Urteilskopf
133 V 263
35. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kantonale IV-Stelle Wallis gegen C. sowie Kantonales Versicherungsgericht des Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
I 489/05 vom 4. April 2007
Regeste
Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente.
Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).
Aus den Erwägungen:
6.1
Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich insofern anders als in
BGE 125 V 410
, als die - unangefochten gebliebene - Verfügung vom 27. April 2004 keine über das Verfügungsdatum hinausgehende, in der Zukunft befristete Leistung zum Gegenstand hat. Vielmehr hat die IV-Stelle rückwirkend für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001 eine Viertelsrente und für die Dauer vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003 eine ganze Rente zugesprochen. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (
BGE 131 V 164
E. 2.2 S. 165 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 64, je mit Hinweisen). Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 27. April 2004 bildet denn auch nicht bloss die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001), deren Heraufsetzung auf eine
BGE 133 V 263 S. 264
ganze Rente (für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003), sondern auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision vorgenommene Aufhebung (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand:
BGE 131 V 164
mit Hinweisen). Indem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2004 für die dem Verfügungserlass unmittelbar vorangehende Periode von Juni 2003 bis April 2004 einen Rentenanspruch verneinte, kommen im Falle einer Neuanmeldung die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 87 Abs. 4 IVV
zur Anwendung. Ob die Verwaltung auf - erstmalige - Anmeldung zum Leistungsbezug hin einen Rentenanspruch integral verneint oder aber, wie im hier zu beurteilenden Fall, rückwirkend befristet eine Rente zuspricht, ändert nichts daran, dass in beiden Konstellationen für die Zeit unmittelbar vor Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wird. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Rahmen der Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 87 Abs. 4 IVV
ausser Acht zu lassen, mithin auf eine Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung gleichsam voraussetzungslos und stets einzutreten (so URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 212 f. unter Hinweis auf
BGE 125 V 412
E. 2a und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 81/99 vom 15. Februar 2000).
6.2
In
BGE 125 V 410
E. 2b S. 412 wurde ausdrücklich erwogen, dass die Judikatur zu
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
sich auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung bezieht. Unter Verweis auf den Normzweck wurde ausgeführt, dass kein Anlass besteht, die Rechtsprechung zu
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
auch dann analog anzuwenden, wenn eine Leistung zwar zugesprochen, aber befristet worden ist. Dass damit ausschliesslich die ausnahmsweise zulässige Befristung einer Leistung in der Zukunft gemeint ist, nicht aber die in der Praxis häufigere rückwirkend befristete Zusprechung einer Invalidenrente, kommt insbesondere im Regest zu
BGE 125 V 410
bloss unzureichend zum Ausdruck. Dort wird in allgemeiner Weise - unter dem Titel "
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
: Neuanmeldung nach befristeter Leistungsgewährung" - gesagt, dass sich die Rechtsprechung zu den genannten Verordnungsbestimmungen stets auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung bezieht und nicht anwendbar ist, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet wurde. Soweit aus
BGE 125 V 410
E. 2b S. 412
BGE 133 V 263 S. 265
und insbesondere dem Regest zu
BGE 125 V 410
geschlossen werden könnte, dass die
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
nicht zum Zuge kommen, wenn vorgängig der Neuanmeldung rückwirkend und befristet eine Rente zugesprochen wurde (in diesem Sinne: Urteil I 81/99 vom 15. Februar 2000; anders und zutreffend: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 149/01 vom 3. Dezember 2001), kann daran nach dem Gesagten nicht festgehalten werden.
7.
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass es der Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren unterliess, eine rechtserhebliche Tatsachenänderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 87 Abs. 4 IVV
glaubhaft zu machen. Insbesondere vermögen weder der Bericht des Dr. med. S. vom 21. September 2004 (samt Beilagen) noch dessen Kurzzeugnis vom 20. Oktober 2004 den entsprechenden, herabgesetzten Beweis zu erbringen. Die Verwaltung, welche einen Bericht ihres ärztlichen Dienstes einholte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2004), ist deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und der kantonale Gerichtsentscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben.