Urteilskopf
124 IV 193
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1998 i.S. S. gegen Kantonsgericht des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 38 StGB
; bedingte Entlassung.Die bedingte Entlassung ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann (E. 4d; Bestätigung der Rechtsprechung).
Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen ist die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und ob diese bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Schutzaufsicht eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (E. 4d/aa/bb; Weiterentwicklung der Rechtsprechung).Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall und Einzelfragen (E. 5b).
A.-
S. befindet sich im Vollzug einer 101/2-jährigen Zuchthausstrafe wegen qualifizierten Raubes, qualifizierten Diebstahls usw., die das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 1. Juni 1994 ausgesprochen hat. Am 23. April 1998 waren zwei Drittel der Strafe verbüsst.
B.-
Die Kommission für bedingte Entlassung des Kantons Wallis lehnte am 16. März 1998 die bedingte Entlassung des S. aus dem Strafvollzug ab. Eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen wies der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 20. Mai 1998 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht am 16. Juli 1998 ab, soweit es darauf eintrat.
C.-
S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt zu entlassen; eventualiter sei anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen.
Während sich das Kantonsgericht vernehmen liess, verzichtete das EJPD auf eine Stellungnahme.Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen
aus folgenden Erwägungen:
3.
Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
).
Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um
BGE 124 IV 193 S. 195
eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen.Es genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die vorzeitige Entlassung spricht. Man kann sich fragen, ob das Verhalten während des Vollzuges überhaupt noch ein selbständiges Entscheidungskriterium oder nicht vielmehr bloss ein Umstand ist, der bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (
BGE 119 IV 5
E. 1a/aa mit Hinweisen).
Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte (
BGE 98 Ib 106
E. 1b;
BGE 119 IV 5
E. 1b) zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen.Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen.
Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (
BGE 103 Ib 27
;
BGE 104 IV 281
;
BGE 119 IV 5
E. 1 und 2 mit Hinweisen).
4.
a) In der Literatur besteht Einigkeit über die Schwierigkeit, im Einzelfall eine verlässliche Prognose zu stellen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 88 N. 49 und S. 93 N. 61; SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts II, 4. Auflage, S. 61; REHBERG, Strafrecht II, 6. Auflage, S.44 lit. c; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 38 N. 6; LOGOZ, Commentaire du Code Pénal Suisse, S. 217 f.; MICHEL GRABER, La libération conditionelle à l'épreuve du fédéralisme, Kriminologisches Bulletin 13/1987, S. 12; FRANÇOIS STRASSER, La libération conditionnelle entre le rite et l'innovation, in: La libération conditionnelle: risque ou chance?, Bâle et Francfort-sur-le-Main 1994, S. 154 ff.; WOLFGANG FRISCH, Dogmatische Grundfragen der bedingten Entlassung und der Lockerungen des Vollzugs von Strafen und Massregeln, ZStrW 102/1990, S. 708). Dies gilt insbesondere für den weitaus grössten Teil der Strafgefangenen, bei denen nicht sämtliche möglichen Beurteilungsmerkmale klarerweise entweder für oder gegen eine günstige Prognose sprechen.
Der Grund für diese Schwierigkeit liegt - abgesehen von der jeder Prognose anhaftenden Ungenauigkeit - einerseits in der gesetzlichen Formulierung, die den Regelungsinhalt mit unbestimmten Gesetzesbegriffen umschreibt (wenn das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die bedingte Entlassung spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren), und anderseits in der spärlichen dogmatischen Durchdringung dieser Problematik in der Literatur. FRISCH (a.a.O., S. 707 ff.) leuchtet - für das deutsche Recht (insbesondere
§ 57 Abs. 1 StGB
) und z.T. unter Hinweis auf die Schweizer Rechtsprechung und Lehre - die Problematik von Prognoseentscheiden aus und zeigt Leitlinien, die den Entscheidungsvorgang versachlichen können. Seine Darlegungen haben im Wesentlichen auch für die Schweiz ihre Gültigkeit. Besonders prüfenswert ist sein Vorschlag, im Sinne einer umfassenden risikoorientierten Sicht seien die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen.
