Urteilskopf
125 III 209
35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. März 1999 i.S. X. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 161 ZBG und
Art. 271 ZGB
; Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung.
In Zivilstandssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 2). Die zivilgesetzlichen Bestimmungen über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (E. 3 und 4), sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber gleichwohl massgebend (E. 5). Der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt weder in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch in denjenigen der Ehefreiheit, so dass das Diskriminierungsverbot der EMRK nicht mit Erfolg angerufen werden kann (E. 6).
Frau A.X. und Herr B.Y. heirateten am 31. März 1994. Ihr Gesuch, den Namen X. als Familiennamen zu führen, wurde bewilligt (
Art. 30 Abs. 2 ZGB
), und Herr B.Y. erklärte, seinen Namen dem Familiennamen X. voranzustellen (
Art. 177a ZStV
, Zivilstandsverordnung, SR 211.112.1). Durch die Eheschliessung erwarb Frau A.X. das Bürgerrecht der Stadt Winterthur und des Kantons Zürich, ohne ihr Ledigenbürgerrecht der Stadtgemeinde und des Kantons Zug zu verlieren (
Art. 161 ZGB
). Der Ehe entspross am 17. Juni 1995 der Sohn C. Er trägt den Familiennamen X. und erhielt das Bürgerrecht der Stadt Winterthur und des Kantons Zürich (
Art. 270 Abs. 1 und
Art. 271 Abs. 1 ZGB
).
Am 8. Juli 1995 reichten A.X., B.Y.X. und C.X. beim Zivilstandsamt Zug das Gesuch ein, B.Y.X. und C.X. im Familienregister der Stadtgemeinde Zug einzutragen. Sie bezweckten damit, B.Y.X. und C.X. das zugerische Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen und dadurch die Zugehörigkeit zur Korporation Zug durch Einkauf zufolge Heirat bzw. durch Geburt zu ermöglichen. Das Zivilstandsamt Zug wies das Gesuch ab (Verfügung vom 9. Oktober 1995). Beschwerden bei der Direktion des Innern und beim Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Kammer) des Kantons Zug blieben ohne Erfolg (Entscheid vom 3. Mai 1996 und Urteil vom 19. November 1998).
A.X., B.Y.X. und C.X. haben wegen Verletzung von Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragen dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. November 1998 aufzuheben und das Zivilstandsamt Zug anzuweisen, B.Y.X. und C.X. im Familienregister einzutragen; eventualiter sei B.Y.X. als berechtigt zu erklären, allenfalls auch ohne Erwerb des Gemeindebürgerrechts von Zug sich in die Korporation Zug einkaufen zu können, und C.X. sei auch ohne Erwerb des Gemeindebürgerrechts von Zug als Angehöriger der Korporation Zug zu erklären. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und diese abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2.
Anfechtungsobjekt ist die verweigerte Eintragung im Familienregister. Das kantonal letztinstanzliche Urteil in dieser Zivilstandssache unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (
Art. 43 Abs. 2 ZGB
und
Art. 20 ZStV
;
BGE 97 I 389
E. 1 S. 391). Mit der in der Sache zulässigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht geltend gemacht werden, soweit sie sich auf die Anwendung von Bundesrecht bezieht (
Art. 104 lit. a OG
;
BGE 124 II 132
E. 2a S. 137 mit Hinweisen); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde übernimmt insoweit die Funktion der Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
. Dies gilt auch für die Anrufung von Bestimmungen der EMRK (z.B.
BGE 122 V 47
E. 1 S. 50;
BGE 118 Ib 417
E. 2a S. 423 f.), da ja die Konventionsverletzung verfahrensrechtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gleichgestellt ist (
BGE 101 Ia 67
E. 2c S. 69;
BGE 117 Ib 367
E. 2c S. 370/371). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
3.
