Urteilskopf
128 III 257
48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. K. gegen B. (Berufung)
5C.6/2002 vom 11. Juni 2002
Regeste
Art. 153 und 151 aZGB; Abänderung einer Unterhaltsersatzrente.
Für die Abänderung des Scheidungsurteils, die nach den Vorschriften des früheren Rechts erfolgt, gilt - wie bis anhin - die Regel, dass zur Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufende Steuerlast zu erweitern ist (E. 4a).
Die Ehe der Parteien, beide Jahrgang 1935, wurde 1996 rechtskräftig geschieden und der Ehemann K. zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsersatzrente an seine Ehefrau B. von Fr. 1'600.- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter und von Fr. 1'200.- für die Zeit danach verpflichtet. Die Abänderungsklage von K. hiess das erstinstanzliche Gericht für die Dauer des Prozesses gut und setzte den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 auf Fr. 400.- pro Monat herab. Das kantonale Obergericht bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht heisst die Berufung von K. teilweise gut und setzt den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 250.- herab.
Aus den Erwägungen:
4.
Das Bezirksgericht konnte in den Notbedarf des Klägers die laufenden Steuern auf das Renteneinkommen nicht einbeziehen, da diese Angaben offenbar nicht erhältlich waren. Vor Obergericht hat der Kläger behauptet und belegt, dass er in Österreich einer monatlichen Einkommenssteuer von rund Fr. 300.- unterliegt; die Beklagte anerkennt diese Steuerlast im Betrag von Fr. 250.-. Aus mehreren Gründen ist das Obergericht davon ausgegangen, die Steuerlast sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger bezeichnet dies als bundesrechtswidrig. Die Beklagte ist offenbar derselben Ansicht, zumal sie die Steuerlast in ihre Rechnung ausdrücklich einbezieht.
a) Im Grundsatz ist unbestritten, dass zur Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufende Steuerlast zu erweitern ist. Das Obergericht hat angenommen, bei einer Unterdeckung auf Seiten der Unterhaltsberechtigten seien die vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Steuern "praxisgemäss" nicht zu berücksichtigen.
aa) Reichen die Mittel nicht aus, muss dem Unterhaltsschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 151 Abs. 1 aZGB in jedem Fall sein erweiterter Notbedarf erhalten bleiben; damit soll verhindert werden, dass beide Parteien Sozialfürsorge beziehen müssen, und dem Unterhaltsschuldner auch ein gewisser Anreiz verbleiben, seine Erwerbstätigkeit zu erhalten bzw. zu steigern (LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, 1996, N. 12 letzter Absatz zu Art. 151 aZGB, mit Nachweis der Rechtsprechung und teilweise auch kritischer Stellungnahmen im Schrifttum). Die Bedenken gegen diese Praxis beziehen sich insbesondere auf die damit verbundene Bevorzugung gewisser Gläubiger - vor allem des Fiskus - gegenüber dem Unterhaltsberechtigten (vgl. etwa
BGE 128 III 257 S. 259
HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 59 f. N. 01.81). Trotzdem hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass dem Unterhaltsschuldner gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB grundsätzlich der erweiterte Notbedarf ("son minimum vital au sens large" bzw. "élargi") zu belassen ist und er sich nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen hat (z.B. Urteile 5C.147/1996 vom 19. September 1996, E. 2a, 5C.107/1998 vom 8. Juni 1998, E. 3d, und 5C.38/2000 vom 4. Mai 2000, E. 2b), und zwar auch in Abänderungsprozessen nach der ZGB-Revision von 1998/2000 (Urteil 5C.142/2001 vom 5. Oktober 2001, E. 3b).
bb) Das Obergericht stützt seine gegenteilige Auffassung offenbar auf die neuere Rechtsprechung im Bereich des Kindesunterhalts (
BGE 126 III 353
E. 1a/aa S. 356;
BGE 127 III 68
E. 2c S. 70), die auf den nachehelichen Unterhalt gemäss
Art. 125 ZGB
übertragen worden ist (
BGE 127 III 289
E. 2a/bb S. 292). Danach darf die Steuerlast in Mangelfällen nicht berücksichtigt werden. Diesen neuen Entscheiden des Bundesgerichts ist Kritik erwachsen; nebst steuerrechtlichen Vorbehalten und Praktikabilitätsüberlegungen wird nunmehr eingewendet, die strikte Nichtanrechnung der laufenden Steuern könne letztlich zu einem (an sich unzulässigen) Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sowie unter Umständen gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung von Unterhaltsgläubiger und -schuldner führen (HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N. 05.91 S. 65; für weitere kritische Stellungnahmen: BÄHLER, Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern, in: ZBJV 138/2002 S. 16 ff., S. 24 f.; CADOSCH, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, in: ZBJV 137/2001 S. 145 ff.; RAMSEIER, Konflikt in der Familie: Harmonie in der Besteuerung?, in: FamPra.ch 2001 S. 500 ff.).
cc) Ohne auf diese Kritik abschliessend einzugehen, rechtfertigt sich eine Übertragung der jüngsten, zu
Art. 125 ZGB
ergangenen Rechtsprechung auf Art. 151 Abs. 1 aZGB nicht, würde doch dadurch die (gefestigte) Rechtsprechung dazu rückwirkend geändert. Dagegen sprechen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: z.B.
BGE 127 III 100
E. 2c/aa S. 104;
BGE 126 III 315
E. 4c/bb S. 318). Eine gleichsam rückwirkende Änderung der Gerichtspraxis würde einer Vielzahl rechtskräftiger Urteile die nach bisherigem Recht massgebende Grundlage entziehen; eine
BGE 128 III 257 S. 260
derartige Änderung der Rechtslage könnte gegebenenfalls allein schon einen Abänderungsprozess rechtfertigen, sofern sie eine dauernde und erhebliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge hätte (vgl. zu dieser Möglichkeit: z.B. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 8 Abs. 2 zu
Art. 179 ZGB
; EGGER, Zürcher Kommentar, 1943, N. 5 zu Art. 320 aZGB). Die monatliche Steuerlast darf im Rahmen von
Art. 151 Abs. 1 ZGB
nicht unberücksichtigt bleiben.