b) Die empirische Untersuchung in den französisch-sprachigen Kantonen (mit Ausnahme des Kantons Wallis) über die bedingte Entlassung von Strafgefangenen und ihre allfällige Rückversetzung im Jahr 1990 (La libération conditionnelle: risque ou chance?, Bâle et Francfort-sur-le-Main 1994) zeitigte unter anderem folgende Ergebnisse:
BGE 124 IV 193 S. 197
Im Kanton Genf sei die bedingte Entlassung im Sinne des Stufenstrafvollzuges konsequent als vierte und letzte Stufe ausgestaltet. Die Strafgefangenen kämen praktisch automatisch in den Genuss einer positiven Vormeinung und damit auch der bedingten Entlassung. Nur in schwerwiegenden Fällen (bei früherer Rückversetzung) oder besonders komplexen werde eine eingehendere Prognoseabklärung vorgenommen mit der Möglichkeit, dass die bedingte Entlassung verweigert werde (9%). Demgegenüber erscheine die bedingte Entlassung im Kanton Waadt als eine vom Stufenstrafvollzug unabhängige Einrichtung. Insbesondere Rückfälligen werde die bedingte Entlassung nur sehr zurückhaltend gewährt (35%). Diese Praxis diene damit vor allem der Generalprävention: Der Entscheid der kantonalen Behörde orientiere sich am «Risiko», und die Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung erscheine einerseits als Disziplinarinstrument gegenüber den Strafgefangenen und anderseits als Mittel, um die öffentliche Sicherheit zu wahren (MASSIMO SARDI, Pratique de la libération conditionelle, in: La libération ..., S. 134 ff; vergleichbar wie im Kanton Genf sei die Situation in den Kantonen Neuenburg, Freiburg und Jura, a.a.O., S. 133 Fn 32).
Dieselbe Untersuchung förderte aber nicht nur massive kantonale Unterschiede in der Zweckausrichtung der bedingten Entlassung zu Tage, sondern teilweise auch Praktiken, welche entweder die heute gültigen gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht prüften oder sich auf Bedingungen des alten Rechts wie auch auf solche des Revisionsentwurfs stützten (FRANÇOIS STRASSER, a.a.O., S. 137 ff., insbesondere S. 140 f.). Abschliessend wird - im Sinne einer Wiederaufwertung der bedingten Entlassung - gefordert: eine wirksame gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Kanton, eine signifikante Herabsetzung der unterschiedlichen Beurteilungen durch die Kantone sowie eine Verbesserung der Begründung der Entscheide (ROBERT ROTH, Perspectives, in: La libération ..., S. 203 ff., insbesondere S. 208).
c) Diese Forderungen sind zwischenzeitlich zumindest teilweise erfüllt. Durch
Art. 98a OG
sind die Kantone verpflichtet worden, bis spätestens zum 15. Februar 1997 (Ziff. 1 Abs. 1 SchlB der Änderung vom 4. Oktober 1991) unter anderem im Verfahren der bedingten Entlassung und der Rückversetzung als letzte kantonale Beschwerdeinstanzen richterliche Behörden zu bestellen. Zudem hat das Bundesgericht die Waadtländer Praxis mehrmals als bundesrechtswidrig beanstandet, unter anderem auch wegen der unzureichenden Begründung (
BGE 119 IV 5
).
d) Wie oben erwähnt und wie das Bundesgericht in
BGE 119 IV 5
E. 2 bestätigt hat, stellt die bedingte Entlassung in der Ausgestaltung des
Art. 38 StGB
die vierte und letzte Etappe des Stufenstrafvollzugs dar, worüber auch in der Schweizer Literatur Einigkeit besteht (SCHULTZ, a.a.O., S. 58; LOGOZ, a.a.O., S. 214; STRATENWERTH, a.a.O., S. 87 N. 46; TRECHSEL, a.a.O., Art. 38 N. 1; GRABER, a.a.O., S. 9 f.). Sie erfüllt rein spezialpräventive Zwecke (
BGE 103 Ib 23
E. 1; STRATENWERTH, a.a.O., S. 88 N. 49) und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (
BGE 119 IV 5
E. 2). Welches sind nun aber diese «guten Gründe»? Betrachtet man die vom Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden aufgestellten Kriterien (E. 3), so erhält man eine Liste von Merkmalen, die entweder eher für oder gegen die bedingte Entlassung sprechen. Der Entscheid darüber, welche Seite überwiegt, bleibt jedoch spekulativ. Wenn dieser aus naheliegenden Gründen (Prognose) schliesslich immer auch auf unsicheren Annahmen beruhen wird, muss er doch im Beurteilungsvorgang von sachlichen Anhaltspunkten getragen sein.