Über die Verweigerung von Einträgen im Familienregister hinaus dehnen die Beschwerdeführer den Verfahrensgegenstand auf die Mitgliedschaft in der Korporation Zug aus. Nach ihrer Darstellung ergibt sich die Konventionswidrigkeit der zivilgesetzlichen Bürgerrechtsregelung daraus, dass den Beschwerdeführern 2 und 3 die Zugehörigkeit zur Korporation Zug verschlossen bleibe. Der Staat habe indessen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) ihr Korporationsbürgerrecht auf den Beschwerdeführer 3 (Sohn) übertragen könne, und es bestehe diesfalls ein Anspruch gegen die Korporation auf Anerkennung der Korporationsbürgerschaft des Beschwerdeführers 3 (Sohn), selbst wenn dieser noch nicht im Familienregister der Bürgergemeinde eingetragen sei, mit welcher die Korporation verbunden sei; der gleichlaufende Anspruch des Beschwerdeführers 2 (Ehemann) ergebe sich aus dem Anspruch auf Nichtdiskriminierung der Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau). Vor diesem Hintergrund steht der Eventualantrag, der sich nicht gegen die verfügenden Behörden richtet, sondern die nicht am Verfahren beteiligten Organe der Korporation Zug binden soll.
a) Die Bürgerrechtsgesetzgebung ist zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt: Der Bund regelt den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat und
BGE 125 III 209 S. 212
Adoption) sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung; bezüglich des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung erteilt er die Einbürgerungsbewilligung und erlässt Mindestvorschriften. Die Kantone regeln die Einbürgerung von Schweizern und deren Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie - im Rahmen der (erwähnten) Mindestvorschriften - die Einbürgerung von Ausländern (vgl.
Art. 44 BV
; statt vieler: HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 14-16 zu
Art. 271 ZGB
).
Der Bundesgesetzgeber hat die Wirkungen von Abstammung, Heirat und Adoption auf das Bürgerrecht in
Art. 1-11 BüG
(Bürgerrechtsgesetz, Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, SR 141.00) sowie in
Art. 271,
Art. 161 und
Art. 267a ZGB
geregelt. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sind allein anwendbar, wenn alle Beteiligten Schweizer sind, und wirken sich infolgedessen nur auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus. Sind hingegen ausländische Staatsangehörige beteiligt, richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus familienrechtlichen Gründen nach den Vorschriften des Bürgerrechtsgesetzes (vgl. etwa HEGNAUER, N. 17 zu
Art. 271 ZGB
). Ob einer Person das Gemeindebürgerrecht zusteht, wird durch Eintragung im Familienregister der Gemeinde festgestellt; der Entscheid des Registerhalters unterliegt der Beschwerde bis an das Bundesgericht (Art. 19 f. ZStV). Ist hingegen das Schweizer Bürgerrecht fraglich, so entscheidet die Behörde des Kantons, um dessen Bürgerrecht es geht; der Entscheid unterliegt der Beschwerde bis an das Bundesgericht (
Art. 49 ff. BüG
; HEGNAUER, N. 21 und N. 26 f. zu
Art. 271 ZGB
; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, N. 43 f. zu
Art. 161 ZGB
).
Der Kanton Zug regelt die Einbürgerung der Ausländer (im Rahmen der bundesrechtlichen Mindestvorschriften), der kantonsfremden Schweizer Bürger und der Kantonsbürger mit ortsfremdem Gemeindebürgerrecht im Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (BGS 121.3). Voraussetzungen für den Erwerb (§§ 5 ff.) sind Eignung, Wohnsitz und - je nach Gemeinde - Bezahlung einer Einbürgerungstaxe. Zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind die Bürgergemeinden, die das kantonale Recht neben den Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden kennt (§ 1 und § 120 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes; Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September
BGE 125 III 209 S. 213
1980, BGS 171.1). Die Korporationsgemeinden verleihen also kein Gemeindebürgerrecht, setzen dieses allerdings oftmals für die Aufnahme in das Korporationsbürgerrecht voraus (z.B. Zug, nicht hingegen Blickenstorf); die Zugehörigkeit zu einer der zehn Korporationen ist nicht einheitlich geregelt und bestimmt sich nach der jeweiligen Satzung (§ 136 Abs. 2 des Gemeindegesetzes; FRIGO, Die Bürger- und Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971, S. 31 ff.; vgl. SCHWEIZER, Bürgerrecht und Korporationen, ZZW 57/1989 S. 337 ff.). Genossen der Korporation Zug sind Bürgerinnen und Bürger der Stadtgemeinde Zug, die den Familiennamen eines der 36 Zuger Korporationsgenossen-Geschlechter tragen; der Entscheid über die Zugehörigkeit zur Korporation unterliegt auf Bundesebene der staatsrechtlichen Beschwerde (z.B.
