Urteilskopf
129 III 715
110. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. und Schweizerische Interpretengesellschaft SIG gegen B. Film AG und C. Werbeagentur AG (Berufung)
4C.138/2003 vom 25. August 2003
Regeste
Art. 34 und 62 URG
; Aktivlegitimation eines Filmschauspielers zur Geltendmachung von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten.
Haben bei einer Filmproduktion mehrere Personen als darbietende Künstler mitgewirkt, stehen ihnen die Schutzrechte nach
Art. 33 ff. URG
gesamthandschaftlich zu. Sie können Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte nur gemeinsam geltend machen. Keine analoge Anwendung von
Art. 7 Abs. 3 URG
(E. 3).
Art. 28 f. ZGB,
Art. 41 und 49 OR
, Art. 33 f. und 62 URG; Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung wegen unbefugter Verwendung von Filmaufnahmen.
Die Persönlichkeitsrechte der Künstler werden verletzt, wenn ihre Darbietung ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird (E. 4.1). Die spezialgesetzlichen Normen des URG schliessen in ihrem Geltungsbereich Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Dies betrifft Ansprüche auf Schadenersatz, nicht aber solche auf Genugtuung (E. 4.2 und 4.3). Verneinung einer schweren, eine Genugtuung rechtfertigenden Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4).
A.-
A. (Kläger 1) ist Schauspieler. Er wirkte unter anderem im Spielfilm "Bäckerei Zürrer" mit, der im Jahre 1957 produziert wurde. Er ist Mitglied der Schweizerischen Interpretengesellschaft, SIG (Klägerin 2), und hat dieser verschiedene Rechte abgetreten, insbesondere das Recht, seine Darbietungen in Werke zu integrieren, für die sie ursprünglich nicht erbracht wurden.
Die E. Anstalt, stellt Fleischprodukte der Marke "Malbuner" her und wirbt für diese regelmässig mit Werbespots. Die C. Werbeagentur AG (Beklagte 2) hat in deren Auftrag Spots konzipiert, in denen Szenen aus alten Filmen derart verändert werden, dass sie auf die Frage eines Beteiligten hinauslaufen, wo der "Malbuner" bleibe. Die B. Film AG (Beklagte 1) hat die Werbespots hergestellt. Unter anderem haben die Beklagten eine Szene aus dem Film "Bäckerei Zürrer" verwendet, in der auch der Kläger 1 auftritt. Die Beklagten holten
BGE 129 III 715 S. 717
gegen Entschädigung das Einverständnis der Filmproduzentin D. Film AG ein, nicht jedoch die Zustimmung der Kläger.
B.-
Am 18. Oktober 2000 gelangten die Kläger mit verschiedenen Begehren an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, (1.) den Beklagten zu verbieten, einen die Darbietung des Klägers 1 enthaltenden Ausschnitt des Films "Bäckerei Zürrer" oder andere Darbietungen des Klägers 1 für Werbespots zu verwenden, (2.) festzustellen, dass die Beklagten für jede Übernahme von fixierten Darbietungen von Mitgliedern der Klägerin 2 zur Integration in Werbespots der Einwilligung der Klägerin 2 bedürften, und (3.) die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.- sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.- zu bezahlen. Eventualiter (3.b) seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 sowie den weiteren Darstellern, die im für den beanstandeten Werbespot verwendeten Ausschnitt des Films "Bäckerei Zürrer" beteiligt waren, einen Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen, deren Höhe nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei.
Das Obergericht beschloss am 13. März 2003, auf das erst mit der Replik eventualiter erhobene Begehren (Ziffer 3.b), nebst dem Kläger 1 auch den weiteren Darstellern der für den umstrittenen Werbespot verwendeten Szene aus dem Film "Bäckerei Zürrer" Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen, aus prozessualen Gründen nicht einzutreten. Ferner beschloss es, auf die Unterlassungsklage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, weil die Beklagten den Klägern wiederholt zugesichert hatten, die beanstandeten Werbespots würden nicht mehr ausgestrahlt. Im Übrigen wies das Obergericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin 2 (Ziffer 2 der Klagebegehren) hielt das Gericht dafür, dass
Art. 34 URG
zur Ausübung der Schutzrechte, von Ausnahmefällen gemäss Abs. 2 und 3 der Bestimmung abgesehen, die Mitwirkung aller darbietenden Künstlerinnen und Künstler verlange, an der es hier fehle. Die Schadenersatzklage des Klägers 1 wies das Obergericht mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Vermögensverminderung nachgewiesen und verlange ausdrücklich Schadenersatz, nicht Gewinnherausgabe, für deren Geltendmachung ihm überdies die Aktivlegitimation fehlen würde. Die beantragte Genugtuung wies das Gericht schliesslich ab, weil der Persönlichkeitsverletzung das objektiv erforderliche Gewicht fehle.
C.-
Die Kläger beantragen mit eidgenössischer Berufung vom 2. Mai 2003, das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2003 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beklagten für jede Übernahme von fixierten Darbietungen von Mitgliedern der Klägerin 2 zur Integration in Werbespots der Einwilligung der Klägerin 2 bedürften; ferner seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von je Fr. 10'000.- zu bezahlen. Zur Begründung machen sie geltend, das Obergericht habe
Art. 34 URG
,
Art. 28a Abs. 3 ZGB
und
Art. 49 OR
verletzt.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Aus den Erwägungen:
3.
Der Kläger 1 begehrt von den Beklagten Schadenersatz. Er rügt, die Vorinstanz habe seine Aktivlegitimation für das Leistungsbegehren (
Art. 62 Abs. 2 URG
[SR 231.1]) gestützt auf
Art. 34 URG
zu Unrecht verneint. Sie habe diese Bestimmung zu Unrecht auf den Filmbereich angewandt und überdies falsch ausgelegt. Ausserdem habe sie den Schaden zu Unrecht nicht nach
Art. 42 Abs. 2 OR
, insbesondere aufgrund des entgangenen Gewinns geschätzt.
3.1
Der Kläger 1 hat beim Film "Bäckerei Zürrer" als Schauspieler mitgewirkt. Er ist damit an der künstlerischen Darbietung dieses Werks beteiligt und kann sich gegen eine unrechtmässige Verwertung der Darbietung auf die verwandten Schutzrechte nach
Art. 33 ff. URG
berufen (vgl. VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, S. 70 f.). Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht nach
Art. 34 Abs. 1 URG
gemeinschaftlich zu. Diese Bestimmung ist in Anlehnung an
Art. 7 Abs. 1 URG
erlassen worden (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 477, S. 550 betr. Art. 35 VE). Nach
Art. 7 Abs. 2 URG
bedarf die Verwendung des Gemeinschaftswerks mangels anderer Abrede der Zustimmung aller Miturheber, sofern sich der Beitrag eines einzelnen Urhebers vom Gesamtwerk nicht im Sinne von
Art. 7 Abs. 4 URG
trennen lässt und die gesonderte Verwertung des Beitrags die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt (vgl. VON BÜREN, Der Urheber, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 140 f.; vgl. auch BARRELET/EGLOFF,
BGE 129 III 715 S. 719
Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2000, N. 8 ff. und N. 12 f. zu
Art. 7 URG
). Zur Verfolgung von Rechtsverletzungen erteilt sodann
Art. 7 Abs. 3 URG
jedem Miturheber und jeder Miturheberin eine prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis (
BGE 121 III 118
E. 2 S. 120; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 11 zu
Art. 7 URG
). Diese sind danach selbständig zur Rechtsverfolgung zuständig, können jedoch Leistung nur an alle fordern. Die Absätze 2 bis 4 von
Art. 7 URG
wurden in
Art. 34 URG
nicht übernommen. Die Regelung in
Art. 34 URG
unterscheidet sich von derjenigen in
Art. 7 URG
insbesondere dadurch, dass für die Wahrnehmung der Interpretenrechte in
Art. 34 Abs. 2 und 3 URG
unter gewissen Voraussetzungen eine Vertretung durch bestimmte Personen gesetzlich vorgesehen ist. Durch die gewillkürte oder subsidiäre gesetzliche Bezeichnung eines Vertreters der Künstlergruppe soll nach der gesetzgeberischen Intention die Verkehrsfähigkeit der Darbietung gefördert werden (Botschaft, a.a.O., S. 550). Die Tragweite insbesondere von
Art. 34 Abs. 3 URG
ist in der Lehre umstritten (vgl. BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 14 ff. zu
Art. 34 URG
; MOSIMANN, Die verwandten Schutzrechte, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 338; DESSEMONTET, Le droit d'auteur, Lausanne 1999, S. 406 ff.). Der Kläger 1 hat an der Darbietung des Werkes als Schauspieler mitgewirkt und beruft sich daher zu Recht nicht auf eine Rechtsausübungsbefugnis nach
Art. 34 Abs. 3 URG
. Auch ein Zustimmungserfordernis nach
Art. 34 Abs. 2 URG
steht vorliegend nicht in Frage.
3.2
Nach
Art. 7 URG
bilden die Miturheberinnen und Miturheber aufgrund des Realakts gemeinsamer Schöpfung eine Gesamthandschaft sui generis (
BGE 121 III 118
E. 2 S. 120; vgl. auch BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 2 zu
Art. 7 URG
; unklar DESSEMONTET, a.a.O., S. 250). Dies muss auch für die Leistungsschutzberechtigten gelten, die an der Darbietung eines Werkes im Sinne von
Art. 33 URG
mitwirken. Zwar verschafft das verwandte Schutzrecht den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern im Unterschied zum Urheberrecht kein spezifisches Persönlichkeitsrecht (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 14 zu
Art. 33 URG
und N. 4 zu
Art. 38 URG
; MOSIMANN, a.a.O., S. 307 f., 351; DESSEMONTET, a.a.O., S. 419 Rz. 579). Es fehlt dem verwandten Schutzrecht in der geltenden positiven Ausgestaltung daher die für Immaterialgüter charakteristische Verknüpfung von vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Elementen (vgl. MARBACH, Rechtsgemeinschaften an Immaterialgütern, Bern 1987,
BGE 129 III 715 S. 720
S. 61 f.). Die Gemeinschaft der Leistungsschutzberechtigten beschränkt sich auf die ihnen gemeinsam zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Die Verwertung des gesamten Werkes oder eines Teils davon betrifft jedoch auch hier die Beiträge sämtlicher beteiligter Personen, die sich auf verwandte Schutzrechte berufen können. Haben sie ihre Rechte nicht vertraglich geregelt (vgl. dazu EGLOFF, Rechtsgemeinschaften an verwandten Schutzrechten, sic! 5/1999 S. 539, 543), ist in der Regel der Anteil jeder der mitwirkenden Personen an der Darbietung des gesamten Werkes nicht ohne weiteres feststellbar und beeinträchtigt ausserdem die Verwertung eines einzelnen Beitrags - sofern sie objektiv möglich ist - regelmässig die Beiträge der übrigen Leistungsschutzberechtigten. Die an verwandten Schutzrechten der Darbietung eines Werkes berechtigten Personen bilden gleich wie die Miturheberinnen und Miturheber eine Gesamthandschaft sui generis (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 3 zu
Art. 34 URG
).
3.3
Steht ein Recht mehreren Personen zu gesamter Hand zu, so können sie dieses nur gemeinsam geltend machen; sie bilden im Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft (GAUCH/SCHLUEP/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 3785 ff.; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 143 f.). Da die verwandten Schutzrechte im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 URG
den an der Darbietung eines Werkes künstlerisch mitwirkenden Personen zu gesamter Hand zustehen, können sie diese nur gemeinsam geltend machen. Sie können die Leistungsklagen nach
Art. 62 URG
notwendigerweise nur als Streitgenossen anbringen und insbesondere auch Schadenersatz im Sinne von
Art. 62 Abs. 2 URG
nur gemeinsam einfordern. Im Unterschied zu
Art. 7 Abs. 3 URG
sieht
Art. 34 URG
für die einzelnen Leistungsschutzberechtigten eine selbständige Prozessführungsbefugnis nicht vor. Einer analogen Anwendung von
Art. 7 Abs. 3 URG
steht entgegen, dass die Regelung von
Art. 34 URG
zwar ausdrücklich in Anlehnung an
Art. 7 URG
erlassen, die dort vorgesehene prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis jedoch gerade nicht übernommen worden ist. Auch die Analogieregelung von
Art. 38 URG
verweist nicht auf
Art. 7 Abs. 3 URG
(MOSIMANN, a.a.O., S. 351). Eine Person ist aber nur in Fällen befugt, den Prozess anstelle des Berechtigten in eigenem Namen zu führen, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., S. 141 f.; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 277; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
BGE 129 III 715 S. 721
3. Aufl., Zürich 1979, S. 140 und 142; vgl. zutreffend auch GLÖCKNER, Die ausschliessliche Patentlizenz, ZSR 122/2003 I S. 478 ff.; vgl. dagegen GÜNGERICH/BERGER, Die Prozessführungsbefugnis des Lizenznehmers, recht 21/2003 S. 135 f.). Dagegen ist mit der in der Literatur geäusserten Ansicht nicht aufzukommen, es bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Interpreten gegenüber den Urhebern (HANS-ULRICH SCHOCH, Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, der Ton- und Tonbildträgerhersteller und der Sendeunternehmen im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1994, S. 118). Im Übrigen hat der Kläger 1 nicht - wie es
Art. 7 Abs. 3 URG
entsprechen würde - Leistung an sämtliche mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler verlangt, sondern allein an sich selbst.
3.4
Was die Kläger gegen die grundsätzliche Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 URG
auf audiovisuelle Produktionen und damit auf den vorliegenden Fall vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung setzt allein voraus, dass mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt haben. Gleichzeitige, persönlich koordinierte oder sonst wie in gemeinsamem Zusammenwirken erbrachte Beiträge der einzelnen mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler werden in
Art. 34 Abs. 1 URG
nicht verlangt. Dass die einzelnen Filmszenen in unchronologischer Reihenfolge gedreht werden können, zwischen den einzelnen Drehtagen eine erhebliche zeitliche und zwischen den einzelnen Drehorten eine grosse örtliche Distanz liegen kann und somit die Szenen regelmässig erst im Schneideraum aufeinander abgestimmt werden, führt daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass
Art. 34 Abs. 1 URG
auf Darbietungen in Filmen nicht anwendbar ist. Auch der von den Klägern angerufene gesetzgeberische Wille, wonach die Filmproduzenten zur Erlangung der für die Verwertung notwendigen Rechte auf vertragliche Regelungen verwiesen werden sollten, schliesst die subsidiäre Geltung des
Art. 34 URG
mangels vertraglicher Regelung nicht aus. Aus der gesamthänderischen Zuständigkeit im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 URG
folgt, dass jede einzelne Person, die an einer Darbietung mitgewirkt hat, mangels vertraglicher Regelung ihre Einwilligung zu einer Verwertung im Sinne von
Art. 33 URG
geben muss. Auch aus diesem Zustimmungserfordernis, das sich auch nach Ansicht der Kläger speziell dann rechtfertigt, wenn es um eine den üblichen Rahmen sprengende Verwertung geht, lässt sich nicht ableiten, dass
Art. 34 URG
auf Filmwerke grundsätzlich keine Anwendung finden soll.
3.5
Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des Klägers 1 zur Geltendmachung von Ansprüchen nach
Art. 62 URG
gestützt auf
Art. 34 URG
zu Recht verneint. Der Kläger 1 allein kann wegen Verletzung des verwandten Schutzrechts, das ihm als Schauspieler des von den Beklagten für ihre Werbeproduktion verwendeten Filmwerks zusteht, keine Forderung als Schadenersatz stellen. Damit entfällt von vornherein die Bemessung eines allfälligen Schadenersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie, wie sie die Kläger unter Verweis auf
Art. 62 Abs. 2 URG
und
BGE 122 III 463
befürworten.
4.
Die Vorinstanz erkannte, der Kläger 1 sei durch die Verwendung seiner als Kunst dargebotenen schauspielerischen Leistung für einen Werbespot in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Sie wies jedoch sein Schadenersatzbegehren ab, weil er einen daraus sich ergebenden Schaden nicht nachgewiesen habe. Eine Genugtuung verweigerte sie ihm, weil es an der objektiven Schwere der Verletzung fehle.
Der Kläger 1 hält dafür, es genüge als Grundlage für den beanspruchten Schadenersatz, dass Persönlichkeitsverletzungen geeignet seien, neben dem immateriellen Schaden auch eine Vermögensbeeinträchtigung zu bewirken; ausserdem bringt er vor, die Vorinstanz habe die objektive Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht verneint.
4.1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss
Art. 28 Abs. 1 ZGB
zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen.
Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (
BGE 129 III 49
E. 2.2 S. 51;
BGE 127 III 481
E. 2b/aa S. 487 mit Hinweisen). Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (
BGE 119 II 97
E. 4c S. 104;
BGE 111 II 209
E. 2, je mit Hinweisen; MEILI, Basler Kommentar, N. 28 zu
Art. 28 ZGB
; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz. 12.88 ff.; RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 144; BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 623 f.). Der Betroffene muss sich insbesondere
BGE 129 III 715 S. 723
nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (
BGE 129 III 49
E. 2.2 S. 51 f.;
BGE 126 III 305
E. 4b/aa S. 307 f.;
BGE 123 III 354
E. 2a S. 363 mit Hinweisen; BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 623). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nach einem objektivierten Masstab des Durchschnittsadressaten (vgl.
BGE 127 III 481
E. 2b/aa; ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 492, je mit Hinweisen).
Als weitere Erscheinungsform der Persönlichkeitsverletzung ist die Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (
BGE 127 III 481
E. 3a/aa). Der entsprechende Schutz ist auch auf Filmaufnahmen anzuwenden (vgl. MEILI, a.a.O., N. 19 zu
Art. 28 ZGB
; BUCHER, a.a.O., Rz. 628; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 13.48). Der Schutz des Rechts am eigenen Bild betrifft zunächst den Fall, in dem jemand dadurch in seiner Privatsphäre beeinträchtigt wird, dass er durch eine Veröffentlichung des Bildes ohne seine Einwilligung an die Öffentlichkeit gezerrt wird (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 477 f.; GEISER, Die Persönlichkeitsverletzung - insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 41). Hat allerdings eine Person eingewilligt, sich vor einem verhältnismässig breiten Publikum zu äussern oder ein Werk aufzuführen, so kann die spätere Verbreitung dieser Leistung die Privatsphäre kaum beeinträchtigen, sondern allenfalls rein finanzielle Interessen berühren, deren Schutz nicht
Art. 28 ZGB
untersteht (
BGE 110 II 411
E. 3 S. 417 ff.; BUCHER, a.a.O., Rz. 478; VANESSA LÉVY, Le droit à l'image, Diss. Lausanne 2001, S. 230). Eine Veröffentlichung ist in solchen Fällen nur dann geeignet, eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken, wenn sie nach den konkreten Umständen das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen schmälern kann (
BGE 110 II 417
E. 3b S. 419 mit Hinweisen; anscheinend a.A. GEISER, a.a.O., S. 41). Insoweit fällt der Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild mit demjenigen der Ehre zusammen. Davon zu unterscheiden ist indessen der Fall, in dem eine Aufnahme, die mit dem Einverständnis der abgebildeten Person gemacht wurde, ohne
BGE 129 III 715 S. 724
deren Einwilligung in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet wird, insbesondere zur Bewerbung von fremden Erzeugnissen. Hier ist ohne weiteres von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen (MEILI, a.a.O., N. 20 f. zu
Art. 28 ZGB
; GEISER, a.a.O., S. 41 f.; BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 628/630; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 13.50; LÉVY, a.a.O., S. 218, ferner S. 201, 274; MARC BÄCHLI, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel 2002, S. 87, 145; vgl. auch DESSEMONTET, Le droit à sa propre image: Droit de la personnalité ou droit à la publicité, in: Mélanges Jacques-Michel Grossen, Basel 1992, S. 49 f.).
Die Vorinstanz hat insofern zutreffend eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 bejaht, weil die Beklagten die ihn zeigenden Filmaufnahmen, die als Werk der Kunst hergestellt wurden und für eine Weiterverbreitung als Kunst vorgesehen waren, ohne seine Einwilligung zu Werbezwecken für ein fremdes Produkt verwendet haben. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, das Vorgehen der Beklagten habe auch das berufliche Ansehen des Klägers 1 herabsetzen können. Die Verwendung seiner künstlerischen Darbietung für einen Werbespot bedarf nach dem Allgemeinwissen des Publikums des Einverständnisses des Schauspielers. In den Augen des Publikums entsteht daher der Eindruck, der Kläger 1 habe seine Darbietung für Werbezwecke zur Verfügung gestellt und damit ihren künstlerischen Wert relativiert, weil er entweder von den Produkten und der Art ihrer Bewerbung überzeugt oder auf beliebige Geldquellen angewiesen sei.