aa) Die beiden gesetzlichen Voraussetzungen «das nicht gegen die bedingte Entlassung sprechende Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs» und «die Annahme, er werde sich in Freiheit bewähren», können kurz als «günstige Prognose» umschrieben werden. Diese günstige Prognose steht aber im Spannungsfeld zwischen einerseits dem spezialpräventiven Imperativ der bedingten Entlassung als letzter Stufe des Strafvollzugs, da die Freiheit nur «in Freiheit» erlernt werden kann (STRASSER, a.a.O., S. 155 f), und anderseits dem Anspruch der Allgemeinheit auf Rechtsgüterschutz (FRANZ STRENG, Strafrechtliche Folgenorientierung und Kriminalprognose, in: Die Täter-Individualprognose, Hrsg. Dieter Dölling, Heidelberg 1995, S. 116 f.).Bei realistischer Betrachtung muss man in den meisten Fällen der Entscheidung über die bedingte Entlassung bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen (d.h. dort, wo der Sachrichter keine Verwahrung angeordnet hat) annehmen, dass sich am Zustand, in dem sich der Täter jetzt, nach Zwei-Drittel-Verbüssung, befindet, während des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern wird. Der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung
BGE 124 IV 193 S. 199
etwaiger Straftaten. Sie taugt zwar allenfalls zur Vermeidung während der (restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt im Übrigen das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt (FRISCH, a.a.O., S. 736) und schneidet zudem unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung am schlechtesten ab (KARL-LUDWIG KUNZ, Kriminologie, 2. Auflage, Bern 1998, § 31 N. 18). Zwar spielen auch bei dieser Überlegung gewisse prognostische und damit unsichere Elemente eine Rolle. Doch wird die konkrete Beantwortung wohl in den meisten Fällen relativ einfach sein, weil die Frage nach der Gefährlichkeit des Strafgefangenen nun nicht mehr mit derjenigen nach dessen Resozialisierung vermengt wird.
bb) Anschliessend ist folgende Frage zu prüfen: Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht Vorteile in Gestalt einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung bieten, die die Vollstreckung nicht bietet und deren man sich bei der Vollstreckung begibt, so ist die bedingte Entlassung gegenüber der ja in Wahrheit nicht problemlösenden, sondern das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung der bedingten Entlassung in all den Fällen vorzugswürdig, in denen diese Vorteile bestehen und ihre Wahrnehmung sinnvoll erscheint. In den Fällen, in denen die weitere Vollstreckung die Unfähigkeit des Täters zu einem normkonformen Leben in Freiheit nur noch zu verstärken droht, bietet die bedingte Entlassung in ihrer Verbindung mit sachgerechten Weisungen und der Stellung unter Schutzaufsicht die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige, schrittweise Anpassung an das Leben in Freiheit solche Schäden zu vermeiden. Unabhängig davon bietet die bedingte Entlassung zwei andere allgemeine Vorteile. Da der bedingt Entlassene damit rechnen muss, bei bestimmtem Fehlverhalten (neuerlichen Taten, symptomatischen Verstössen gegen Weisungen) auch noch den ausgesetzten Strafrest verbüssen zu müssen, wird er bei dieser Lösung eher bereit sein, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten und sich damit normkonform zu verhalten, als er dies nach verbüsster Strafe wäre. Zudem besteht in Fällen, in denen im Rahmen der bedingten Entlassung Probleme des Verurteilten im Umgang mit der Freiheit sichtbar werden, die Möglichkeit einer Krisenintervention durch die Rückversetzung und durch gezielte sozialtherapeutische Angebote zur Behebung oder Entschärfung dieser Probleme. Vergleichbare Möglichkeiten gibt es im Falle der Vollverbüssung weder in rein zeitlicher noch in verfahrensmässiger Hinsicht (FRISCH, a.a.O., S. 737 ff.; HANS-ULRICH MEIER, Strafvollzug
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im Spannungsfeld der öffentlichen Meinung, in: Recht, Macht und Gesellschaft, Zürich 1995, S. 99 f.; teilweise ebenso: STRATENWERTH, a.a.O., S. 95 N. 64).
cc) Diese kurz dargestellten Leitlinien führen ganz allgemein zu einer Aufgliederung der Prognoseproblematik in verschiedene besser überschaubare Bestandteile, wodurch der spekulative Teil des Entscheidungsvorgangs eingeschränkt und damit auch vereinfacht wird. Eine derartige Versachlichung wird der zuständigen Behörde vermehrt Anhaltspunkte für ihren Entscheid und damit auch für die Begründung liefern, was sich in einer erhöhten Akzeptanz bei den Betroffenen, aber auch in einer leichteren Überprüfbarkeit bei einem allfälligen Weiterzug positiv niederschlagen wird. Die aufgezeigten Leitlinien werden zudem auf eine Vereinheitlichung der Praxis in den verschiedenen Kantonen hinwirken und so einen wichtigen Beitrag zur Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit im Bereich der bedingten Entlassung leisten. Durch die aufgezeigte Handhabung erfährt die bedingte Entlassung gleichzeitig eine Aufwertung und Stärkung als vierte und letzte Etappe des Stufenstrafvollzugs, welche Aufgabe sie im Schweizer Recht unbestritten zu erfüllen hat.
5.
a) Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Ausführungen der Kommission für bedingte Entlassung und des Staatsrats, wonach aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers keine günstige Prognose gestellt werden könne. Nach ihnen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Berufsverbrecher, der seit 1972 keiner geregelten Arbeit mehr nachgehe, seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreite und der seine Delikte jeweils rücksichtslos und ohne etwelche moralische Hemmungen begangen habe. Sie verwiesen auch auf die erneute deliktische Tätigkeit, die er an den Tag gelegt habe, nachdem er am 30. Mai 1995 von einem Urlaub nicht mehr in die Strafanstalt zurückgekehrt sei und die darauf schliessen lasse, dass er seinen Hang zum Delinquieren noch nicht aufgegeben habe. In gleichem Sinne werde auch das Verhalten des Beschwerdeführers gedeutet, der nach wie vor die Täterschaft und die persönliche Verantwortung für die Straftaten, für welche er im Strafvollzug stehe, leugne.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Sachverhalte, die dieser Beurteilung zugrunde lägen, seien durch die lange Serie von Verurteilungen aktenmässig belegt und die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Verbrechen verübt habe, gehe aus den entsprechenden Urteilen hervor. Während der relativ kurzen Zeit, die er in den letzten dreissig Jahren in Freiheit verbracht habe, sei er nie einer
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geregelten Arbeit nachgegangen. Die Begründung des Staatsrats, dass der Beschwerdeführer nach jedem Strafvollzug wieder rückfällig geworden sei, und dass jemandem, der erstmals eine Strafe verbüsse, eher eine günstige Prognose gestellt werden könne als jemandem, der immer wieder rückfällig geworden sei, sei keineswegs abwegig.Wie die Einsichtigkeit bei der Strafzumessung als Kriterium berücksichtigt werden könne, sei es durchaus sinnvoll, dieselbe auch als Indiz für eine eingetretene Änderung der inneren Lebenseinstellung zu betrachten und deren Fehlen als mangelnde innere Änderung zu deuten. Da das Urteil des Walliser Kantonsgerichts vom 1. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen. Wenn er nun einerseits ausführe, die Taten zu bereuen, wenn er sie tatsächlich begangen habe, anderseits aber bestreite, die fraglichen Taten begangen zu haben, so sei das nicht als Charakterfestigkeit auszulegen, sondern spreche gegen seine Einsichtigkeit. Auf eine fehlende Änderung seiner Lebenseinstellung weise auch die Nichtrückkehr in die Strafanstalt am 30. Mai 1995 hin.
