BGE 126 II 202 vom 30. März 2000

Datum: 30. März 2000

Artikelreferenzen:  Art. 4a VRV, Art. 17 SVG, Art. 32 SVG, Art. 31 VZV , Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 1 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG

BGE referenzen:  118 IB 229, 123 II 106, 124 II 97, 125 II 561, 128 II 86, 128 II 282, 132 II 234 , 118 IB 229, 123 II 106, 125 II 561, 124 II 97

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

126 II 202


20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. März 2000 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG ; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV ; Art. 31 Abs. 2 VZV ; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug.
Fall eines Arztes, der die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Mangels leichten Verschuldens Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt trotz ungetrübten automobilistischen Leumunds und der durch den Entzug bewirkten Erschwerung der Berufsausübung. Hinweis an den Gesetzgeber, das Massnahmenrecht gegebenenfalls so auszugestalten, dass in derartigen Fällen ein bedingter Ausweisentzug oder eine Verwarnung möglich ist.

Sachverhalt ab Seite 203

BGE 126 II 202 S. 203
Am 7. März 1999, um 12.18 Uhr, überschritt X. mit seinem Personenwagen in Gunten innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h).
Am 15. Juli 1999 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 8. November 1999 ab.
X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anordnung des Führerausweisentzuges verletze Bundesrecht.
a) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ( Art. 32 Abs. 1 SVG ; SR 741.01). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs-
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und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR. 741.11]).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit:
- den leichten Fall ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ),
- den mittelschweren Fall ( Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG ),
- den schweren Fall ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ).
Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren ( BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 125 II 561 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung ist bei Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen. Diese Rechtsprechung befreit die Entzugsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, die Umstände des Einzelfalles genauer zu prüfen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ) vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umgekehrt kommt ein leichter Fall in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im
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Innerortsbereich; unter Umständen entfällt sogar jeder Schuldvorwurf ( BGE 124 II 97 E. 2c).
b) Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Es ist somit objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall gegeben. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er habe gemeint, sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden. Die Vorinstanz hat den Einwand zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer ausgesprochen ortskundig ist. Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhaltes bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Dass Letzteres der Fall sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1999, dass ihm die befahrene Strecke genau bekannt ist. Die Verneinung eines Irrtums über den Innerortsbereich ist somit nicht offensichtlich unrichtig.
Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h und damit um mehr als 40% überschreitet, tut das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt daher nicht leicht. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. Da es an einem leichten Verschulden fehlt, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ungetrübt ist. Besondere Umstände, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren und gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen können, liegen hier nicht vor. Es handelt sich im Gegenteil um einen Durchschnittsfall.
Von einem Führerausweisentzug kann nicht abgesehen werden. Die Dauer des Entzuges hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ).
c) Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er fahre seit 43 Jahren unfallfrei. Noch nie habe ihm der Entzug des Führerausweises angedroht werden müssen. Das sei zwar
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nichts Besonderes, aber doch ein Leistungsausweis. Im Übrigen könne er - er sei Träger des Titels "Facharzt FMH für Allgemeinmedizin" und als Allgemeinpraktiker tätig - ohne Führerausweis in Notfällen seinen ärztlichen Pflichten nicht nachkommen.
Wenn man diese Umstände zu Grunde legt, ist einzuräumen, dass der Entzug des Ausweises für die Dauer eines Monats als hart angesehen werden kann. Daran kann jedoch nur der Gesetzgeber etwas ändern, sei es, dass er für Fälle dieser Art auch den bedingten Ausweisentzug vorsieht oder den Anwendungsbereich der Verwarnung bei gutem automobilistischem Leumund ausweitet auf den Bereich des mittelschweren Verschuldens.

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