BGE 29 I 397
Nr. 85;
BGE 117 Ia 107
Nr. 19).
b) Aus den unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeiten folgt erstens, dass das kantonale Recht das übergeordnete Bundesrecht zu beachten bzw. sich diesem anzupassen hat und nicht umgekehrt. Bürgergemeinden und Korporationen sind einzelnen Kantonen völlig fremd und in den kantonalen oder gar kommunalen Erlassen verschieden ausgestaltet (SCHWEIZER, a.a.O., S. 338 f.; E. GRISEL, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Stand Juni 1988, N. 55 zu
Art. 43 BV
). Das Bundesrecht lässt eine erhebliche Vielfalt öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu, die ihren Angehörigen Sonderrechte und -pflichten einräumen. In der Ausgestaltung ihrer Satzungen sind die Korporationen an sich frei, haben aber gewisse verfassungsrechtliche Schranken zu beachten (SCHWEIZER, a.a.O., S. 340 f.; z.B.
Art. 4 BV
:
BGE 117 Ia 107
E. 6 und 7 S. 114 ff.) und wohl auch den grundsätzlichen Wertentscheidungen und den Leitvorstellungen des Bürgerrechtsgesetzgebers Rechnung zu tragen (SCHWEIZER, a.a.O., S. 342 ff.); machen sie ihre Mitgliedschaft ausdrücklich vom Bürgerrecht einer Gemeinde abhängig, so binden sie sich (freiwillig) an die entsprechenden Vorschriften über das Bürgerrecht (HEGNAUER, N. 18 zu
Art. 271 ZGB
). Sollte daher die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffen, dass die Korporation Zug als Familie zu begreifen und das Zusammenleben der über 4'000 Korporationsbürger von
Art. 8 EMRK
geschützt ist, so hätte die Korporation Zug ihnen die Teilnahme an diesem Familienleben zu ermöglichen und seine Satzungen der EMRK anzupassen, aber sicher nicht der Bundesgesetzgeber seine Bürgerrechtsregelung derart auszugestalten, dass die Mitgliedschaft in einer kommunalen Partikularität möglich wird. Die behauptete Konventionswidrigkeit der Bundesgesetzgebung über das Bürgerrecht
BGE 125 III 209 S. 214
lässt sich mit anderen Worten nicht mit einem Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer kommunalen Korporation begründen. Dieser mag die Beschwerdeführer zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimieren, Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aber nur sein, ob die bundesgesetzliche Bürgerrechtsregelung als solche übergeordnetem Recht widerspricht.
c) Aus den unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeiten folgt zweitens, dass auf den Eventualantrag der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden kann. Der Zivilstandsbeamte hat die Eintragung in das Familienregister der Stadtgemeinde Zug verweigert, weil kein bundesrechtlicher Bürgerrechtserwerb erfolgt sei, und damit lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen nicht Bürger der Stadtgemeinde Zug sind. Über die Aufnahme in die Korporation Zug hat er nicht entschieden, und hatte er - mangels Zuständigkeit - auch nicht zu entscheiden; dies ist Aufgabe der Verwaltung der Korporation Zug, deren Beschluss unter Berufung auf übergeordnetes Gesetzes-, Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht selbstständig angefochten werden kann (
BGE 117 Ia 107
E. 2 S. 110 mit Hinweisen).
4.