Zwar habe die Verteidigerin des Beschwerdeführers zugesichert, ihn in ihrer Anwaltskanzlei zu beschäftigen. Eine solche Abmachung müsse jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Der heute 56-jährige Beschwerdeführer sei gelernter Carrossier ohne kaufmännische oder weitergehende Ausbildung. Die Kenntnis einiger einschlägiger, ihn persönlich betreffender Rechtsnormen und das Abfassen von entsprechenden Rechtsschriften in der Haft, wo die Zeit unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsaufwandes eine untergeordnete Rolle spiele, dürften nicht genügen, um die Arbeit als juristischer oder kaufmännischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei erfolgversprechend auszuüben. Dies mit der Folge, dass der Beschwerdeführer sich wohl eher als ein von seiner Rechtsvertreterin Unterstützter denn als vollwertiger Mitarbeiter fühlen müsste, was der Persönlichkeit des Beschwerdeführers - wie sie vom Gericht eingeschätzt werde - durchaus entgegenstehen könnte. Die gleichen Überlegungen gälten für die Wohngelegenheit bei seiner Cousine. Die beiden ersten Instanzen hätten deshalb nicht ohne Grund die Zusicherungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Wohnung als zu vage beurteilt.An sich könnten das Alter des Beschwerdeführers und dessen gesundheitliche Probleme zu einer inneren Wandlung geführt haben und damit eine positive Prognose begünstigen. Neben den Zusicherungen seiner Vertreterin könne den Akten jedoch nichts entnommen
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werden, was auf eine Änderung der inneren Einstellung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Selbst sein Schreiben vom 16. März 1998 an die Kommission stelle eine einzige Anklage dar, ohne auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt für die Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder für ein künftig geändertes Verhalten zu liefern. Bei dieser Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf die beschränkte Kognitionsbefugnis des Gerichts bleibe kein Raum, um den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die bedingte Entlassung anzuordnen. Denn es genüge nicht, dass eine andere Lösung möglicherweise auch vertretbar wäre, um auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens zu schliessen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
b) Diese Begründung zur Verweigerung der bedingten Entlassung trägt den in Erwägung 4 hievor dargelegten Leitlinien nicht Rechnung und bedarf hinsichtlich der Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale der Präzisierung. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die Frage der bedingten Entlassung neu zu beurteilen.
aa) Dabei wird die Vorinstanz davon ausgehen, dass die bedingte Entlassung als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs in der Regel anzuordnen ist, und sie wird berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine zeitlich befristete Strafe verbüsst und, falls ihm die bedingte Entlassung verweigert wird, in etwas mehr als drei Jahren bedingungslos in die Freiheit entlassen werden muss.
bb) Konkret wird die Vorinstanz die Gefährlichkeit, die heute vom Beschwerdeführer ausgeht, ihrem Ausmass nach zu beurteilen haben und ob diese Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird. Anschliessend sind Überlegungen darüber anzustellen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen und/oder Schutzaufsicht zu verbinden, und ob eine so auf den Beschwerdeführer zugeschnittene bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht. Zu den Einzelheiten kann auf Erwägung 4 und die dortigen Literaturstellen verwiesen werden.
cc) Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz von demjenigen Sachverhalt auszugehen haben, wie er sich dannzumal präsentieren wird. Insbesondere wird sie zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, seit anfangs Juli 1998 zweimal wöchentlich alleine und unbeaufsichtigt für mehrere Stunden in die Stadt zur Therapie geht und inwieweit dies für den Prognoseentscheid
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von Bedeutung sei. Einer Abklärung bedürfen auch die Angaben des Beschwerdeführers, er sei zwar gelernter Carrossier aber mit fundierter kaufmännischer und weitergehender Ausbildung: 1961 habe er die Abendschule für Buchhaltung und Betriebsorganisation im Institut Avor-Ammann in Rorschach besucht und diese Ausbildung mit Diplom abgeschlossen; 1962 habe er einen Schreibmaschinenkurs besucht; 1967 bis 1969 habe er einen Kurs in Betriebsorganisation und Personalführung belegt und mit Diplom abgeschlossen; in der Zwischenzeit habe er gelernt, den Computer zu beherrschen, was aufgrund seiner zahlreichen selbstverfassten Eingaben bewiesen sei, und zudem habe er nicht nur ihn persönlich betreffende Eingaben verfasst. Falls sich diese Angaben bewahrheiten - das Verfassen von Rechtsschriften für Mitgefangene ist übrigens gerichtsnotorisch -, dürfte wohl auch die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung anders ausfallen, da sie vom Gegenteil ausging. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Kantonsgerichte Wallis und Jura in ihren Strafurteilen dem Beschwerdeführer angesichts seiner verschiedenen Rechtsschriften «bei weitem eine mittlere Intelligenz», «wenn nicht mehr» zubilligen. Der Beschwerdeführer legt weiter dar, er werde nach der bedingten Entlassung bei seiner Cousine wohnen, die ihn seit Jahren regelmässig besuche. Allenfalls hat die Vorinstanz auch insoweit Näheres abzuklären.
dd) Die Vorinstanz nennt als erste gesetzliche Voraussetzung der bedingten Entlassung das Wohlverhalten in der Anstalt, das die beiden ersten Instanzen - so scheine es - beim Beschwerdeführer als erfüllt erachtet hätten; doch komme diesem Element keine selbständige Bedeutung mehr zu, sondern stelle vielmehr ein Beurteilungsmerkmal im Rahmen der Prognose dar. In der Folge wird das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Anstalt nicht mehr erwähnt. Bei der Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz darüber auszusprechen haben, ob dieses Element hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung etwas hergibt oder nicht (vgl. GÜNTER GRIBBOHM, StGB, Leipziger Kommentar, 11. Auflage, § 57 N. 19). Prognostisch wichtige Erkenntnisse lassen sich aus dem Verhalten des Verurteilten in Situationen entnehmen, die dem normalen Leben ähnlich sind; dazu gehört häufig das Verhalten bei der Arbeit. Indessen gilt auch im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen und mit Fluchtversuchen, dass die atypische Situation, in der sich der «Untergebrachte» hier befindet, selbst erhebliche rechtswidrige Taten nicht notwendig als Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose
BGE 124 IV 193 S. 204
im Falle einer geordneten Entlassung erscheinen lässt (ders., a.a.O., 10. Auflage, § 67d N. 37). Diese Überlegung wird die Vorinstanz bei der Einschätzung der Nichtrückkehr des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1995 in die Anstalt Bochuz zu bedenken haben. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass es auf jener Flucht «nur» zu Taten wie Gebrauch und Hehlerei von falschen Ausweispapieren sowie Hehlerei von gestohlenen Autoschildern kam, nicht aber zu Raub und Diebstahl wie früher.
ee) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, eine innere Wandlung könne nur aus Erfahrungssätzen hergeleitet werden; von besonderer Bedeutung sei dabei die Erfahrung, dass die Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter zurückgehe. Weiter wird es als fehlerhaft bezeichnet, aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat auf eine schlechte Prognose zu schliessen; eine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen, bestehe auch nach der Verurteilung nicht, und das Bestreiten der Tat könne vielerlei, auch prognostisch indifferente Gründe haben. Schuldeinsicht sei nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten (GRIBBOHM, a.a.O., 10. Auflage, § 67c N. 70 mit Hinweisen; ders. 11. Auflage, § 57 N. 21). Deshalb ist insoweit ein Fragezeichen gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz von der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Prognose schliessen sollte und auch dem Alter des Beschwerdeführers nichts Positives abzugewinnen vermag. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz aus der Eingabe vom 16. März 1998 dem Beschwerdeführer vorhält, dieses Schreiben stelle eine einzige Anklage dar. Abgesehen von den kurzen Ausführungen über sein Rückenleiden sowie die ins Auge gefasste Arbeits- und Wohnsituation bei einer bedingten Entlassung trifft dies zwar zu; doch gilt es zu bedenken, dass es sich dabei um eine Parteischrift handelt, die Europäische Kommission für Menschenrechte am 16. Januar 1996 das Untersuchungsverfahren sowie dasjenige bis zur Aburteilung des Beschwerdeführers als ungebührlich lang beurteilt hat und der Beschwerdeführer angesichts der noch hängigen Beschwerden in Strassburg an eine Revision des Walliser Urteils glaubt. Damit erscheint die Eingabe des Beschwerdeführers und mithin dessen Uneinsichtigkeit in einem anderen Licht. Da bei langdauernder Haft und Untersuchungshaft aus medizinischer Sicht mit Schädigungen des Betroffenen zu rechnen ist (RALF BINSWANGER, Zum Problem langdauernder Untersuchungshaft, ZStrR 91/1975, S. 406 ff., insbesondere S. 409 ff.) und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während mehr als sechs Jahren in Einzelhaft gehalten
BGE 124 IV 193 S. 205
worden war, sollte auch von daher die Strafverbüssung nicht unnötig verlängert werden.
ff) Schliesslich stellt sich im Nachgang zu den konsiliar-psychiatrischen Berichten vom 10. Juni und 2./4. Dezember 1992 die Frage, ob die Vorinstanz nicht allenfalls die Persönlichkeit des Beschwerdeführers näher abklären sollte (Hans Wiprächtiger, Die Abklärung der Persönlichkeit des Beschuldigten - Die Sicht des Richters, ZStrR 111/1993, S. 175 ff., insbesondere S. 192 Ziff. 7). Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihre Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Anwaltskanzlei wohl eher als ein von seiner Rechtsvertreterin Unterstützter denn als vollwertiger Mitarbeiter fühlen müsste.