Urteilskopf
125 I 394
36. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 1999 i.S. M. gegen Bezirksstatthalteramt Liestal und Sissach sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 88 OG
und
Art. 5 EMRK
; Legitimation zur Haftbeschwerde, Entschädigungsverfahren.
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (E. 3).
Nach Beendigung der Untersuchungshaft fehlt es für deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde an einem aktuellen praktischen Interesse (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 4).
Die Rügen der Verletzung von
Art. 5 EMRK
sowie der verfassungs- und gesetzmässigen Verteidigungsrechte können im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden (Präzisierung der Rechtsprechung); Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens (E. 5).
Am 5. November 1998 ist der bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige M. auf Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal wegen des Verdachts verschiedener Delikte in Haft genommen. Im Einzelnen wurde hierfür Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr angenommen. Das Verfahren ist am 6. November 1998 dem Bezirksstatthalteramt Sissach übertragen worden. Am Nachmittag des 10. November 1998 ist M. aus der Haft entlassen worden.
Am 7. Dezember 1998 liess M. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben. Unter Berufung auf
Art. 4 BV
, die persönliche Freiheit,
§ 9 KV/BL
(SR 131.222.2),
Art. 5 und 6 EMRK
(SR 0.101) sowie
Art. 9 UNO-Pakt II
(SR 0.103.2) stellte er die Anträge, es sei der Haftbefehl aufzuheben und es seien verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Verletzungen festzustellen. In materieller Hinsicht macht er insbesondere geltend, ohne hinreichenden Verdacht inhaftiert, über die Gründe seiner Inhaftierung nicht informiert und erst am Nachmittag des 9. November 1998 und damit rund 96 Stunden nach seiner Verhaftung einvernommen worden zu sein; ferner beanstandet er, dass sein Rechtsvertreter trotz Kenntnis des Mandatsverhältnisses erst am Nachmittag des 10. November 1998 die haftrelevanten Akten erhielt, dass dieser den Beschwerdeführer nicht habe besuchen können und dass ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 6. November 1998 dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haftentlassung am 10. November 1998 noch immer nicht ausgehändigt worden war.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach
Art. 86 OG
grundsätzlich nur bei Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig.
Nach § 18 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GOG/BL, Gesetzessammlung 170) unterstehen die Statthalter in Bezug auf ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen unmittelbar der Überweisungsbehörde. Hinsichtlich der Untersuchungshaft kann der verhaftete Angeschuldigte nach § 32 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/BL, Gesetzessammlung 251) jeder Zeit mit einem
BGE 125 I 394 S. 396
schriftlichen Gesuch um seine Freilassung ersuchen; wird das Ersuchen vom Statthalter oder von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, sind die Akten auf Verlangen des Verhafteten mit einem Bericht an die Überweisungsbehörde weiterzuleiten, die über das Gesuch entscheidet. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Überweisungsbehörde gestützt auf
§ 32 StPO
/BL nur angerufen werden kann, solange sich der Betroffene noch in Haft befindet, nicht hingegen, wenn der Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall bereits aus der Haft entlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer sich nach Beendigung der Haft an die Überweisungsbehörde hätte wenden können. Angesichts dieser Zweifel brauchte der Beschwerdeführer bei der Überweisungsbehörde keine Haftbeschwerde zu erheben und gilt der kantonale Instanzenzug im Sinne von
Art. 86 OG
nach der Rechtsprechung als erfüllt (vgl.
BGE 120 Ia 194
E. 1d S. 198;
BGE 116 Ia 442
E. 1a S. 444;
BGE 110 Ia 211
E. 1 S. 213, mit Hinweisen).
Darüber hinaus fragt sich, ob der Instanzenzug nach
Art. 86 OG
auch in Bezug auf die weiteren Vorbringen - wie die Einvernahme nach 96 Stunden, die Information über die Haftgründe, die Aushändigung bzw. die Einsicht in die haftrelevanten Akten, die Verweigerung eines Besuches des Rechtsvertreters während der Haft und die späte Weiterleitung eines Briefes an den Beschwerdeführer - ausgeschöpft worden ist. Hierfür ist wiederum von § 18 GOG/BL auszugehen, wonach die Statthalter der Überweisungsbehörde unterstehen. Weder dem Gerichtsorganisationsgesetz noch der Strafprozessordnung kann entnommen werden, dass gegen Verhalten und Untersuchungshandlungen der Statthalter eine förmliche Beschwerde an die Überweisungsbehörde gegeben ist. Daraus ist zu schliessen, dass ausschliesslich Aufsichtsbeschwerden an die übergeordnete Überweisungsbehörde ergriffen werden können. Da Aufsichtsbeschwerden nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung einräumen (
BGE 121 I 42
E. 2a S. 45;
BGE 121 I 87
E. 1a S. 90 mit Hinweisen), brauchte ein solcher Rechtsbehelf vor Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht ergriffen zu werden. Demnach kann der kantonale Instanzenzug auch in dieser Hinsicht als erfüllt betrachtet werden.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 88 OG
zur Beschwerde legitimiert ist und er - trotz des Umstandes, dass die Haft als solche abgeschlossen sowie die weitern Einschränkungen nicht mehr wirksam sind - ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat.
a) Nach der Rechtsprechung zu
Art. 88 OG
verlangt das Bundesgericht, dass ein Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (
BGE 110 Ia 140
E. 2a S. 141 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Hinsichtlich der Untersuchungshaft hat das Bundesgericht ausgeführt,
Art. 88 OG
bedeute nach konstanter Rechtsprechung, dass mit der Entlassung aus der Haft ein aktuelles Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfalle. Ein solches aktuelles Interesse könne insbesondere auch nicht unter dem Gesichtswinkel eines späteren Entschädigungsbegehrens bejaht werden. Denn in Anbetracht der persönlichen Freiheit und von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
gehe es nicht an, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche davon abhängig zu machen, dass bereits vorher die Unrechtmässigkeit der Haft festgestellt worden ist. Sowohl die kantonalen Verfahrensordnungen wie auch
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
räumten den Betroffenen einen Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls Genugtuung ein, soweit die Haft unrechtmässig angeordnet oder aufrechterhalten worden ist (
BGE 110 Ia 140
E. 2a S. 141 ff.;
BGE 118 Ia 488
E. 1 S. 490 mit Hinweisen).
b) Unter dem Gesichtswinkel von
Art. 88 OG
wird ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet. Das Bundesgericht prüft Beschwerden trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses materiell, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten (
BGE 110 Ia 140
E. 2b S. 143;
BGE 117 Ia 193
E. 1b S. 194 mit Hinweisen). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der Mehrzahl der Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen, und es ist vielmehr im Einzelfall das Vorliegen von Haftgründen zu prüfen (
BGE 110 Ia 140
E. 2b S. 144). Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten (vgl. etwa
BGE 107 Ia 138
und
BGE 108 Ia 261
betr. kurzfristige Festnahme und erkennungsdienstliche Behandlung,
BGE 107 Ia 253
und
BGE 125 I 394 S. 398
BGE 102 Ia 179
betr. Unabhängigkeit des zürcherischen Bezirksanwalts,
BGE 115 Ia 56
betr. Möglichkeit der Haftbeschwerde zu Beginn der Haft,
BGE 117 Ia 199
und
BGE 118 Ia 95
betr. Personalunion von Haftanordnung und Anklageerhebung,
BGE 111 Ia 341
betr. Verteidigerverkehr und
BGE 114 Ia 88
;
BGE 117 Ia 193
sowie EuGRZ 1989 S. 441 betr. Dauer des Haftprüfungsverfahrens).
c) Im vorliegenden Fall wird in erster Linie die Anordnung der Untersuchungshaft beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Anordnung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. Nicht anders verhält es sich mit den Rügen betreffend die Information über die Haftgründe, den Zeitpunkt der ersten Einvernahme erst 96 Stunden nach der Inhaftierung, den mangelnden Zugang zu den Haftakten, das Besuchsrecht und die Weiterleitung eines Briefes. Auch hier sind keine grundsätzlichen Fragen ersichtlich, die einer sofortigen gerichtlichen Beurteilung bedürften.
Näher zu untersuchen ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf anderem Wege justizmässig überprüfen lassen und für seine EMRK-Rügen eine nationale Instanz im Sinne von
Art. 5 EMRK
anrufen kann und ob daher auch in dieser Hinsicht von einer materiellen Prüfung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren abgesehen werden kann.
5.
a) Nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
hat jede Person, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Direkt gestützt auf diese Bestimmung können sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von
Art. 5 EMRK
ergeben, verletzt worden sind; ein Verschulden braucht hierfür nicht nachgewiesen zu werden. Art. 5 Ziff. 5 stellt eine eigenständige Haftungsnorm dar und kommt unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung. Materiell besteht danach Anspruch auf eigentlichen Schadenersatz ebenso wie auf Genugtuung; der Schaden kann ein rein immaterieller, ideeller sein (
BGE 124 I 274
E. 2d S. 280;
BGE 119 Ia 221
E. 6a S. 230 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Wie es sich mit
BGE 125 I 394 S. 399
der Anwendung von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
auf den vorliegenden Sachverhalt verhält, ist nunmehr im Einzelnen zu prüfen.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne hinreichenden Haftgrund im Sinne von
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
und ohne genügende Information im Sinne von
Art. 5 Ziff. 2 EMRK
inhaftiert sowie in Verletzung von
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
nicht unverzüglich von einem Richter angehört worden zu sein. Diese Rügen fallen klar in den Bereich von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
und können Ausgangspunkt für ein Entschädigungsverfahren sein.
Dasselbe gilt für die Rüge, der Rechtsvertreter habe nicht rechtzeitig Einblick in die haftrelevanten Akten nehmen, den Beschwerdeführer nicht besuchen sowie seinen Brief nicht an den Beschwerdeführer richten können. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
. Die Garantien von
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
gelten ihrem Wortlaut entsprechend zwar nur für den formell Angeschuldigten im Hauptverfahren. Unter Beachtung der spezifischen Garantien einerseits und der konkreten Umstände andererseits hat die Rechtsprechung Garantien nach
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
auch schon auf die Phase des Ermittlungsverfahrens angewendet (
BGE 111 Ia 341
E. 3d S. 347 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz. 174 zu Art. 6 mit Hinweisen). In dieser Weise haben die Strassburger Organe und das Bundesgericht den Anspruch auf freien und unbeaufsichtigten Kontakt zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinem Rechtsvertreter im Sinne von
Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK
sinngemäss auch auf das Ermittlungsverfahren bezogen (
BGE 111 Ia 341
E. 3d S. 347 ff.; Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission i.S. Can vom 12. Juli 1984, Ziff. 47 und 50, in: Publications de la Cour européenne des droits de l'homme, Serie A, Band 97 = VPB 48/1984 Nr. 87 = EuGRZ 1986 S. 276; Urteil i.S. Imbrioscia vom 24. November 1993, Serie A, Band 275, Ziff. 36 ff. = VPB 58/1994 Nr. 108; Urteil i.S. S. vom 28. November 1991, Serie A, Band 220, Ziff. 48 = VPB 55/1991 Nr. 51 = EuGRZ 1992 S. 298; Urteil Murray vom 8. Februar 1996, Recueil 1996 S. 30, Ziff. 62 ff.). Die Rechtsprechung hat weiter entschieden, für eine wirkungsvolle Anfechtung der Untersuchungshaft in einem fairen Verfahren sei die Einsichtnahme in die relevanten Haftakten grundsätzlich erforderlich (
BGE 115 Ia 293
E. 4 S. 299 mit Hinweisen; Urteil i.S. Lamy vom 30. März 1989, Serie A, Band 151, Ziff. 29 = RUDH 1989 S. 124). Desgleichen erfordert ein faires und kontradiktorisches Verfahren der Haftprüfung,
BGE 125 I 394 S. 400
dass der Betroffene zur Vernehmlassung oder Stellungnahme einer Behörde Stellung nehmen kann (Urteil i.S. Sanchez-Reisse, Serie A, Band 107, Ziff. 48 ff. = EuGRZ 1988 S. 523; Urteil Toth vom 12. Dezember 1991, Serie A, Band 224, Ziff. 84 = RUDH 1991 S. 578;
BGE 114 Ia 84
). Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung von Verteidigungsrechten trotz der Berufung auf
Art. 6 EMRK
dem Bereich von
Art. 5 EMRK
zuzuordnen ist und daher im Entschädigungsverfahren nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
grundsätzlich geltend gemacht werden kann.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im Entschädigungsverfahren eine Verletzung des kantonalen Rechts geltend gemacht werden kann. Mit dem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise des Freiheitsentzuges (
Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK
) stellt
Art. 5 EMRK
für die Rechtmässigkeit der Haft auf das innerstaatliche Recht ab. Eine Missachtung des nationalen Rechts kann demnach eine Verletzung von
Art. 5 EMRK
darstellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes i.S. Wassink, Serie A, Band 185-A, Ziff. 27 = RUDH 1993 S. 168; Urteil van der Leer, Serie A, Band 170-A, Ziff. 22 = RUDH 1990 S. 60; Urteil Douiyeb vom 4. August 1999, Recueil 1999, Ziff. 44; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 24 ff. zu Art. 5). Eine solche kann daher im Verfahren nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
vorgebracht werden (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 158 zu Art. 5). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im Entschädigungsverfahren auch die Verletzung des kantonalen Rechts vorbringen und sich insbesondere auf die Kantonsverfassung, die Strafprozessordnung und das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (SR 351.71) berufen kann.
Demnach kann der Beschwerdeführer sämtliche vorgebrachten Rügen im Entschädigungsverfahren vorbringen.
c) Wie dargetan, besteht nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
Anspruch auf eigentlichen Schadenersatz ebenso wie auf Genugtuung; der Schaden kann ein rein immaterieller, ideeller sein (
BGE 124 I 274
E. 2d S. 280;
BGE 119 Ia 221
E. 6a S. 230, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Rz. 161 zu Art. 5). Demnach ist es möglich, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Konventionsverletzung im Entschädigungsverfahren Schadenersatz oder Genugtuung im Sinne des nationalen Rechts einklagen kann.
Darüber hinaus ist nach der Möglichkeit zu fragen, im Entschädigungsprozess eine blosse Feststellung von Konventionsverletzungen zu verlangen, falls es an den Voraussetzungen für Schadenersatz und Genugtuung mangels eines eigentlichen Schadens oder einer besondern
BGE 125 I 394 S. 401
Schwere der Persönlichkeitsverletzung fehlt. Dies ist zu bejahen. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder der Protokolle fest, so spricht er der verletzten Partei nach
Art. 41 EMRK
gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. Im Einzelnen sieht der Gerichtshof oftmals von einer Entschädigung ab, belässt es bei der blossen Feststellung der Konventionsverletzung und erblickt darin eine ausreichende Genugtuung (vgl. etwa die die Schweiz betreffenden Urteile Minelli vom 25. März 1983, Serie A, Band 62 = EuGRZ 1983 S. 475; Zimmermann und Steiner vom 1. Juli 1983, Serie A, Band 66 = EuGRZ 1983 S. 482; Nideröst-Huber vom 18. Februar 1997, Recueil 1997 S. 101 = VPB 61/1997 Nr. 108; Camenzind vom 16. Dezember 1997, Recueil 1997 S. 2880 = VPB 61/1997 Nr. 114; Kopp vom 25. März 1998, Recueil 1998 S. 524; Jutta Huber vom 23. Oktober 1990, Serie A, Band 188 = EuGRZ 1990 S. 502; Schönenberger und Durmaz vom 20. Juni 1988, Serie A, Band 137). Vergleichbar geht das Bundesgericht in Einzelfällen vor und belässt es bei der Feststellung einer Konventionswidrigkeit in den Erwägungen als Form der Genugtuung (vgl.
BGE 124 I 327
E. 4d S. 334).
In gleicher Weise kann im Entschädigungsprozess als Form der Genugtuung die reine Feststellung der Konventionsverletzung erfolgen (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage 1999, Rz. 374bis). Der Betroffene hat auf Grund der EMRK einen Anspruch auf entsprechende Prüfung.
