BGE 128 III 159 vom 20. Februar 2002

Datum: 20. Februar 2002

Artikelreferenzen:  Art. 19 SchKG , Art. 93 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG

BGE referenzen:  109 III 101, 130 III 765, 132 III 483 , 109 III 101

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

128 III 159


29. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. gegen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern (Beschwerde)
7B.1/2002 vom 20. Februar 2002

Regeste

Einkommenspfändung ( Art. 93 SchKG ).
Berechnung des Existenzminimums eines im Konkubinat lebenden Schuldners (E. 3b).

Erwägungen ab Seite 159

BGE 128 III 159 S. 159
Aus den Erwägungen:

3. b) Beim Konkubinatsverhältnis darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat ( BGE 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 24 zu Art. 93 SchKG ; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 115 zu Art. 93 SchKG ). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers nicht einen (höchstens) hälftigen Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf und an der Miete berücksichtigt, sondern auch auf das Einkommen und Existenzminimum der Konkubinatspartnerin abgestellt und das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Verhältnis seines Nettoeinkommens zu demjenigen der Konkubinatspartnerin verringert. Wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums des Konkubinatspaares vornehmen dürfen, sind in Ausübung des in Art. 93 SchKG eingeräumten Ermessens zu Unrecht wesentliche Kriterien übergangen bzw. unwesentliche beachtet worden; dies stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ).

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