4.2
Eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit begründet bei Verschulden die Ersatzpflicht für dadurch verursachten Schaden (vgl.
Art. 28a Abs. 3 ZGB
in Verbindung mit
Art. 41 Abs. 1 OR
). Allerdings schliessen die spezialgesetzlichen Normen des URG im von ihnen erfassten Bereich die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus (
BGE 113 II 306
E. 4a S. 311;
BGE 110 II 411
E. 3a; vgl. auch CHERPILLOD, Geltungsbereich, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 32; kritisch dazu LÉVY, a.a.O., S. 273). So regelt
Art. 62 URG
in Verbindung mit Art. 33 f. URG die Klagen und die Rechtszuständigkeit an Ansprüchen aus der unbefugten Verwendung von Leistungen, für die verwandte Schutzrechte bestehen, insoweit abschliessend, als vermögenswerte Ansprüche in Frage stehen. Soweit der Kläger 1 daher unter Berufung auf seine Persönlichkeitsverletzung in Lizenzanalogie bemessenen Schadenersatz für die Verwendung seiner künstlerischen Darbietung
BGE 129 III 715 S. 725
verlangt, ist seine Forderung mangels Aktivlegitimation ohne weiteres abzuweisen (vgl. Erwägung 3.5 vorne).
4.3
Die verwandten Schutzrechte gewährleisten vermögenswerte Leistungsansprüche, umfassen dagegen keine besonderen ideellen Persönlichkeitsrechte (vgl. Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 URG
; Erwägung 3.2 vorne mit Hinweisen). Der allgemeine Anspruch auf Genugtuung nach
Art. 49 OR
ist daher bei einer gegen das Persönlichkeitsrecht verstossenden Verwendung von Darbietungen, für die verwandte Schutzrechte bestehen, nicht durch spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen. Der Kläger 1 kann daher unter den Voraussetzungen von
Art. 49 OR
eine Geldsumme als Genugtuung dafür verlangen, dass die Beklagten seine Darbietung im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten verwendet und ihn bzw. seine Leistung damit gegen seinen Willen in diesen Zusammenhang gestellt haben.
4.4
Die Genugtuung nach
Art. 49 OR
setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (
BGE 120 II 97
E. 2; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 466a). Die Vorinstanz hat die erforderliche objektive Schwere der Verletzung namentlich mit der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung verneint, dass für die Erzielung des Werbeeffekts nicht die eigene Darstellung des Klägers verfälscht worden ist, sondern jene des in der Filmszene mitwirkenden Schauspielers F. Sodann wirke die Verfälschung nicht abwertend, sondern eher paradox.
Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl.
BGE 125 III 412
E. 2a S. 417). Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein weites Ermessen zu (
BGE 115 II 156
E. 1 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann Ermessensentscheide im Berufungsverfahren frei überprüfen. Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (
BGE 129 III 380
E. 2 S. 382;
BGE 126 III 209
E. 5b S. 217, je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass das Publikum bei Werbespots annimmt, der darbietende Künstler habe die Einwilligung zur Verwendung der fixierten Darbietung gegen Entschädigung erteilt, und er könne damit auch für das beworbene Produkt einstehen. Anderseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass Fleischprodukte als gängige Konsumgüter in der allgemeinen Anschauung der Verbraucher grundsätzlich keinerlei negative Assoziationen wecken und daher die Werbung für derartige Produkte nicht an sich negativ besetzt ist. Unter diesen Umständen kann die nach den vorinstanzlichen Feststellungen unveränderte Übernahme der ursprünglichen künstlerischen Darbietung des Klägers 1 und ihre Sendung in einem Werbespot, der in keiner Weise abwertend wirkt, in vertretbarer Weise noch als leichte Persönlichkeitsverletzung betrachtet werden.
Die Vorinstanz hat damit bundesrechtskonform erkannt, die widerrechtliche Verletzung des Klägers 1 in seiner Persönlichkeit wiege nicht derart schwer, dass es einer Geldsumme als Genugtuung bedürfte. Sie hat
Art. 49 OR
nicht verletzt, indem sie seine Genugtuungsforderung abwies.