Eine Wirkung der Ehe besteht darin, dass die Ehefrau das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte (
Art. 161 ZGB
). Was den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts als Wirkung des Kindesverhältnisses angeht, unterscheidet
Art. 271 ZGB
danach, ob die Eltern miteinander verheiratet sind: Trifft dies zu, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (Abs. 1), andernfalls dasjenige der Mutter (Abs. 2), ausser es erwerbe durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst (Abs. 3).
a) Der Bürgerrechtserwerb durch Heirat bzw. kraft Abstammung war bereits im Zivilgesetzbuch von 1907/12 im Wesentlichen gleich geregelt und beinhaltet den Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie (EGGER, Zürcher Kommentar, N. 1 zu aArt. 161 ZGB; HEGNAUER, N. 7 f. zu aArt. 270 ZGB), dessen Rechtfertigung sowohl im Interesse der Familie als auch in deren Rolle im Staat als Zelle der sozialen Ordnung zu sehen ist (
BGE 69 I 141
E. 3 S. 142 mit Hinweisen). An diesem Prinzip haben die Revisionen des Kindesrechts von 1976/78 und des Eherechts von 1984/88 nichts geändert. Bundesrat und Parlament waren sich bewusst, dass das Familienbürgerrecht mit der Forderung nach Gleichbehandlung der Ehegatten
BGE 125 III 209 S. 215
nicht voll vereinbar ist (BBl 1974 II 1, S. 49 f. Ziffer 321.11, und BBl 1979 II 1191, S. 1245 ff. Ziffer 212.3) und dass durch das Festhalten an dieser Bürgerrechtseinheit wieder eine Differenz zwischen Mann und Frau geschaffen wurde, und zwar trotz des Zusatzes, wonach die Frau ihr Ledigenbürgerrecht nicht verliert (vgl. z.B. die Voten von StR Hänsenberger, Amtl.Bull. 1981 S. 72 und 1984 S. 128 sowie von NR Gerwig und NR Günter, Amtl.Bull. 1983 S. 641 f.). Die grundsätzliche Bestätigung des Konzepts eines einheitlichen Bürgerrechts für die Familie kann damit begründet werden, dass nicht nur die Interessen zweier gleichgestellter Ehepartner zu berücksichtigen waren, sondern auch jene der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 14 der Vorbem. vor
Art. 159 ff. ZGB
). Die fehlende Rechtsgleichheit hat aber auch zur Kritik Anlass gegeben (HEGNAUER, N. 98 f. zu
Art. 271 ZGB
; HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 3.A. Bern 1993, S. 143 N. 14.31). Ihren heutigen Wortlaut haben
Art. 161 und
Art. 271 ZGB
mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes von 1990/92 erhalten.
b) Im Unterschied zur Regelung des Bürgerrechtserwerbs im Zivilgesetzbuch hat der Gesetzgeber in den Revisionen des Bürgerrechtsgesetzes von 1984/85 und 1990/92 eine weitgehende Gleichstellung von Mutter und Vater bei der Vermittlung des Schweizer Bürgerrechts an die Kinder (
Art. 1 Abs. 1 lit. a und
Art. 4 Abs. 1 BüG
) und die Gleichstellung von Frau und Mann in Bezug auf die bürgerrechtlichen Wirkungen der Ehe (vgl.
Art. 26 ff. BüG
) erreicht. Der bisher geltende Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie ist eingeschränkt, aber nicht völlig preisgegeben worden. Er zeigt sich noch darin, dass der Gesetzgeber nicht jeglichen Einfluss der Heirat auf die Staatsangehörigkeit beseitigt hat, sondern dem ausländischen Ehegatten einen Anspruch auf erleichterte Einbürgerung gewährt (SCHÄRER, Die neue Revision des Bürgerrechtsgesetzes, ZZW 58/1990 S. 197 ff., S. 198 und S. 200). Weitere Annäherungen an das traditionelle Prinzip des Familienbürgerrechts finden sich in den Bestimmungen über den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kindes und des ausländischen Ehegatten (z.B. Art. 4 Abs. 2 bis 4 BüG; JÄGER, Die Teilrevision vom 23. März 1990 des BüG, ZZW 60/1992 S. 2 ff., S. 5 f.).
