BGE 123 I 268 vom 5. November 1997

Datum: 5. November 1997

Artikelreferenzen:  Art. 5 EMRK, Art. 68 StGB, Art. 111 StGB, Art. 4 BV , Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, § 67 Abs. 2 StPO, Art. 68 StGB

BGE referenzen:  105 IA 26, 107 IA 256, 116 IA 143, 116 IA 420, 123 I 31, 124 I 208, 125 I 60, 125 I 46, 126 I 172, 132 I 21, 133 I 168, 133 I 270, 135 I 71, 137 IV 13, 137 IV 122, 137 IV 180, 139 IV 186, 143 IV 9 , 105 IA 26, 107 IA 256, 116 IA 420, 123 I 31, 116 IA 143, 116 IA 143

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

123 I 268


26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. November 1997 i.S. H. gegen das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK , Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Untersuchungshaft, Fortsetzungsgefahr, Haftdauer).
Anforderungen an den Nachweis von Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten (E. 2, Präzisierung der Rechtsprechung). Grundsätze für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 268

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H. ist geständig, am 14. Juni 1996 seine Ehefrau sowie seinen jüngeren Sohn P. im gemeinsamen Wohnhaus mit je zwei Kopfschüssen getötet zu haben. Er befindet sich deswegen seit 16. Juni 1996 in Untersuchungshaft. Am 17. Juli 1997 stellte H. beim Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe vom 22. Juli 1997 erklärte er sich mit der Sistierung seines Haftentlassungsgesuches bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens einverstanden. Da sich die Erstellung der Expertise verzögerte,
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beantragte H. am 23. September 1997 die Aufhebung der Sistierung, worauf das Präsidium der Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 25. September 1997 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte H. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Oktober 1997 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie von Art. 4 BV (rechtliches Gehör, Willkürverbot) und Art. 5 EMRK , und er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Im angefochtenen Entscheid wird die Fortdauer der Untersuchungshaft auf den dringenden Tatverdacht gestützt, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau sowie seinen 19 Jahre alten Sohn P. umgebracht und seinen zwei Jahre älteren Sohn T. zu töten versucht. Angesichts der bisher ermittelten Tatumstände und Tatmotive könne ohne ausführliche psychiatrische Begutachtung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere Gewalttaten verüben könnte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. "Ohne nachvollziehbare psychiatrische Schlussfolgerung mit schlüssigem Befund und ausführlicher Anamnese" bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer "nach einer Haftentlassung erneut unter psychischen Druck geraten könnte, etwa wenn seine Erwartungen mit Bezug auf Kontakte zu seinem Sohn T., weiteren Angehörigen oder ehemaligen Bekannten, oder aber mit Bezug auf die strafrechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht enttäuscht würden, um doch noch zur Vollendung seines einst gefassten Entschlusses zu schreiten".
b) Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Er macht im wesentlichen geltend, er habe "beabsichtigt, seine ganze Familie sowie sich selber umzubringen, um den drohenden finanziellen Ruin, die Schmach und das von ihm befürchtete Auseinanderbrechen der Familie zu verhindern". Er sei "kein typischer Wiederholungstäter" und habe seine Ehefrau und seinen Sohn P. "aus einer psychischen Extremsituation heraus" getötet. Die damalige "Drucksituation" bestehe heute nicht mehr. Seinem überlebenden Sohn T. gegenüber habe er "keine Ressentiments", und er sehe "heute keinen Grund mehr", seinen ursprünglichen
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Tötungsentschluss zu verwirklichen. Aus einem Schreiben der Psychiaterin Dr. R. gehe zudem hervor, dass in seinem Fall weder Gemeingefährlichkeit noch Flucht- oder Rückfallsgefahr vorliege. Zwar stehe die definitive psychiatrische Expertise noch aus, es sei jedoch "eher illusorisch zu meinen, ein ausführliches, begründetes Gutachten sei viel sicherer". Zudem sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, dass er sich nach seiner Haftentlassung in ein Kapuzinerkloster begeben könne. Er werde dort "in einem geregelten Tagesablauf und in einem geschützten Rahmen Aufenthalt finden". "Drucksituationen, wie sie aufgrund der täglichen Probleme entstehen können", würden "dadurch praktisch ausgeschlossen", zumal er sich auch noch in psychotherapeutische Behandlung begeben werde.
c) Nach aargauischem Strafprozessrecht kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist ( § 67 Abs. 2 StPO /AG). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht ( BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund an (vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 1992 i.S. R. B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556). Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten.
Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich
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gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden ( BGE 116 Ia 420 E. 2a-b S. 422 f., E. 3c-d S. 424 f.; BGE 105 Ia 26 E. 3c-d S. 31; Urteil vom 7. Oktober 1992, E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556).
d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind ( BGE 123 I 31 E. 3a S. 35 mit Hinweisen).
e) Selbst wenn sich im vorliegenden Fall aus den Akten keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut Menschen töten würde, lässt dies seine Inhaftierung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Bei Gewalttaten von derartiger Schwere darf an die Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Verzweiflungs- oder Kurzschlussreaktionen des Beschwerdeführers einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Dies muss um so mehr gelten, als der Beschwerdeführer selbst darlegt, er habe ursprünglich beabsichtigt, auch noch seinen älteren Sohn T. zu töten; dies sei "zunächst daran" gescheitert, "dass dieser nicht zuhause war". Später habe er "den Entschluss, seinen älteren Sohn auch noch zu töten, fallengelassen". Gemäss seinen Aussagen in den polizeilichen Befragungen ist der Beschwerdeführer am 16. Juni 1996 (um ca. 04.00 Uhr) bewaffnet und mit Tötungsabsicht in das Zimmer seines Sohnes T. eingetreten. Das Vorhaben sei aber fehlgeschlagen, weil der Sohn aufwachte.
aa) Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers findet nicht zuletzt in den Tötungshandlungen selbst ihren Ausdruck. Nach eigenen Angaben hat er seine beiden Opfer je mit zwei Kopfschüssen umgebracht. Bei seinem Sohn P. habe er dabei eine List angewendet,
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indem er diesen bat, ihm in den Keller zu folgen, angeblich damit ihm dieser beim Herauftragen einer schweren Schachtel helfe. Als ihm sein Sohn den Rücken zudrehte, habe er ihn von hinten in den Kopf geschossen und ihm anschliessend einen "Fangschuss" in die Schläfe versetzt. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht vom 16. April 1997 waren die Tötungen minutiös geplant worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sorgfältig versucht, die Spuren zu verwischen, worin eine erschreckende Zielstrebigkeit zum Ausdruck kommt. Inwiefern die Tötungen seiner Ehefrau und seines Sohnes P. als einmalige und isolierte Verzweiflungstaten bzw. als Affekthandlungen qualifiziert werden können und inwieweit die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt war, wird vom erkennenden Strafgericht zu beurteilen sein. Zusätzliche Aufschlüsse bezüglich Gefährdung von Drittpersonen können auch vom ausstehenden psychiatrischen Gutachten erwartet werden. Gewisse Anzeichen für seelische Störungen sind allerdings schon den vorliegenden Akten zu entnehmen. Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau und seinen Sohn P. unter anderem deshalb getötet, um "das von ihm befürchtete Auseinanderbrechen der Familie zu verhindern". Ähnliches gilt für seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragungen, wonach er bei den Tötungen auf "das Wohl" seiner Familie bedacht gewesen sei. Dass er in seinen Tötungsabsichten im übrigen wankelmütig und inkonsequent ist, manifestiert sich daran, dass er seinen (angeblichen) Suizidvorsatz nach wenigen Tagen wieder aufgegeben hat.
bb) Die schriftliche Erklärung der Psychiaterin Dr. R. vom 18. September 1997, wonach "aus psychiatrischer Sicht" beim Beschwerdeführer "weder von einer Gemeingefährlichkeit, noch von Fluchtgefahr oder Rückfallgefahr ausgegangen werden muss", wird nicht näher begründet und ist insofern nicht nachvollziehbar. Den kantonalen Behörden ist darin zuzustimmen, dass es rechtlich nicht verantwortbar ist, den Beschwerdeführer ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung, welche Rückschlüsse auf seinen geistigen und affektiven Zustand erlaubt, auf freien Fuss zu setzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "aus einer psychischen Extremsituation heraus" gehandelt. Er beschreibt diese Extremsituation als "Angstpsychose und Depression", "die genaue psychiatrische Beurteilung" bleibe "jedoch dem Gutachten vorbehalten". Ohne dieses Gutachten bzw. ohne sachlich überzeugende psychiatrische Befunde sind keine begründeten Aussichten (geschweige denn eine
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Gewähr) dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit nicht neuerlich in eine psychische Extremsituation bzw. in einen Zustand der Angstpsychose und Depression geraten und in der Folge das Leben von Menschen in Gefahr bringen könnte.
cc) Bei dieser Sachlage verletzt es weder das ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht der persönlichen Freiheit noch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK , wenn die kantonalen Instanzen beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens ausreichend konkrete Anzeichen für das Bestehen von Fortsetzungsgefahr bejaht haben.

3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine überlange Dauer der Untersuchungshaft.
a) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich gerechtfertigte Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit ( BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 32 mit Hinweisen). Eine übermässige Haft stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen ( BGE 116 Ia 143 E. 5a S. 147; BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen ( BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258 mit Hinweisen auf Entscheide der Strassburger Organe; nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 1994 i.S. Y. Ö. = Plädoyer 1994 Nr. 4, S. 61 ff.). In einem die Schweiz betreffenden Urteil vom 26. Januar 1993 i.S. W. hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch die Auffassung der Kommission abgelehnt, wonach Art. 5 Ziff. 3 EMRK eine abstrakte Höchstdauer der Haft vorsehe (EGMR Série A, vol. 254, Ziff. 30 = EuGRZ 1993 S. 384 f.).
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b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, die bisher erlittene Untersuchungshaft sei unverhältnismässig lang, ist nicht zuzustimmen. Er befindet sich seit 16. Juni 1996 in Haft. Für einfache vorsätzliche Tötung sieht das Gesetz Zuchthaus nicht unter fünf Jahren vor ( Art. 111 StGB ). Angesichts der mehrfachen Tötung droht ausserdem eine Strafschärfung nach Art. 68 StGB . Was die Fragen der rechtlichen Qualifizierung der Tötungshandlungen (vorsätzliche Tötung, Totschlag oder Mord), einer etwaigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit oder anderer allfälliger Strafmilderungsgründe betrifft, kann dem Strafurteil des erkennenden Richters nicht vorgegriffen werden, zumal auch die psychiatrische Begutachtung noch aussteht. In jedem Fall muss der Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung ernsthaft mit einem mehrjährigen Freiheitsentzug rechnen. Die bisher erstandene Untersuchungshaft von weniger als siebzehn Monaten ist somit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Da der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, die kantonalen Behörden hätten das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben, erweist sich die Rüge der überlangen Haftdauer als ebenfalls unbegründet.

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