Urteilskopf
129 V 1
1. Auszug aus dem Urteil i.S. H. und E. F. gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
H 167/01 vom 10. Januar 2003
Regeste
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
(in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision;
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
(in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit
Art. 34 IVG
: Verzicht auf Versicherungsleistungen.
An der bisherigen Rechtsprechung, wonach auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung) beeinträchtigt, ist auch unter Geltung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision festzuhalten.
In casu wird ein schutzwürdiges Interesse einer seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente beziehenden Ehefrau an einem Verzicht auf ihre Rente zu Gunsten einer per 1. Februar 2000 auszurichtenden Vollrente des Ehemannes samt Zusatzrente verneint.
A.-
E. F., am 9. November 1935 geboren und in Deutschland wohnhaft, wurde mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 17. Februar 2000 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 158.- ab 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und einem Monat, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 10'746.- sowie der Rentenskala 7 zugesprochen. Nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 25. November 1999 die Ausrichtung einer ganzen ordentlichen Invalidenrente ab 1. Juni 1998 an den am 17. Januar 1935 geborenen Ehemann, H. F., verfügt hatte, wurde der Versicherten, gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von sechs Jahren und einem Monat, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 48'240.- sowie die Rentenskala 7, mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine auf Fr. 256.- (bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 259.- (vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2000) erhöhte Altersrente ausbezahlt (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. März 2000). Als Begründung gab die Verwaltung an, da nun auch beim Ehemann ein Versicherungsfall eingetreten sei und die Summe der
BGE 129 V 1 S. 3
Einzelrenten von Ehegatten 150% des Höchstbetrages der Alters- und Invalidenrente nicht übersteigen dürfe, werde die bisherige Rente durch anteilsmässig gekürzte Rentenbetreffnisse abgelöst. Zufolge Erreichens des AHV-Alters sprach die SAK H. F. sodann mit Verfügung vom 27. März 2000 ab 1. Februar 2000 eine ordentliche Altersrente, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73'566.- und der Rentenskala 44, in Höhe von Fr. 1934.- zu und setzte mit gleichentags erlassenem Verwaltungsakt die Altersrente von E. F. auf der bisherigen Berechnungsgrundlage auf weiterhin Fr. 259.- ab 1. Februar 2000 fest.
B.-
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher E. und H. F. sinngemäss geltend machten, die Versicherte habe sowohl bei Erreichen des AHV-Alters im November 1997 wie auch mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 und 13. Januar 2000 auf eine eigene ordentliche Altersrente zugunsten einer ab 1. Februar 2000 auszurichtenden Zusatzrente zur ordentlichen Altersrente des Ehegatten verzichtet, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 7. März 2001).
C.-
E. und H. F. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; ferner ersuchen sie um Zusprechung eines Zinses von 5% seit 1. Februar 2000.
Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die SAK - unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - auf einen ausdrücklichen Antrag verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ersucht um Gutheissung der Rechtsvorkehr.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die streitigen Verwaltungsverfügungen wurden am 9. sowie 27. März 2000 und damit vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (
BGE 128 V 316
Erw. 1).
1.2
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (
BGE 127 V 467
Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 9. und 27. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (
BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.3
Für die Beschwerdeführer als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland massgebend sind im hier zu beurteilenden Fall die Vorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964. Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen dieses Staatsvertrages (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz ferner die einschlägigen innerstaatlichen, für nach dem 31. Dezember 1996 entstandene Rentenansprüche anzuwendenden Vorschriften der 10. AHV-Revision (vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]), worunter in übergangsrechtlicher Hinsicht namentlich alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 fällt, welche Norm den - grundsätzlich mit der 10. AHV-Revision aufgehobenen und nun stufenweise abgebauten - Anspruch eines Ehemannes, der erst nach dem 1. Januar 1997 AHV-rentenberechtigt wird und dessen nicht rentenberechtigte Ehefrau 1941 oder früher geboren ist, auf Zusatzrente zur eigenen Altersrente regelt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die nachfolgenden Erwägungen sind vor dem Hintergrund des Werdeganges und der Zielsetzungen der 10. AHV-Revision zu sehen. Neben den Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau (Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften; Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept; Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre), den sozialpolitischen Verbesserungen (Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV) sowie der Ermöglichung des Rentenvorbezugs bzw. der Flexibilisierung des Rentenalters bildeten vor allem auch die mit der Revision beabsichtigten
BGE 129 V 1 S. 5
Einsparungen Schwerpunkt der neuen Ordnung. Letzterem sollte u.a. die Aufhebung der Zusatzrente in der AHV dienen (vgl. die bundesrätliche Botschaft über die 10. AHV-Revision vom 5. März 1990, BBl 1990 II 6 f.; zu den parlamentarischen Beratungen: Amtl.Bull. 1991 S 269, 1993 N 207 f., 210, 217, 252, 296 f., 1994 S 591, 595). Im Rahmen des beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt, in denen aus Überlegungen der Besitzstandsgarantie eine Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten auch in der AHV weiterhin ausgerichtet wird (
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
) und in denen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
nach wie vor zur Ausrichtung gelangt (vgl. Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10). Der Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im letztgenannten Sinne bezieht, behält diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente haben, werden später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente erhalten, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941) und selber keinen eigenen Rentenanspruch hat. Das Grenzalter für die Zusatzrente wird mit jedem Jahr nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfällt. Im Jahre 2003 werden letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt werden (vgl. BBl 1990 II 43 ff., 87; JÜRG BRECHBÜHL, Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995 S. 75).
3.1
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente, ihr Ehegatte seit 1. Juni 1998 eine Invalidenrente. Letztere wurde zufolge Erreichens des AHV-Alters per 1. Februar 2000 durch eine Altersrente abgelöst. Aus dieser Sachlage erhellt, dass weder ein Anspruch auf eine Zusatzrente auf Grund der Übergangsregelung gemäss alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 noch ein solcher mit Blick auf die Weitergewährung einer Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bei Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente für den invaliden Ehegatten nach
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
(in Verbindung mit
Art. 34 IVG
) entstanden ist.
3.2
Fraglich ist, ob die Versicherte auf den Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs ihres Ehemannes, per 1. Februar 2000, rechtswirksam auf ihren eigenen, seit 1. Dezember 1997 bestehenden Anspruch auf eine Altersrente zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten im Sinne von alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten konnte. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) - wie im vorliegenden Fall - oder die Invalidenrente (halbe oder Viertelsrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Alters- oder Invalidenrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde.
4.
Während das BSV diese Frage im Wesentlichen unter Verweis auf EVGE 1969 S. 211 ff. (= ZAK 1970 S. 471 ff.) und die seitherige Rechtsprechung bejaht, verneinen Vorinstanz und Verwaltung - letztere unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - eine Verzichtsmöglichkeit der Beschwerdeführerin.
4.1
Die gesetzlichen Vorschriften enthalten - von der Nachzahlung nicht bezogener Leistungen abgesehen (
Art. 46 AHVG
) - keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Verzichts, seine Rechte geltend zu machen, bzw. auf die Folgen einer derartigen Rechtshandlung (vgl. auch MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311 mit Hinweisen; anders nun
Art. 23 ATSG
, welcher einen Verzicht auf Versicherungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich normiert).
4.1.1
Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; BLAISE KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel 1991, S. 93 Nr. 441; ULRICH HÄFELIN, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von HANS NEF, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit
BGE 129 V 1 S. 7
Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (
BGE 127 V 41
Erw. 4b/cc mit Hinweisen).
4.1.2
Das - bis Ende 2002 andauernde - Fehlen einer Regelung hinsichtlich des Verzichts auf Versicherungsleistungen im Bereich der seit 1. Januar 1997 geltenden Grundsätze der AHV stellt offenkundig kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit dar. Mangels Beantwortung der sich in Fällen wie dem vorliegenden stellenden Frage nach der Zulässigkeit sowie den Wirkungen eines Verzichts liegt eine echte Lücke vor (MAURER, a.a.O., S. 311 mit Hinweisen). Diese hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (
BGE 127 V 41
Erw. 4b/dd mit Hinweisen).
4.2
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte Gelegenheit, sich in EVGE 1969 S. 211 ff. in Nachachtung der Urteile EVGE 1961 S. 62 ff. und 1962 S. 298 ff. - unter Geltung der bis zum Inkrafttreten der 8. AHV-Revision per 1. Januar 1973 gültig gewesenen AHV-Rechtsordnung - zur Frage zu äussern, ob ein Ehemann auf die Ehepaar-Altersrente zugunsten der höheren einfachen Altersrente der Ehefrau verzichten konnte. Es hielt dabei in Erw. 1 in grundsätzlicher Hinsicht fest, es bestehe kein Zweifel, dass ein Versicherter auf seinen Rentenanspruch als solchen ("au droit à la rente") nicht verzichten und dass ein Verzicht sich nur auf die Auszahlung der Rente ("le versement des annuités de rente") beziehen könne. In Ausnahmefällen sei dem Versicherten jedoch ein schützenswertes Interesse zuzugestehen, seinen Rentenanspruch nicht geltend oder ein eingereichtes Leistungsgesuch rückgängig zu machen; ein solcher Verzicht lasse sich hinsichtlich seiner Wirkungen dem Nichtbestehen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen gleichsetzen. In Anwendung dieser Rechtslage ging das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann in Erw. 2 - ohne indessen nochmals ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter des Verzichts auf den Leistungsanspruch als solchen Bezug zu nehmen - vom Vorliegen eines Ausnahmefalles aus. Die besonderen konkreten Verhältnisse - es handelte sich um eine Rückforderung im für die damalige Zeit ansehnlichen Betrag von Fr. 3505.- gegenüber zwei rechtsunkundigen italienischen Ehegatten - lassen jedoch erkennen,
BGE 129 V 1 S. 8
dass das Gericht von seiner zuvor dargelegten Erkenntnis, wonach nur in Ausnahmefällen auf den Anspruch verzichtet werden könne, nicht abgewichen ist. Bereits die in EVGE 1962 S. 301 Erw. 2 enthaltene Formulierung ("les circonstances exceptionnelles") lässt im Übrigen darauf schliessen, dass der Verzicht auf den Leistungsanspruch nur in Ausnahmefällen statthaft sein sollte. So wurde in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass der Ehemann ein schutzwürdiges Interesse daran habe, seiner Ehegattin den Genuss ihrer höheren Rente, "qu'elle s'est acquise par ses propres cotisations", nicht durch die Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente zu zerstören. In
BGE 101 V 261
ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verzicht ebenfalls bejaht, weil das Ergebnis ansonsten, wie es in Erw. 2 (S. 264) festhält, "si choquant" gewesen wäre. Die Verzichtslösung ist in diesem Fall noch durch den Umstand begünstigt worden, dass nach dem Wortlaut der damals anwendbaren Bestimmung des
Art. 49 Abs. 2 AHVV
nicht auf den Rentenanspruch als solchen, sondern lediglich auf den Bezug der Rente ( ... "l'enfant qui ne bénéficie pas déjà d'une rente ordinaire" ...) verzichtet werden musste. Auf seine derart begründete Judikatur zur Verzichtsproblematik hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch in neuerer Zeit mehrmals in grundsätzlicher Hinsicht Bezug genommen, so etwa in
BGE 124 V 176
Erw. 3a und im nicht publizierten Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95, Erw. 4c (vgl. zum Ganzen auch MAURER, a.a.O., S. 312 f. mit Hinweisen).
4.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein gleichsam systematischer Verzicht, wie ihn das BSV in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung zu vertreten scheint, nicht dem Sinn der Rechtsprechung entspricht. Der Auffassung, den Verzicht mehr oder weniger voraussetzungslos zuzulassen und ihn so gewissermassen zum Regelfall machen zu wollen, steht denn auch die in Rz 1306 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL; in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) statuierte, den Kerngehalt der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiedergebende Regelung entgegen, wonach ein Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nicht grundsätzlich, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV) dadurch beeinträchtigt werden. Der Begriff "ausnahmsweise" kann aber nicht bedeuten, dass eine gesetzgeberisch beabsichtigte Konzeption, nämlich die prinzipielle Abschaffung der Zusatzrente in der AHV durch
BGE 129 V 1 S. 9
die 10. AHV-Revision, in zahlreichen Fällen durchkreuzt wird. Dies gilt umso mehr, als durch die neue Rechtsordnung - und hierbei insbesondere auch durch den sukzessiven Abbau der Zusatzrenten - Einsparungen erzielt werden sollten (vgl. Erw. 2 hievor). Rechnung zu tragen ist in diesem Zusammenhang auch dem Umstand, dass in der Sozialversicherung zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Leistungsarten innerhalb einzelner Versicherungszweige wie auch zwischen diesen bestehen, sei es dass ein Leistungsanspruch vom Bestand oder Nichtbestand eines Anspruchs auf eine andere Leistung abhängt, sei es dass in koordinationsrechtlicher Hinsicht zwar verschiedene Ansprüche vorhanden sind, diese aber je nach Verhältnis zueinander der Kürzung unterliegen. Bevor der Gesetzgeber Änderungen vornimmt - so auch im Hinblick auf die 10. AHV-Revision -, hat er sich die zu regelnden Sachverhalte zu vergegenwärtigen. Würde der Verzicht auf Leistungen mit den dargelegten Wirkungen auf breiter Basis zugelassen werden, wie dies das BSV vertritt, träten in vielen Fällen nicht die vom Gesetzgeber vorgestellten und beabsichtigten, sondern unvorhergesehene Rechtsfolgen ein, je nachdem ob und auf welche Leistungen verzichtet würde. Zusammenfassend ändert sich somit auch unter der Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision nichts an der Rechtsprechung, die einen Verzicht nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Wie bereits in Erw. 4.1 in fine hievor dargelegt, entspricht diese Lösung im Übrigen auch dem in
Art. 23 ATSG
normierten Grundsatz, wonach die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann (Abs. 1), sofern damit nicht schutzwürdige Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Obwohl diese Regelung erst auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist und ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung keine Vorwirkung zukommt (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 17 S. 50), können nach der Rechtsprechung Vorarbeiten zu Erlassen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden (
BGE 128 I 76
f. Erw. 4.4 mit Hinweis). Dies vor allem dann, wenn - wie vorliegend - das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll, sondern nur eine Konkretisierung des bereits bestehenden Rechtszustandes oder eine Lückenfüllung des geltenden Rechts angestrebt wird (vgl. auch BGE
BGE 129 V 1 S. 10
122 IV 297 Erw. 2d, 117 II 475 Erw. 5a; allgemein zu
Art. 23 ATSG
: GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, De la renonciation aux prestations d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE] 2002 S. 335 ff.).
5.1
Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin auf Verzicht ihres eigenen Rentenanspruchs zugunsten einer Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente zu verneinen und damit kein Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Verzichtsproblematik gegeben ist. So würden damit nicht nur die Eckpfeiler des Systemwechsels (individueller Rentenanspruch, Rentenberechnung auf Grund der eigenen Beiträge und der während der Ehejahre hinzugesplitteten Einkommen; Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Plafonierung) untergraben, sondern auch die Interessen der AHV auf Grund der dadurch verursachten Mehrleistung beeinträchtigt und das mit der Revision angestrebte Sparziel unterlaufen. Auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides kann verwiesen werden.
5.2
Entgegen den Vorbringen des BSV widerspricht die bisherige Judikatur (vgl. Erw. 4.2 hievor) diesem Ergebnis nicht, ist diese doch nicht unter den seit 1. Januar 1997 geltenden neuen AHV-Bestimmungen ergangen, mit welchen gerade durch die Abschaffung der Zusatzrenten Einsparungen angestrebt worden sind. Ein solcherart ausdrücklich formuliertes Sparziel kann durchaus als schutzwürdiges Interesse im Sinne der Verzichtsrechtsprechung definiert werden. Wie das BSV ferner selber betont, dient der Abbau der Zusatzrenten auch der Aufhebung der zivilstandsbedingten Privilegierung und damit den Gleichstellungsbestrebungen der 10. AHV-Revision. Würde ein Verzicht, wie er vorliegend zu beurteilen ist, als allgemein zulässig erklärt werden, liefe dies auf eine ungerechtfertigte - über die mit der übergangsrechtlichen Zusprechung von Zusatzrenten gemäss alt
Art. 22bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 bis längstens 2003 andauernde - Ungleichbehandlung der Geschlechter hinaus. Hieran zu ändern vermag insbesondere auch die vom BSV angerufene Gleichbehandlung der Jahrgänge nichts, liegt doch dem vergleichsweise erwähnten Fall von gleichaltrigen Ehefrauen, welche zu keiner Zeit einen eigenen Rentenanspruch erworben haben, nicht der hier gegebene Sachverhalt zu Grunde.