c) Vorab die Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass der klare und unzweideutige Wortlaut von
Art. 161 und
Art. 271 ZGB
den wahren Sinn dieser Bürgerrechtsbestimmungen wiedergibt. Der Gesetzgeber ist sich darüber im Klaren gewesen, dass das von ihm geschaffene Recht die Gleichstellung von Frau und Mann nur teilweise
BGE 125 III 209 S. 216
verwirklicht und dass er den Verfassungsgrundsatz dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie teilweise unterordnet. Der Vergleich mit den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes zeigt, dass selbst dort die Idee eines einheitlichen Familienbürgerrechts nicht völlig verschwunden ist. Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes verbietet sich unter diesen Umständen (
BGE 124 III 266
E. 4 S. 268 mit Hinweisen); ausser Betracht fallen damit auch eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung (
BGE 123 II 9
E. 2 S. 11 mit Hinweis).
5.
Die Bürgerrechtsregelung in
Art. 161 und
Art. 271 ZGB
ist für das Bundesgericht massgebend (
Art. 113 Abs. 3 und
Art. 114bis Abs. 3 BV
; vgl.
BGE 123 V 310
E. 6b/bb S. 322 mit Hinweisen, betreffend Anwendungsgebot, nicht aber Prüfungsverbot). Dass sie dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter widerspricht, zeigt die Entstehungsgeschichte (E. 4 hiervor) und ist vom Bundesgericht bereits früher festgestellt worden (
BGE 116 II 657
E. 5 S. 665). Die durch
Art. 161 ZGB
bewirkte Ungleichheit findet sich zudem im Bericht des Bundesrates über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» erwähnt (BBl 1986 I 1144, S. 1173 Ziffer 4.6.1).
6.
Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Diskriminierungen durch die Bürgerrechtsbestimmungen des Zivilgesetzbuches: Diskriminiert werde die Beschwerdeführerin 1 als mit einem Schweizer Bürger verheiratete Schweizer Bürgerin gegenüber einer mit einem Ausländer verheirateten und gegenüber einer nicht verheirateten Schweizer Bürgerin, weil diese ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht an ihre Kinder weitergeben könnten, diskriminiert werde der Beschwerdeführer 2 als mit einer Schweizer Bürgerin verheirateter Schweizer Bürger, weil er im Unterschied zu jener durch die Eheschliessung kein weiteres Kantons- und Gemeindebürgerrecht erhalte, und diskriminiert werde der Beschwerdeführer 3 als Sohn einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten Schweizer Bürgerin, weil er im Gegensatz zum (unmündigen) Kind einer mit einem Ausländer verheirateten wie auch einer nicht verheirateten Schweizer Bürgerin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seiner Mutter nicht erhalte.
a) Die Geltung des in
Art. 14 EMRK
enthaltenen Diskriminierungsverbots setzt die Anwendbarkeit einer andern Grundrechtsvorschrift der EMRK voraus (VILLIGER, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, § 32 N. 631 f. S. 377 f. mit Hinweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), mag vereinzelt auch
BGE 125 III 209 S. 217
ein selbstständiges Diskriminierungsverbot und damit eine von andern Konventionsrechten und -freiheiten losgelöste Bedeutung von
Art. 14 EMRK
befürwortet werden (LAMBERT, Vers une évolution de l'interprétation de l'article 14 de la Convention européenne des droits de l'homme?, in: Revue trimestrielle des droits de l'homme 9/1998 S. 497 ff.).
