Art. 1 (seit 1. Januar 2003: Art. 1a) Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. g UVV: Versicherungsobligatorium und Konkubinat. Die im Konkubinat lebende Person, deren Tätigkeit in der Führung des gemeinsamen Haushaltes besteht und die dafür über Naturalleistungen (Kost und Logis) sowie ein allfälliges Taschengeld hinaus im Rahmen eines Arbeitsvertrages einen Barlohn erhält, fällt nicht unter die gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV vom UVG-Versicherungsobligatorium ausgenommenen Personen (Erw. 3).