BGE 128 V 39 vom 5. März 2002

Datum: 5. März 2002

Artikelreferenzen:  Art. 23 ELV, Art. 25 ELV , Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG, Art. 23 Abs. 1 ELV, Art. 3a Abs. 2 ELG

BGE referenzen:  129 II 145, 136 V 369, 139 V 570, 141 V 255 , 127 V 368

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

128 V 39


8. Auszug aus dem Urteil i.S. L. gegen 1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und 2. Bezirksrat Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich P 71/01 vom 5. März 2002

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG ; Art. 23 Abs. 1 ELV : Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen.
Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

Erwägungen ab Seite 40

BGE 128 V 39 S. 40
Aus den Erwägungen:

3. Das vorliegende Verfahren wurde mit Einsprache des Versicherten vom 3. Januar 2001 gegen die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2000 eröffnet. Damit wandte sich der Versicherte gegen die Aufrechnung von Fr. 115'000.- als Vermögensverzicht.
a) Bezirksrat und Vorinstanz sind auf diese Beschwerde nicht eingetreten, da über die Frage des Vermögensverzichts mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Mai 2000 bereits entschieden worden sei und die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien.
b) Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG ). Basis ist das Kalenderjahr ( Art. 3a Abs. 2 ELG ). Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV ; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 106; in BGE 127 V 368 [P 21/99] nicht publizierte Erw. 1 und 3).
BGE 128 V 39 S. 41
In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (EVGE 1969 S. 246 Erw. 2, 1968 S. 132 Erw. 2; MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen in: Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse, St. Gallen 1999, S. 33). Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe ( Art. 25 ELV ) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können.
c) Das Amt für Zusatzleistungen hat mit seiner Verfügung vom 12. Dezember 2000 eine Neuberechnung vorgenommen und dabei den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen verneint. Im Rahmen dieser Neuberechnung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten geltend machen, ein Vermögensverzicht liege nicht vor, ohne sich eine gleich lautende Verfügung aus dem Vorjahr entgegenhalten lassen zu müssen.

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