b)
Art. 8 EMRK
schützt ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor Eingriffen durch staatliche Behörden. Dass dieser Anspruch einen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ausübe, nachdem diesen Rechten heute weder für die Niederlassung noch für die Sozialhilfe Bedeutung zukomme, hat das Bundesgericht verneint (
BGE 116 II 657
E. 5 S. 665). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Praxis der EMRK-Organe, wonach ein Anspruch auf Einbürgerung ausserhalb des Rechts auf Achtung des Privatlebens liegt und von
Art. 8 EMRK
nicht gewährleistet wird, unter Vorbehalt jener Fälle, wo das Privatleben und vor allem die Familieneinheit eine andere Interessenabwägung gebieten (statt vieler: WILDHABER/BREITENMOSER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Stand April 1992, N. 136 und N. 138 zu
Art. 8 EMRK
). Für eine abweichende Interessenabwägung bringen die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vor, und solche sind mit Bezug auf den fraglichen Erwerb des Bürgerrechts in einem Kanton und einer Gemeinde - nicht etwa in der Schweiz - auch nicht ersichtlich. Das Zusammenleben der Beschwerdeführer als Familie und der Anspruch der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Identität werden durch den Entscheid des Familienregisterhalters nicht beeinträchtigt. Wie einleitend dargelegt (E. 3 hiervor), geht es den Beschwerdeführern letztlich nicht um den Erwerb des Bürgerrechts der Stadtgemeinde und des Kantons Zug, über die hier in Anwendung von Bundesrecht einzig zu entscheiden ist, sondern um den Erwerb der Mitgliedschaft der Korporation Zug, was nicht dasselbe ist und worüber die zuständigen Korporationsorgane in Anwendung ihrer autonomen Satzung (noch) nicht entschieden haben; lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug als Voraussetzung für die Aufnahme in die Korporation Zug offenkundig nicht aus familienrechtlichen Gründen erworben sein muss und vielmehr ein Erwerb durch ordentliche Einbürgerung ausreicht.
c) Was den Art. 5 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) angeht, der im Privatrecht den Ehegatten untereinander und in den Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten zusichert,
BGE 125 III 209 S. 218
ist diese Bestimmung gemäss Art. 7 des Protokolls ein Zusatzartikel der Konvention und kann infolgedessen
Art. 8 EMRK
weder ersetzen noch dessen Tragweite einschränken (Burghartz c. CH, in: PCourEDH série A No. 280-B, § 23 S. 28 mit Hinweis). Insoweit kann den Beschwerdeführern zugestimmt werden.
d) Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 durch den Eheschluss das Bürgerrecht des Beschwerdeführers 2 erwerben konnte, dieser aber nicht ihr Bürgerrecht, erblicken die Beschwerdeführer eine Diskriminierung und rügen die Verletzung von Art. 12 i.V.m.
Art. 14 EMRK
. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Geltung des Diskriminierungsverbots die Anwendbarkeit einer Grundrechtsvorschrift der EMRK voraussetzt (E. 6a hiervor). Ein Zusammenhang zwischen dem Bürgerrecht und
Art. 12 EMRK
, welcher das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, schützt, ist aber sowenig zu sehen als ein solcher zwischen
Art. 12 EMRK
und der Behandlung von Ehegatten im Steuerrecht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 1989, E. 4b, in: ASA 59-1990/91 S. 485 ff. und auszugsweise in: SJIR 1990 S. 263 f. Ziffer 12.1). Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass die Garantie des Rechts, zu heiraten und eine Familie zu gründen, durch die behauptete Diskriminierung ausgehöhlt würde. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
e) Zusammenfassend fällt die Bürgerrechtsregelung des Zivilgesetzbuches nicht in den Schutzbereich des Konventionsrechts. Ob und wie dieses jene überhaupt zu «korrigieren» vermöchte, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. In einem kürzlich ergangenen Entscheid wird zwar der Primat des Völkerrechts hervorgehoben und von der bisherigen Praxis, die eine Überprüfung des hier später erlassenen Landesrechts auf seine Konformität mit dem früher eingegangenen Staatsvertrag ausgeschlossen hätte, offenbar abgerückt, doch hat der Entscheid eine in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) fallende Angelegenheit betroffen, dessen Art. 1 Abs. 1 internationale Vereinbarungen gegenüber Gesetzesrecht ohnehin ausdrücklich vorbehält (
BGE 122 II 485
Nr. 59). Insofern blosses «obiter dictum», ist die Erwähnung des Völkerrechtsvorrangs dennoch nicht völlig bedeutungslos, sondern zeigt an, wie das Bundesgericht den Konflikt zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht dereinst zu lösen gewillt sein könnte, wenn er denn einmal einträte (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 538 zu
Art. 1 ZGB
). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.