Art. 106 Abs. 1, Art. 110 UVG: Einrede der Rechtshängigkeit (Litispendenz). Tritt die kantonale Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid wegen Formmangels nicht ein und wird dieser Nichteintretensentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidg. Verwaltungsgericht weitergezogen, bleibt die Rechtshängigkeit bis zum Erlass des letztinstanzlichen Urteils bestehen, mit der Folge, dass eine zweite, nunmehr formgerechte Beschwerde gegen den nämlichen Einspracheentscheid auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft.