BGE 122 IV 250 vom 10. Juli 1996

Datum: 10. Juli 1996

Artikelreferenzen:  Art. 3 StGB, Art. 29 StGB, Art. 129 StGB, Art. 173 StGB, Art. 174 StGB, Art. 178 StGB, Art. 350 StGB, Art. 351 StGB , Art. 350 Ziff. 1 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 263 BStP, § 19 Abs. 2 StPO, § 171 Abs. 2 StPO, Art. 3 ff. StGB, Art. 346 ff. StGB, Art. 173-178 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

BGE referenzen:  87 IV 110, 89 IV 175, 89 IV 178, 95 IV 32, 108 IV 170, 108 IV 145, 116 IV 83, 119 IV 113 , 89 IV 175, 116 IV 83, 108 IV 170, 89 IV 178, 87 IV 110, 108 IV 145, 119 IV 113, 95 IV 32, 87 IV 110, 108 IV 145, 119 IV 113, 95 IV 32

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

122 IV 250


38. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 10. Juli 1996 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Zürich

Regeste

Art. 350 Ziff. 1 StGB ; Art. 263 BStP . Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren.
Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g).
Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b).
Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e).

Sachverhalt ab Seite 251

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Am 29. August 1995 erhoben der Migros-Genossenschaftsbund und drei mit diesem verbundene Kläger gegen K. beim Friedensrichteramt Lommis/TG Klage wegen Ehrverletzung. Nachdem sie bereits am 23. Dezember 1994 gegen K. eine Klage wegen Ehrverletzung eingereicht hatte, reichte die McDonald's Restaurants (Suisse) SA ebenfalls beim Friedensrichteramt Lommis/TG am 9. Februar 1996 gegen K. eine Klage wegen Ehrverletzung ein.
Die Bezirksanwaltschaft Bülach/ZH führt seit Januar 1995 gegen K. eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, angeblich begangen in Lufingen/ZH ( Art. 129 StGB ).
Nachdem aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen der McDonald's Restaurants (Suisse) SA und K. gescheitert waren und das am 30. Mai 1995 sistierte Verfahren durch die Kommission des Bezirksgerichts Münchwilen/TG auf Begehren der Kläger am 7. Februar 1996 wiederaufgenommen worden war, verlangte K. am 15./bzw. 21. April 1996 gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 StGB , die Akten der gegen ihn geführten Verfahren betreffend Ehrverletzung der Bezirksanwaltschaft Bülach zu überweisen. Die McDonald's Restaurant (Suisse) SA beantragte am 22. April 1996, von einer Prozessüberweisung Abstand zu nehmen.
Am 7. Mai 1996 lehnte die Kommission des Bezirksgerichts Münchwilen/TG die Anträge von K. auf Überweisung der in Frage stehenden Ehrverletzungsprozesse ab und bejahte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen für die Beurteilung derselben.
Mit Gesuch vom 23. Mai 1996 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Thurgau als unzuständig zu erklären, die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Ehrverletzung durchzuführen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau stellt keinen Antrag, da sie in Ehrverletzungssachen (sofern sich diese nicht gegen Behörden und Beamte richten) nicht Partei sei; das ganze Verfahren werde in solchen Fällen nach der kantonalen Zivilprozessordnung abgewickelt; Gegenpartei seien daher die Kläger.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 1996 darauf hin, dass ihr Kanton grundsätzlich auch für die Verfolgung der K. im Kanton Thurgau zur Last gelegten Ehrverletzungen zuständig sein dürfte; im Interesse der Verletzten sollte indessen den Geschädigten, aber auch dem Bezirksgericht Bülach Gelegenheit eingeräumt werden, zum Gesuch Stellung zu nehmen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Dem Gesuchsteller werden in den gegen ihn bei der Kommission des Bezirksgerichts Münchwilen hängigen Verfahren verschiedene Ehrverletzungen vorgeworfen. Die entsprechenden Strafanträge wurden durch die Verletzten einzig bei den dafür nach kantonalem Recht zuständigen Behörden im Kanton Thurgau gestellt, der diese Antragsdelikte im "Privatstrafverfahren" ( § 19 Abs. 2 StPO /TG) verfolgt, in welchem der Strafanspruch allein vom Antragsberechtigten geltend gemacht wird ( § 171 Abs. 2 StPO /TG).
