Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Der schweizerische Vorbehalt gemäss Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ ist seit dem 31. Dezember 1999 unwirksam und steht auch der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, welche zuvor ergangen sind, nicht mehr entgegen (E. 2).