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Dossiernummer: Datum: 23. Juni 2005 Sprache: de
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 22 Abs. 3 DBG; Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall. Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn der im Todesfall geleistete Rückgewährbetrag in einem Kanton vollständig der Einkommens- und im andern der Erbschaftssteuer unterworfen wird (E. 2). Ausrichtung der interkantonalen Zuteilungsnorm an der in der Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern getroffenen Regelung (E. 3). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht; Bedeutung von Begünstigungsklauseln im Versicherungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.1). Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG für die Leibrentenzahlungen vorgesehenen Regelung auch für den Rückgewährbetrag aus einer Leibrentenversicherung. Demnach unterliegen 40 Prozent der Rückgewährleistung der Einkommenssteuer und sind damit dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistungsempfängers zuständigen Kanton zugeteilt; 60 Prozent der Rückgewährssumme sind steuerrechtlich der Erbschaft und demzufolge dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur entsprechenden Besteuerung zugewiesen (E. 5 und 6). Die vor dem 1. Januar 2001 in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG geltenden umgekehrten Aufteilungsverhältnisse sind doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich (E. 6.3).
Dossiernummer: Datum: 22. Juni 2005 Sprache: de
Doppelbesteuerung betreffend Kantonssteuern; Besteuerung eines Barwertvorteils aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraftwerkanlagen (Art. 127 Abs. 3 BV). Das "Lease-and-lease-back"-Geschäft: Funktion und rechtliche Einordnung (E. 4). Der Barwertvorteil aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraft werkanlagen ist doppelbesteuerungsrechtlich nicht als Liegenschaftsertrag zu qualifizieren. Im interkantonalen Verhältnis ist der im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften in Form eines Barwertvorteils angefallene Ertrag deshalb in die quotenmässige Steuerausscheidung einzubeziehen (E. 5).

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