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
räumt eine Rechtsweggarantie ein (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, S. 130). Diese erfordert, dass entsprechende Rügen und Verletzungen von einer nationalen Instanz geprüft werden. Andernfalls würde
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
verletzt (Urteil Tsirlis und Kouloumpas vom 29. Mai 1997, Recueil 1997 S. 909, Ziff. 64-66). Der Entschädigungsrichter ist daher direkt gestützt auf die EMRK verpflichtet, ein reines Feststellungsbegehren - soweit nicht eigentlicher Schadenersatz oder Genugtuung eingeklagt werden können - entgegenzunehmen und die behauptete Verletzung der Konvention zu prüfen (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Verfahren nach
Art. 42 OG
Thomas Hugi Yar, Direktprozesse, in: Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 7.40). Der Betroffene kommt damit in den Genuss der Beurteilung durch einen nationalen Richter.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Anliegen im Entschädigungsprozess vorbringen und seine Konventionsrügen überprüfen lassen kann.
d) Weiter ist der Frage nachzugehen, in welchem Verfahren der Haftungsprozess erfolgt. Eine entsprechende Klage kann einerseits gestützt auf
Art. 42 OG
direkt beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl.
BGE 124 I 274
E. 3d S. 280; Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 1999 i.S. B.; vgl. zum Verfahren HUGI YAR, a.a.O., Rz. 7.8 und 7.22). Andererseits stehen die Verfahren nach kantonalem Recht zur Verfügung. Nach
§ 38 StPO
/BL kann die Überweisungsbehörde im Falle der Einstellung und das Gericht im Falle des Freispruchs eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für anderweitige Nachteile sowie für Anwaltskosten zusprechen. Das Gericht entscheidet nach
§ 139 StPO
/BL auch über ein Entschädigungsbegehren wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (
§ 139 Abs. 2 StPO
/BL). Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane richtet sich dabei insbesondere nach
§ 13 KV/BL
sowie dem - der neuen KV offenbar noch nicht angepassten - Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 25. November 1851 (Gesetzessammlung 105). Es ist Sache der kantonalen Behörden, für eine entsprechende Verfahrenskoordination zu sorgen.
Das Verantwortlichkeitsverfahren untersteht nach der Rechtsprechung
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und muss den Anforderungen an ein faires Verfahren und der Öffentlichkeit genügen (
BGE 119 Ia 221
E. 2 S. 223, Nichtzulassungsentscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. J.v.T. vom 16. Oktober 1996 = VPB 61/1997 Nr. 104; Urteil des Gerichtshofes i.S. Georgiadis vom 29. Mai 1997, Recueil 1997 S. 949, Ziff. 30-36; vgl. demgegenüber die unterschiedlichen Konstellationen in den Urteilen Masson vom 28. September 1995, Serie A, Band 327-A, Ziff. 48-52; Leutscher vom 26. März 1996, Recueil 1996 S. 427, Ziff. 24).
Unter Verweis auf die persönliche Freiheit und
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
hat das Bundesgericht schon im Jahre 1984 festgehalten, dass das Entschädigungsverfahren nicht von der vorherigen Anfechtung der Haft oder Feststellung von deren Rechtswidrigkeit abhängig gemacht werden dürfe (
BGE 110 Ia 140
E. 2a S. 142 f.). Der Entschädigungsprozess ist sogar zulässig, wenn die Haft vorläufig als rechtmässig anerkannt worden ist (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. Sch. vom 11. Januar 1989).
e) Die Strassburger Organe haben sich in jüngster Vergangenheit verschiedentlich mit Beschwerdeangelegenheiten befasst, in denen sich die Frage nach dem Rechtsschutz bei dahingefallenen Freiheitsentzügen
BGE 125 I 394 S. 403
oder anderen Zwangsmassnahmen stellte. Im Fall B. hat das Bundesgericht die Verweigerung der Haftprüfung durch die kantonalen Behörden nach der Entlassung bestätigt (Urteil vom 2. September 1994); die Europäische Kommission für Menschenrechte hat die entsprechende Beschwerde zugelassen (Entscheid vom 18. September 1997, Beschwerde 26899/95), obwohl die Haftungsklage nach
Art. 42 OG
wegen angeblich konventions-, verfassungs- und gesetzwidriger Haft beim Bundesgericht hängig war; das Bundesgericht hat die Klage schliesslich teilweise gutgeheissen (Urteil vom 13. April 1999 i.S. B.). Die Beschwerdesache R.M.D. betraf eine Untersuchungshaft in verschiedenen Kantonen, weshalb der Betroffene nie rechtzeitig seine Haftbeschwerde einbringen konnte; der Gerichtshof hat dementsprechend eine Verletzung von
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
festgestellt (Urteil i.S. R.M.D. vom 26. September 1997, Recueil 1997 S. 2003 = VPB 1997 Nr. 102). Schliesslich hat der Gerichtshof in der Sache Camenzind im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zwar eine Verletzung von
Art. 8 EMRK
verneint, hingegen eine Verletzung von
Art. 13 EMRK
festgestellt (Urteil Camenzind vom 16. Dezember 1997, Recueil 1997 S. 2880). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Strassburger Organe die Einrede der Schweiz, der nationale Instanzenzug sei wegen der Möglichkeit des Entschädigungsverfahrens nicht erschöpft, nicht anerkannten.