b) Der in diesen Ehrverletzungsprozessen Beschuldigte beantragt mit dem vorliegenden Gesuch, die Behörden des gemäss Art. 350 Ziff. 1 StGB nicht zuständigen Kantons Thurgau wegen Verletzung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen als unzuständig zu erklären. Dieses Begehren beinhaltet sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der ihn betreffenden Zuständigkeitsentscheide der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen vom 7. Mai 1996. Sinngemäss verlangt der Gesuchsteller darüber hinaus - wie bereits gegenüber der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen -, für die gegen ihn geführten Ehrverletzungsprozesse die Behörden des gesetzlichen Gerichtsstandes, d.h. des Kantons Zürich, als zuständig zu erklären.
c) In Fällen, in denen - wie hier - die in Frage stehende strafbare Handlung nur auf Antrag verfolgt wird, tritt die Anklagekammer nach feststehender Praxis auf das Gerichtsstandsgesuch eines Kantons nicht ein, wenn der Verletzte im Kanton, gegen den sich das Gesuch richtet, nicht einen dem dort geltenden Prozessrecht entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Hingegen tritt sie stets auf Gesuche des Beschuldigten ein, mit
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welchen sich dieser gegen die Verfolgung in einem nach den bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen nicht zuständigen Kanton wehrt; dies mit der Begründung, es wäre stossend, wenn sich der Beschuldigte gegen die Verfolgung durch einen unzuständigen Kanton nicht zur Wehr setzen könnte, bloss weil der Verletzte es unterlassen hat, auch im zuständigen Kanton Strafantrag zu stellen. In diesem Fall beschränkt sich aber die Anklagekammer darauf, den Kanton, dessen Gerichtsbarkeit der Beschuldigte bestreitet, gegebenenfalls unzuständig zu erklären. Diese Rechtsprechung wird in beiden Fällen damit begründet, dass die Beantragung der Strafverfolgung im einen Kanton von Bundesrechts wegen nicht genüge, um auch den anderen Kanton zur Verfolgung zu verpflichten ( BGE 89 IV 178 E. 2 mit Hinweis auf BGE 73 IV 205 und BGE 89 IV 175 ; bestätigt in BGE 116 IV 83 E. 4a; vgl. auch BGE 87 IV 110 ). ERHARD SCHWERI (Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987) fügt dem vorbehaltlosen Hinweis auf BGE 89 IV 175 bei, es stehe der Anklagekammer nicht zu, den Gerichtsstand für den hypothetischen Fall zu bestimmen, dass die Klage im zuständigen Kanton (ZH) nachträglich beim Friedensrichter noch angehoben werde (N. 498; siehe auch STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar, N. 8 zu Art. 351 StGB ). Kennt der Kanton, dessen Zuständigkeit behauptet wird, indessen kein besonderes Privatstrafklageverfahren, so bezeichnet die Anklagekammer gegebenenfalls diesen Kanton ohne weiteres als zuständig ( BGE 74 IV 185 E. 1).
Die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen hat in ihren Entscheiden vom 7. Mai 1996 sinngemäss anerkannt, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung der dem Gesuchsteller zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte aufgrund von Art. 350 Ziff. 1 StGB im Kanton Zürich befindet. Ihre in ausdrücklicher Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 350 Ziff. 1 StGB erfolgte Weigerung, die Ehrverletzungsprozesse der Bezirksanwaltschaft Zürich zu überweisen, bzw. die Bejahung ihrer eigenen Zuständigkeit hat sie damit begründet, dass Ehrverletzungsdelikte im Kanton Zürich auf dem Weg der Privatstrafklage zu betreiben seien, weshalb eine Vereinigung des Ehrverletzungsverfahrens mit einer anderen Strafsache nicht stattfinde, da dies im Untersuchungsstadium nicht möglich und im gerichtlichen Verfahren nicht tunlich sei. Sie verweist dazu auf NIKLAUS SCHMID (Strafprozessrecht, 2. Aufl., N 884), welcher unter Verweis auf die oben erwähnten BGE 89 IV 175 und 178 ausführt, der Kanton Zürich sei im Blick auf Art. 350 StGB grundsätzlich auch nicht gehalten,
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ausserkantonale Ehrverletzungen zur Mitverfolgung zu übernehmen.
d) Einzutreten ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung zunächst ohne weiteres auf den Antrag des Gesuchstellers, die Behörden des Kantons Thurgau seien unzuständig zu erklären, die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Ehrverletzung durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang zuerst zu prüfen, in welchem Kanton der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung dieser Delikte liegt. Ergibt diese Prüfung, dass eine Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften vorliegt, so sind jedenfalls die fraglichen Entscheide der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen aufzuheben.

