Urteilskopf
125 IV 30
6. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Januar 1999 i.S. R. gegen Bundesamt für Polizeiwesen
Regeste
Art. 47 Abs. 3 IRSG
,
Art. 62 Abs. 2 IRSG
. Auslieferungshaftbefehl. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten.
Erlässt das Bundesamt für Polizeiwesen, dem dabei ein weites Ermessen zusteht, zulässigerweise nur eine Sicherstellungsverfügung, obwohl sich unter den sicherzustellenden Gegenständen auch solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden sollen, hat auch diese ihre Grundlage allein in
Art. 47 Abs. 3 IRSG
, weshalb dagegen ausschliesslich die Beschwerde an die Anklagekammer gegeben ist (E. 1).
Die Sicherstellung gemäss
Art. 47 Abs. 3 IRSG
kann ausnahmsweise in Ergänzung eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls auch noch verfügt werden, wenn der Beschuldigte bereits ausgeliefert worden ist (E. 2).
Mit Telex vom 22. Juni 1998 ersuchte Interpol Wiesbaden/D gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 15. Mai 1998 um Festnahme des deutschen Staatsangehörigen R. zum Zwecke der Auslieferung. Nachdem dieser am 7. September 1998 in San Nazzaro/TI festgenommen worden war, erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 10. September 1998 gegen R. einen Auslieferungshaftbefehl.
Der Vertreter des Beschuldigten ersuchte am 3./4. November 1998 die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, ihm die Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten in Locarno auszuhändigen, damit er für diesen dort verschiedene persönliche Gegenstände sowie Vermögenswerte an sich nehmen könne.
Nachdem das Bundesamt für Polizeiwesen Interpol Wiesbaden über dieses Vorhaben informiert hatte, ersuchte diese am 10. November 1998 um Sicherstellung aller als Beweismittel dienenden Unterlagen und Schriftstücke des Beschuldigten. Gleichzeitig wurde ein formelles Ersuchen um Herausgabe der zu beschlagnahmenden Gegenstände in Aussicht gestellt.
Mit Verfügung vom 11. November 1998 ersuchte das Bundesamt für Polizeiwesen die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, in der Wohnung des Beschuldigten sämtliche als Beweismittel im ausländischen Verfahren in Frage kommenden Unterlagen und Schriftstücke sicherzustellen. Gleichzeitig wurde die Sicherstellung sämtlicher
BGE 125 IV 30 S. 32
Vermögenswerte in der Wohnung bzw. einem Schliessfach des Beschuldigten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- verfügt.
Mit Beschwerde vom 27. November 1998 beantragt R. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Verfügung vom 11. November 1998 aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte herauszugeben.
Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 1998 bewilligte das Bundesamt für Polizeiwesen die Auslieferung von R. an Deutschland.
Am 10. Dezember 1998 wurde er an Deutschland ausgeliefert.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Die Sicherstellung nach
Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1)
ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Sicherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Gewinnes; sie muss sich daher auf jene Gegenstände und Vermögenswerte beschränken, die als Beweismittel dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren (
BGE 121 IV 41
E. 4b). Nach
Art. 62 Abs. 2 IRSG
kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.
b) Daraus folgt, dass eine Sicherstellung nicht unzulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen solche befinden,
BGE 125 IV 30 S. 33
die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung Verwendung finden können. Das Bundesamt für Polizeiwesen kann dabei, muss aber nicht, zwei separate Sicherstellungsverfügungen unter Angabe, welche Gegenstände unter welchem Titel sicherzustellen sind, erlassen. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist ihm ein, aus der Natur der Sache gerechtfertigter, weiter Spielraum des Ermessens zuzugestehen, kann doch im Einzelfall im Voraus unter Umständen nur schwer gesagt werden, was unter welchem Titel sichergestellt werden kann, zumal auch mit einer Ergänzung des Auslieferungsgesuches gerechnet werden muss.
Erlässt das Bundesamt für Polizeiwesen im dargelegten Sinne in haltbarer Weise nur eine Sicherstellungsverfügung, obwohl sich unter den sicherzustellenden Gegenständen auch solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, hat diese ihre Grundlage allein in
Art. 47 Abs. 3 IRSG
, weshalb dagegen auch ausschliesslich die Beschwerde an die Anklagekammer nach
Art. 48 Abs. 2 IRSG
gegeben ist. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach
Art. 25 IRSG
an das Bundesgericht (vgl. dazu unveröffentlichte Urteile der Anklagekammer vom 20. September 1996 und der
I.
öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Februar 1997 i.S. H. gegen Bundesamt für Polizeiwesen) fällt lediglich in Betracht, wenn eine Sicherstellung von Gegenständen von vornherein nur zum Zwecke der Kostendeckung erfolgt; aus der Zulässigkeit der Verwendung des Eigentums des Verfolgten zu diesem Zwecke nach
Art. 62
Abs. 2 IRSG ergibt sich auch eine gesetzliche Grundlage für deren vorsorgliche Sicherstellung (vgl. die analoge Praxis zu
Art. 58 StGB
und 10 SBG:
BGE 124 IV 313
, E 3), und damit der Beschwerdeweg nach
Art. 25 IRSG
und nicht nach
Art. 48 Abs. 2 IRSG
.
c) Wie die Liste der sichergestellten Gegenstände zeigt, befinden sich darunter als Vermögenswerte lediglich ein Bargeldbetrag von Fr. 2'500.--, ein Aktienzertifikat über 34 Aktien à Fr. 1'000.-- sowie eine Einzelaktie im Nominalwert von Fr. 1'000.-- der Realstate AG. Diese sichergestellten Aktien könnten indessen nach Auffassung des Beschwerdegegners sehr wohl auch als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen. Es ist somit davon auszugehen, dass voraussichtlich ausser dem Bargeld alle gemäss Sicherstellungsprotokoll sichergestellten Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen. Deshalb liegt nach dem Gesagten eine Sicherstellungsverfügung nach
Art. 47 Abs. 3 IRSG
vor, gegen die die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gegeben ist.
2.
Gemäss
Art. 47 Abs. 3 IRSG
verfügt das Bundesamt für Polizeiwesen allenfalls gleichzeitig mit dem Erlass des Auslieferungsbefehls, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass diese Sicherstellung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Erlass des Auslieferungsbefehls erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde der Auslieferungshaftbefehl am 10. September 1998 erlassen; die angefochtene Sicherstellung von Gegenständen als Beweismittel wurde indessen erst am 11. November 1998 verfügt.
Wenn das Bundesamt für Polizeiwesen erst im weiteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis davon erhält, dass sich irgendwo noch als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren in Frage kommende
BGE 125 IV 30 S. 34
Gegenstände befinden könnten, ist es jedoch zulässig, die Sicherstellung auch nach dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls in Ergänzung desselben zu verfügen; dies kann auch noch geschehen, wenn der Beschuldige bereits ausgeliefert worden ist (unveröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 5. März 1997 i.S. K. und A. gegen Bundesamt für Polizeiwesen, E. 6a; vgl. auch
BGE 121 IV 41
E. 4b sowie
Art. 22 IRSV
[SR 351.11]).
Das Bundesamt für Polizeiwesen hat offensichtlich erst durch die Anfrage des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3./4. November 1998 davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher bei seiner Befragung als vorübergehenden Aufenthaltsort Fürstenaubruck/GR angab, auch in Locarno über eine Wohnung verfügt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner erst zu diesem Zeitpunkt und nachdem die deutschen Behörden darum ersucht haben, die Sicherstellung der als Beweismittel in Frage kommenden Gegenstände verfügte.