Diesen Entscheidungen kommt für die Behandlung der vorliegenden Angelegenheit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Fall Camenzind liegt zum Vornherein auf einer andern Ebene, weil dort keine Haft zur Diskussion stand und demnach die Rechtsweggarantie von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
nicht anwendbar war. In der Angelegenheit B. ist mit dem Urteil des Bundesgerichts über das Entschädigungsbegehren nachträglich belegt worden, dass im Entschädigungsprozess sehr wohl sämtliche vorgebrachten Rügen durch ein innerstaatliches Gericht detailliert geprüft werden konnten. Schliesslich betraf die Angelegenheit R.M.D. eine spezielle Konstellation, weil die Untersuchungshaft durch verschiedene Kantone hintereinander angeordnet und der Betroffene von einem Kanton zum andern weitergeschoben wurde.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist für den vorliegenden Fall klar gestellt, dass sämtliche Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden können und vom Entschädigungsrichter nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
- vorbehältlich der Formalien des entsprechenden Klageverfahrens - behandelt werden müssen.
f) Die Verweisung des Beschwerdeführers auf das Entschädigungsverfahren ist sowohl unter allgemeinen Überlegungen als auch unter den gegebenen Umständen sachgerecht. Auf der einen Seite zeigen die obenstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer im Entschädigungsverfahren seine Rechte voll wahren kann und im Sinne von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
zu einer Beurteilung seiner Rügen durch eine nationale Instanz gelangt. Auf der andern Seite ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als erstes Gericht und erste Instanz die wesentlichen Sachverhaltsumstände überhaupt erst zu klären und über die verschiedenen Beanstandungen zu befinden. Mit einem materiellen Entscheid des Bundesgerichts verlöre der Beschwerdeführer jeglichen nationalen Instanzenzug, der ihm überlicherweise zur Verfügung stünde. Ferner erweist sich das Vorgehen als prozessökonomisch: Im Falle einer materiellen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erhielte der Beschwerdeführer lediglich die Feststellung, dass das Vorgehen der Ermittlungsorgane im Widerspruch zum Recht von Konvention, Bundesverfassung und kantonalem Recht steht. Will er aber auch Schadenersatz und Genugtuung verlangen, müsste er zusätzlich mit einer neuen Klage das Entschädigungsverfahren bei den kantonalen Behörden einleiten. Das zeigt, dass er mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde auch im Falle eines Erfolges nicht zum Ziel kommt und er daher kein rechtlich aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Schliesslich erlaubt es eine Klage bei den kantonalen Behörden, dass das Verfahren konzentriert und koordiniert durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer kommt damit in den Genuss einer umfassenden Prüfung seiner Vorbringen und geht dadurch, dass seine abgeschlossene Haft nicht unmittelbar überprüft wird, keiner Rechte verlustig. Das Nichteintreten auf die Beschwerde erweist sich daher als sachgerecht.
Dieses Resultat im vorliegenden Fall schliesst es nicht grundsätzlich aus, bei andern und speziellen Konstellationen vom Erfordernis eines aktuellen Interesses im Einzelfall abzusehen und die materiellen Rügen zu behandeln.
g) Gestützt auf diese Erwägungen ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde mangels eines hinreichenden praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer kann alle seine Rügen im kantonalen Entschädigungsverfahren vorbringen und überprüfen lassen oder gestützt auf
Art. 42 OG
beim Bundesgericht Klage erheben. Die Gerichte haben direkt gestützt auf
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
auf entsprechende Schadenersatz-, Genugtuungs-
BGE 125 I 394 S. 405
oder Feststellungsbegehren einzutreten und dabei ein den Anforderungen von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
genügendes Verfahren zur Verfügung zu stellen.