2. a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind gemäss Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig.
b) Das dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit den gegen ihn durch die Behörden des Kantons Thurgau geführten Ehrverletzungsprozessen als mit der schwersten Strafe bedrohte in Frage kommende Delikt ist die Verleumdung ( Art. 174 StGB ), welche, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft wird.
Bereits seit Januar 1995 führen die Behörden des Kantons Zürich gegen den Gesuchsteller eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens ( Art. 129 StGB ). Da diese mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bedroht sind, liegt der gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Kanton Zürich. Davon geht auch die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen in den in Frage stehenden Entscheiden aus.

3. a) Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls aufgrund der oben erwähnten, von der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angerufenen Rechtsprechung im Interesse der Verletzten ein triftiger Grund besteht, im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.
b) Der Gerichtsstand für alle im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelten strafbaren Handlungen, die gemäss Art. 3 ff. StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, bestimmt sich nach den Art. 346 ff. StGB (vgl. BGE 108 IV 145 E. 2; vgl. auch BGE 119 IV 113 E. 3a). Eine Ausnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor; die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten daher ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren Ehrverletzungen ( Art. 173-178 StGB ). Dass in einzelnen
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Kantonen die Verfolgung und Beurteilung von Ehrverletzungen in einem besonderen Verfahren - meist Privatstrafklageverfahren - erfolgt, ändert nichts daran, denn die bundesrechtlichen Vorschriften über die interkantonale Zuständigkeit gehen den kantonalen Zuständigkeitsvorschriften vor (Art. 2 ÜbBest. BV; vgl. BGE 95 IV 32 E. 1).
c) Bei Antragsdelikten genügt der Verletzte in jedem Fall Art. 29 StGB , wenn er den Strafantrag am Ausführungsort bei der dort zuständigen Behörde frist- und formgerecht (bspw. mittels Privatstrafklage) stellt; denn er hat sich nicht darum zu kümmern, ob die zuständige Behörde des Begehungsortes dann auch das Verfahren führt (vgl. BGE 108 IV 170 E. 2b).
d) Wer am falschen Ort Strafantrag stellt, riskiert, dass seiner Klage nicht Folge gegeben wird, wenn der zuständige Kanton den andernorts zwar rechtzeitig gestellten Antrag nicht anerkennt und inzwischen die Frist abgelaufen ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass es Sache des kantonalen Rechts ist zu bestimmen, bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben ist ( BGE 116 IV 83 E. 4a mit Hinweis). Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, wie es sich verhält, wenn - wie hier - ein Strafantrag an sich frist- und formgerecht am richtigen Ort gestellt wurde, dieser Gerichtsstand aber nachträglich aus Gründen in einen andern Kanton verschoben wird, die der Verletzte nicht zu verantworten hat, inzwischen aber die Antragsfrist abgelaufen ist und der zuständige Kanton den andernorts gestellten Antrag nicht gelten lässt, wie dies zumindest in der Vergangenheit im Kanton Zürich der Fall war (vgl. BGE 89 IV 175 ). Bereits MAX WAIBLINGER hat auf die unhaltbare Situation hingewiesen, die sich bei nachträglichem Verschieben des Gerichtsstandes ergeben kann, und unter Bezugnahme auf BGE 73 IV 205 bemerkt, dass bei Antragsdelikten die Einhaltung der Frist jedenfalls dann bejaht werden müsste, wenn der Strafantragsteller richtigerweise am Ort der Ausführung des Antragsdeliktes frist- und formgerecht Strafantrag gestellt habe, die Verfolgungspflicht aber wegen eines andern vom nämlichen Täter begangenen schwereren Vergehens oder infolge Prävention gemäss Art. 350 StGB einem andern Kanton obliege. Es könne vom Verletzten nicht verlangt werden, dass er wegen dieser Eventualität fristgerecht einen den Formen aller kantonalen Strafprozessgesetzen genügenden Strafantrag stelle (ZBJV 85 [1949], S. 424 f.). Schon früher hatte der gleiche Autor zum Grundsatz, dass es Sache des kantonalen Prozessrechtes sei, allfällige formelle Erfordernisse eines Strafantrages festzusetzen, kritisch vermerkt, dass bei interkantonalen
