Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung. Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. (Erw. 2 und 3)