BGE 135 III 145 vom 25. September 2008

Dossiernummer: 5A_188/2008

Datum: 25. September 2008

Artikelreferenzen:  Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB, Art. 42 BGG, Art. 21 BV , Art. 28 und 28a ZGB, Art. 28 Abs. 1 ZGB, Art. 28 Abs. 2 ZGB, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB, Art. 28a Abs. 2 ZGB, Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG

BGE referenzen:  111 II 209, 120 II 225, 129 III 49, 132 III 641 , 120 II 225, 132 III 641, 106 II 92, 129 III 49, 111 II 209, 111 II 209

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

135 III 145


20. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen C.B. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_188/2008 vom 25. September 2008

Regeste

Persönlichkeitsverletzung durch Darstellungen in einem Roman ( Art. 28 und 28a ZGB ).
Eine Persönlichkeitsverletzung, die darin besteht, dass einer Romanfigur, in der sich aufgrund der dargestellten Umstände eine Person erkennt, ein das Ansehen beeinträchtigendes Verhalten zugeschrieben wird, ist mit einer Persönlichkeitsverletzung in einem Brief zu vergleichen; insofern ist ohne Belang, ob auch andere Leser des Romans auf die betreffende Person schliessen können (E. 4.4).
Voraussetzungen für ein Verbot, einen Roman weiter zu vertreiben, und für eine Anordnung der Publikation des eine Persönlichkeitsverletzung feststellenden Urteils (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 146

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J. kam als sehr junge Frau nach X. im gleichnamigen Tal, wo sie den 33 Jahre älteren Bergbauern K.B. heiratete. Die beiden führten den landwirtschaftlichen Hof "Y.". Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder hervor. Im Juni 2001 erlitt K.B. einen tödlichen Unfall. In der Folge konnte A. als Betriebshelfer auf dem Hof eingestellt werden. Er wohnte im gleichen Haus wie J. und ihre Kinder. C.B., Bruder von K.B., hatte schon vor dessen Tod und dann vor allem auch nachher häufig auf dem Hof mitgeholfen. Im Oktober 2001 verliess J. das X.-Tal. Als Verwalter des Hofes setzte sie A. ein, den sie im Jahre 2003 heiratete.
Im Herbst 2003 erschien der von A. verfasste Roman "Wie viel wert ist Rosmarie V.?". Er handelt von Rosmarie Vonalmen, einer jungen Frau aus dem Unterland, die auf der Suche nach dem Lebensglück in ein Schweizer Hochtal (St. Lorenztal) zieht, wo sie einen dort ansässigen Bauern heiratet. Im Roman erscheint unter anderem Sebastian ("Basti") Vonalmen, der Bruder von Rosmaries Ehemann Noldi. Er wird als triebhafter, gewalttätiger Mann dargestellt, der Rosmarie erpresst, vergewaltigt und belästigt und mit ihr ein teuflisches Spiel treibt. Auch habe er den Betriebshelfer Samuel Joss mit dem Tod bedroht.
C.B. reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2004 beim Kreisgericht P. gegen A. Klage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass dieser seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe, indem er in seinem Buch "Wie viel wert ist Rosmarie V.?" (an verschiedenen,
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einzeln bezeichneten Stellen) behauptet habe, er, C.B., habe Rosmarie V., Ehefrau des verstorbenen Bruders K.B., vergewaltigt, gedemütigt und erpresst und ihn, A., persönlich mit dem Tod bedroht. Ausserdem sei A. zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu zahlen, ihm, A., zu befehlen, den Vertrieb des Buches sofort einzustellen, und das Urteil auf dessen Kosten je einmal in den Tageszeitungen "Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" zu publizieren.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 wies das Kreisgericht P. die Klage ab.
C.B. erhob Berufung mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und seine Klagebegehren gutzuheissen.
Am 8. Januar 2008 stellte das Kantonsgericht St. Gallen fest, dass A. die Persönlichkeit von C.B. im geltend gemachten Sinn widerrechtlich verletzt habe. Gleichzeitig sprach es diesem eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu, befahl A. unter Strafandrohung, den Vertrieb des Buches einzustellen, und ordnete an, dass das Urteil in der von ihm festgelegten Form in den Tageszeitungen "Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" je einmal zu veröffentlichen sei.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. März 2008 verlangt A., den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben.
C.B. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und vollumfängliche Bestätigung des kantonsgerichtlichen Entscheids.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen ( Art. 28 Abs. 1 ZGB ). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung im erwähnten Sinne ist, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung - beispielsweise der Ausführungen in einem Buch wie hier - individualisiert werden kann. Zu verlangen ist zumindest, dass der Betroffene sich selbst erkennen kann (subjektive Erkennbarkeit). In gewissen
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Fällen ist zudem erforderlich, dass auch andere Personen erkennen können, um wen es sich handelt (dazu ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., N. 39 zu Art. 28 ZGB ; THOMAS GEISER, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 7 Ziff. 0.19; ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, S. 123 Rz. 498).
Der Verletzte kann die Beseitigung der bestehenden Verletzung und, falls die Störung anhält, die Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit beantragen ( Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB ). Ferner kann er verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werde ( Art. 28a Abs. 2 ZGB ). Vorbehalten bleiben ausserdem namentlich Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung ( Art. 28a Abs. 3 ZGB ).