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Gerichtsstandskonflikten ein nach dem Prozessrecht des einen Kantons frist- und formgerecht gestellter Strafantrag nicht nachträglich, wenn durch interkantonale Vereinbarung oder Entscheid der Anklagekammer die Behörden eines anderen Kanton zuständig erklärt würden, wegen Formmangels als ungültig betrachtet werden sollte; da die Festsetzung des Gerichtsstandes - namentlich im Falle der Konkurrenz ( Art. 350 StGB ) - von anderen Momenten als vom Begehungsort der auf Antrag strafbaren Handlung abhänge, würde dies für den Strafantragsteller eine Rechtsverweigerung bedeuten (ZBJV 80 [1944], S. 164 Fn. 1). Denselben Standpunkt nahmen in der Folge auch zahlreiche andere Autoren - meist unter Verweis auf WAIBLINGER - ein, so VITAL SCHWANDER (Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich, Nachdruck 1965, Nr. 420a Ziff. 4), TRECHSEL (a.a.O., N. 12 zu Art. 29 StGB ), WALTER HUBER (Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1967, S. 50), JÖRG REHBERG (Der Strafantrag, in: ZStrR 85 [1969], S. 271 Fn 100) und HANS SCHULTZ (Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Band, Bern 1982, S. 240 f.).
e) Der vom Kassationshof des Bundesgerichts bereits vor längerer Zeit aufgenommenen (vgl. BGE 108 IV 170 E. 2b) Kritik WAIBLINGERS ist vorbehaltlos zuzustimmen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass das kantonale Verfahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts nicht im Wege stehen darf ( BGE 69 IV 156 , S. 158). Wird einer Strafklage nicht stattgegeben, weil der Verletzte am falschen Ort Strafantrag gestellt hat und der an sich zuständige Kanton sich weigert, den andernorts zwar frist- und formgerecht gestellten, aber erst nach Fristablauf weitergeleiteten Antrag zu übernehmen, so ist dies nicht nur Folge des kantonalen Verfahrensrechts, sondern in erster Linie auf fehlerhafte Prozessführung des Antragstellers zurückzuführen. Wird aber ein form- und fristgerecht am grundsätzlich richtigen Ort gestellter Strafantrag nach kantonalem Verfahrensrecht nicht anerkannt, weil sich der Gerichtsstand von Bundesrechts wegen aus Gründen, für die der Antragsteller nichts vermag, in einen andern Kanton verschiebt, so ist dies mit dem Grundsatz der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts bzw. der Unterordnung des formellen Strafrechts unter das materielle (vgl. SCHULTZ, a.a.O.) nicht vereinbar und daher bundesrechtswidrig. Die bisherige Praxis ist daher insoweit zu ändern, als in Fällen, da der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge
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Zusammentreffens mehrerer Handlungen ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) bzw. Prävention ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ) oder eines Entscheides der Anklagekammer (Art. 263 f. BStP) in einen andern Kanton verschoben wird, dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag anerkennen und den Fall im aktuellen Stadium übernehmen muss. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Erfüllung prozessualer Formerfordernisse, wie sie sich bei Privatstrafklageverfahren ergeben.
f) Bei dieser Änderung der Rechtsprechung sind die Interessen der Verletzen hinreichend gewahrt, weshalb es an einem triftigen Grund fehlt, ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.
Andere triftige Gründe, im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
g) Die beiden Entscheide der Kommission des Bezirksgerichts Münchwilen vom 7. Mai 1996, mit welchen diese die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen bezüglich der dem Gesuchsteller zur Last gelegten Ehrverletzungen allein aufgrund der nun aufgegebenen Rechtsprechung bejaht hat, werden somit aufgehoben (vgl. BGE 74 IV 185 E. 3). In Gutheissung des Gesuches ist darüber hinaus der Gerichtsstand im gemäss Art. 350 Ziff. 1 StGB zuständigen Kanton Zürich zu bestimmen, da der Weiterführung des im Kanton Thurgau angehobenen Ehrverletzungsverfahrens im Kanton Zürich von Bundesrechts wegen keine Verfahrenshindernisse mehr entgegenstehen können.

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