Art. 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall; vom Arbeitgeber nicht zu vertretende andere Umstände. Die Anbieterin von Canyoning-Touren, die wegen des von den Behörden zweier Staaten und von den Angehörigen der am 27. Juli 1999 im Saxetbach (Berner Oberland) tödlich verunglückten Menschen ausgeübten Drucks auf die Durchführung ihrer Dienstleistung verzichtet, erleidet einen anrechenbaren Arbeitsausfall, der durch nicht von ihr zu vertretende Umstände verursacht worden ist. Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG: Unvermeidbarer Arbeitsausfall; normales Betriebsrisiko. Mit der aussergewöhnlichen und beispiellosen Entwicklung der Geschehnisse im Frühjahr nach dem Unglück vom Sommer 1999 musste die Versicherte nicht rechnen, weshalb sich ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegender, unvermeidbarer Sachverhalt verwirklicht hat.