4.

4.1 Unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz geht das Kantonsgericht davon aus, die subjektive Erkennbarkeit sei gegeben. Das Kreisgericht hatte festgehalten, der Beschwerdegegner habe ausgeführt, im Buch des Beschwerdeführers werde, mit Ausnahme der "Untaten", die von ihm und seiner Mutter handelten, genau seine Familie beschrieben, wenn auch mit Decknamen; das Ganze sei keine wahre Geschichte, sondern eine ehrverletzende Schmähschrift. Weiter hatte die erste Instanz erklärt, dass der Beschwerdeführer einiges aus der Lebensgeschichte der Familie B. in sein Buch habe einfliessen lassen. Angesichts der vorhandenen Übereinstimmungen erstaune es nicht, dass sich der Beschwerdegegner in der Romanfigur "Sebastian" wiedererkannt haben wolle, und mit Bezug auf ihn sei die subjektive Erkennbarkeit zu bejahen.
Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Kantonsgericht auch die objektive Erkennbarkeit bejaht. Es hält fest, dass bei dieser Frage auf die nähere persönliche Umgebung des Betroffenen abzustellen sei. Massgebend sei der Kreis der Personen am Ort, wo der Verletzte einen wesentlichen Teil seines Lebens gewohnt und gearbeitet habe und wo Familienangehörige und Bekannte lebten, zu denen nach wie vor ein enger Bezug bestehe. Angesichts der vielen Übereinstimmungen zwischen Vorkommnissen in den Erzählungen im Roman des Beschwerdeführers und solchen, die sich im Leben des Beschwerdegegners zugetragen hätten, liege die objektive Erkennbarkeit für den massgeblichen Personenkreis auf der Hand: Jeder, der den Beschwerdegegner nicht nur oberflächlich kenne und
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einigermassen mit seinen Lebensumständen vertraut sei, müsse aus den Darstellungen im Roman auf ihn schliessen. Es genüge dabei die potentielle Erkennbarkeit. Da diese insbesondere bei den Bewohnern des X.-Tals sowie bei den nächsten Bekannten des Beschwerdegegners wie ferner auch bei Nachbarn oder Verwandten gegeben sei, habe der Beschwerdeführer mit der Streuung des Romans im X.-Tal bewusst gefördert, dass Leser aus dem massgeblichen Personenkreis den Beschwerdegegner in der Romanfigur Sebastian auch tatsächlich erkennen würden.
Die Vorinstanz gelangt alsdann auch zum Schluss, dass der Beschwerdegegner durch die von ihm geltend gemachten Passagen im Roman in seiner Ehre verletzt worden sei. Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer nirgends die Verben "vergewaltigen", "demütigen" und "erpressen" dem Beschwerdegegner zugeschrieben habe. Aus dem Gesamtzusammenhang ergäben sich aber die der Romanfigur Sebastian unterstellten Tätigkeiten ohne weiteres, zumal Sebastian mehrmals als Vergewaltiger und Erpresser dargestellt werde. Ferner gehe aus dem Roman unzweifelhaft hervor, dass Sebastian Rosmarie V. in grober Art und Weise gedemütigt habe, sei doch immer wieder vom teuflischen Spiel und auch davon die Rede, dass er sein Opfer dort gehabt habe, wo er es habe haben wollen, nämlich ganz unten. Jede Beschuldigung, die geeignet sei, das Ansehen einer Person herabzusetzen, stelle eine Verletzung der rechtlich geschützten Ehre dar. Es sei offensichtlich, dass der Vorwurf der Vergewaltigung, Demütigung und Erpressung das Ansehen des Beschwerdegegners auch nach Massgabe eines Durchschnittslesers des strittigen Buches herabmindere, werde er doch mit diesen Vorwürfen mehrfach als Verbrecher dargestellt, was zweifellos persönlichkeitsverletzend sei. Aus der vom Beschwerdegegner beanstandeten Passage auf Seite 149 des Romans ("Mach, dass du vom Tal verschwindest - sonst helfe ich dir noch nach. Aber, wenn es soweit kommen muss, dann Gnade dir Gott - dann hast du die Sonne und die Sterne zum letzten Mal gesehen.") müsse der unbefangene Durchschnittsleser trotz der blumig-abstrakten Formulierung ausserdem klar den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer unterstelle dem Beschwerdegegner, ihn mit dem Tod bedroht zu haben, was ebenfalls persönlichkeitsverletzend sei.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht die subjektive Erkennbarkeit bejaht habe. Der Beschwerdegegner habe nicht nur den verstorbenen Bruder gehabt, sondern
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habe noch zwei weitere Brüder. Damit sei erstellt, dass aus dem angeblich entscheidrelevanten Personenkreis nicht einmal der Beschwerdegegner genau bestimmbar sei. Wie sich aus dem Beweisverfahren somit ergebe, habe ihm, dem Beschwerdeführer, nicht nachgewiesen werden können, dass er mit "Basti" den Beschwerdegegner gemeint habe. Die von der Vorinstanz angenommene subjektive Erkennbarkeit beruhe demnach bloss auf einer vagen Vermutung.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sich gegen tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts richten, sind sie in keiner Weise geeignet, diese als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt in rechtlicher Hinsicht gegen Bundesrecht verstosse. Er begnügt sich damit, in appellatorischer Form der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Sein Hinweis auf die Erklärungen des Beschwerdegegners, wonach dieser mit den im strittigen Buch "Basti" zugeschriebenen Untaten nichts zu tun habe und alles erlogen sei, ist im Übrigen unbehelflich: Dass gewisse im Roman dargestellte Vorkommnisse nicht der Wirklichkeit entsprechen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegner aufgrund einer Reihe anderer, mit der Realität übereinstimmender Umstände und Begebenheiten sich veranlasst sehen konnte, sich in der erwähnten Romanfigur zu erkennen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die subjektive Erkennbarkeit zu bejahen ist.

4.3 Mit den von ihm beanstandeten kantonsgerichtlichen Ausführungen, wonach verschiedene Passagen des strittigen Romans die Persönlichkeit des Beschwerdegegners in schwerer Weise verletzten, setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Form auseinander. Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Soweit er sich auf die Kunstfreiheit ( Art. 21 BV ) beruft, ist zu bemerken, dass auch der Kunstschaffende die Persönlichkeitsrechte anderer zu respektieren hat und das Interesse des Verletzten gegen das Interesse des Verletzers an der künstlerischen Betätigung abzuwägen und dabei zu berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten dem Künstler offengestanden hätten, sein Werk ohne die
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Persönlichkeitsverletzung zu schaffen ( BGE 120 II 225 E. 3b S. 227). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die in seinem Roman enthaltenen persönlichkeitsverletzenden Stellen im Sinne dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchte.

4.4 Verletzungen der Persönlichkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 28 ZGB sind nach dem Gesagten bereits aufgrund des Buchtextes als solchen gegeben. Sie sind aus dieser Sicht mit Persönlichkeitsverletzungen zu vergleichen, die beispielsweise in einem Brief enthalten sind. Ob und inwiefern auch andere Leser des strittigen Romans auf den Beschwerdegegner haben schliessen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Anders verhält es sich etwa bei gewissen Darstellungen in Massenmedien (dazu BGE 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz wendet, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner in seiner Persönlichkeit verletzt, ist sie mithin abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hält den an ihn gerichteten Befehl des Kantonsgerichts, den Vertrieb des strittigen Buchs einzustellen, für unverhältnismässig und verlangt zudem, dass von einer Publikation des Urteils in den Tageszeitungen "Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" abzusehen sei.

5.1 Ein Vertriebsverbot setzt voraus, dass die Störung der Persönlichkeit noch andauert und es jene zu beheben vermag (MEILI, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a ZGB ). Ähnliches gilt für die Publikation des Urteils, deren Anordnung sich nur dann rechtfertigt, wenn die Folgen der Persönlichkeitsverletzung, d.h. die bei einer unbekannten Zahl von Dritten geschaffenen unrichtigen Vorstellungen, nur mit einer solchen Massnahme beseitigt werden können (vgl. BGE 106 II 92 E. 4a S. 101 mit Hinweis; MARIO M. PEDRAZZINI/NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 157). Beide Vorkehren hangen hier somit von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen im Roman des Beschwerdeführers auf aussenstehende Leser ab. Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich für einen solchen Leser von der Romanfigur "Sebastian" bzw. "Basti" auf den Beschwerdegegner habe schliessen lassen. Die Vorinstanz hält dafür, der für diese Frage der (objektiven) Erkennbarkeit massgebende Personenkreis sei eng zu ziehen; es müsse die Erkennbarkeit in der näheren persönlichen Umgebung des Beschwerdegegners (Wohn- und Arbeitsort während eines
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wesentlichen Teils des Lebens; Wohnort von mit ihm eng verbundenen Familienangehörigen und Bekannten) genügen.

5.2 Ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung der vorliegenden Art in einschlägiger Weise geschmälert worden ist, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab; zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind ( BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; BGE 111 II 209 E. 2 S. 211, je mit Hinweisen). Es bestehen keine Gründe, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Etwas anderes vermag auch der Beschwerdegegner nicht darzutun. Der Auffassung der Vorinstanz, der Kreis der massgebenden Leser sei auf die nähere persönliche Umgebung des Beschwerdegegners zu beschränken, ist nicht beizupflichten. So erschiene es denn als unverhältnismässig, den Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches (die sich nach Angaben des Beschwerdeführers auf mindestens 2'500 Exemplare beläuft) zu verbieten, bloss weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche Erkennbarkeit gegeben ist. Ähnlich liegen die Dinge bei der von der Vorinstanz angeordneten Publikation des Urteils in den beiden Tageszeitungen "Sarganserländer" und "Die Südostschweiz". Hier besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem vom Kantonsgericht als massgebend bezeichneten Kreis von Personen, für die davon auszugehen ist, sie hätten in der Romanfigur "Sebastian" bzw. "Basti" den Beschwerdegegner erkennen können, und dem Leserkreis der beiden Zeitungen. Es ist dem Beschwerdegegner möglich und auch zuzumuten, die zum erwähnten (engen) Kreis zählenden Personen nach Bedarf persönlich zu informieren, indem er ihnen beispielsweise Einsicht in das sein Hauptbegehren schützende Urteil gewährt.

5.3 Nach dem Gesagten erscheinen sowohl der Befehl, den weiteren Vertrieb des Romans einzustellen, wie auch die durch die Vorinstanz angeordneten Urteilspublikationen als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig. Hinsichtlich dieser beiden Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben.

6. Im Zusammenhang mit der zugesprochenen Genugtuung weist das Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschwerdegegner im strittigen Roman mehrfach als Verbrecher dargestellt werde und
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seinen Aussagen eine grosse Betroffenheit zu entnehmen sei. Bei den Vorwürfen handle es sich um objektiv schwere Persönlichkeitsverletzungen. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung seien daher insgesamt gegeben, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer durch die zielgerichtete Streuung des Romans im X.-Tal die tatsächliche Erkennbarkeit beim massgeblichen Personenkreis bewusst erhöht habe. Die beantragte Höhe von Fr. 10'000.- sei angemessen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, jenen seine eigene Betrachtungsweise entgegenzuhalten. Seine Vorbringen vermögen die dem Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung weder dem Grundsatze noch ihrer Höhe nach als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

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