BGE 128 III 244 vom 16. April 2002

Datum: 16. April 2002

Artikelreferenzen:  Art. 19 SchKG , Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II

BGE referenzen:  101 IA 66, 120 IA 247, 124 III 205 , 124 III 205, 101 IA 66, 120 IA 247

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

128 III 244


45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. (Beschwerde)
7B.12/2002 vom 16. April 2002

Regeste

Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ).
Die Rüge der Verletzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) kann nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

Erwägungen ab Seite 245

BGE 128 III 244 S. 245
Aus den Erwägungen:

5. a) Der Beschwerdeführer geht selbst zu Recht davon aus, dass die Rüge eines Verstosses gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (weil diese als Verfassungs- und nicht als Staatsvertragsrecht gilt; BGE 101 Ia 66 E. 2c S. 69) im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist. Den Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und die weiteren von ihm als verletzt bezeichneten Verfahrensgarantien leitet er indessen (auch) aus Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) ab.
b) Die erkennende Kammer hat in BGE 124 III 205 E. 3c S. 206 erklärt, die Verletzung des (einen völkerrechtlichen Vertrag des Bundes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG darstellenden) UNO-Pakts II könne grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG gerügt werden. Diese Auffassung ist von YVO HANGARTNER mit dem Hinweis kritisiert worden, die Gründe, die gegen eine Zulassung von Rügen der Verletzung der EMRK im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angeführt würden, träfen auch beim UNO-Pakt II zu (AJP 1998 S. 1244 f., Ziff. 3).
In BGE 120 Ia 247 E. 5a S. 255 hat das Bundesgericht in der Tat festgehalten, die in Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II enthaltene Garantie (Verteidigungsrecht des wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten) habe wie die in der EMRK gewährleisteten Rechte ihrer Natur nach verfassungsrechtlichen Inhalt und eine Rüge der Verletzung dieser Garantie sei deshalb in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln wie Rügen der Verletzung von Garantien der EMRK. Ebenso wird in der Literatur davon ausgegangen, die im UNO-Pakt II gewährleisteten Rechte hätten verfassungsrechtlichen Charakter (CLAUDE ROUILLER, Le Pacte international relatif aux droits civils et politiques, in: ZSR 111/1992 I S. 121; GIORGIO MALINVERNI, Les Pactes dans l'ordre juridique interne, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., S. 80; CHRISTOPH PAPPA, UNO-Pakt II: Ergänzung zur EMRK, in: Plädoyer 1998 S. 20; HANGARTNER, a.a.O.).
c) Nach dem Gesagten kann an der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung nicht festgehalten werden: Wie Verstösse gegen die EMRK (dazu BGE 124 III 205 E. 3b S. 206) sind auch Verletzungen des UNO-Pakts II nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG , sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden