BGE 136 III 597 vom 10. November 2010

Dossiernummer: 4A_391/2010, 4A_399/2010

Datum: 10. November 2010

Artikelreferenzen:  Art. 378 ZPO, Art. 182 IPRG, Art. 188 IPRG, Art. 189 IPRG, Art. 192 IPRG, Art. 77 BGG , Art. 190 IPRG, Art. 77 Abs. 1 BGG, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 190-192 IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG, Art. 190 Abs. 3 IPRG, Art. 182 Abs. 2 IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG

BGE referenzen:  116 IA 154, 122 III 492, 130 III 76, 136 III 200, 140 III 75, 140 III 520, 142 III 638, 143 III 462 , 136 III 200, 130 III 76, 116 IA 154, 122 III 492

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

136 III 597


89. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. SA und Mitb. gegen L. und M. LLC (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_391/2010 / 4A_399/2010 vom 10. November 2010

Regeste a

Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG .
Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).

Regeste b

Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts.
Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 598

BGE 136 III 597 S. 598
Die Beschwerdegegner sind Kläger in einem Schiedsverfahren, das sie am 21. Januar 2008 mit einer Schiedsanzeige bei der Zürcher Handelskammer (im Folgenden: ZHK) eingeleitet haben. Auf der Beklagtenseite stehen die A. SA und B. SA (Beschwerdeführerinnen 1 und 2), C. und Mitb. (Beschwerdeführerinnen 3-11) sowie weitere fünf Parteien.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 richtete sich das Schiedsgericht an die Parteien mit der Aufforderung, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte es die Modalitäten zur Zahlung der Vorschüsse an. In ihren Stellungnahmen bestritten die Beklagten die Existenz einer Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränke. Den Streitwert schätzte es einstweilen auf einen Betrag von USD x. Davon ausgehend setzte es den Kostenvorschuss in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration; im Folgenden: "Swiss Rules") auf CHF y fest, zahlbar je zur Hälfte durch die Kläger und die Beklagten bis am 9. bzw. 16. Januar 2009.
Mit Verfügung Nr. 3 vom 13. März 2009 stellte das Schiedsgericht das Verfahren mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses einstweilen ein. Mit Verfügung Nr. 4 vom 10. Juni 2009 bestätigte das Schiedsgericht die Einstellung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme es nun ausdrücklich von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machte. Dazu setzte es erneut Frist bis am 30. Juni 2009 und drohte den Parteien an, bei ausbleibender Zahlung einen formellen "Teil- oder Zwischenentscheid" über die Kosten auszufällen. Mit Verfügung Nr. 5 vom 11. Dezember 2009 wiederholte das Schiedsgericht die Ankündigung, innert Kürze einen Teil- oder Zwischenentscheid über die Kosten auszufällen im Hinblick auf dessen "Vollstreckbarkeit gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG " ("with a view towards its enforceability, jointly and severally, pursuant to Article 193[2] Private International Law Act").
BGE 136 III 597 S. 599
Am 7. Juni 2010 erliess das Schiedsgericht einen Zwischenentscheid ("Interim Award"). Darin erklärte es das Verfahren in Anwendung von Art. 41 Ziff. 4 der Swiss Rules für sistiert bis zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts (Buchstabe A des Dispositivs), stellte fest, dass die Parteien dem Schiedsgericht in solidarischer Haftbarkeit je die Hälfte der erwähnten Honorare und Auslagen von total Fr. z schuldeten (Buchstabe B), und verurteilte die Parteien zur Bezahlung ihres Anteils auf ein Bankkonto des Schiedsgerichts innert 60 Tagen nach Zustellung des Entscheides (Buchstaben C und D). Abschliessend hielt das Schiedsgericht klärend fest, dass es hiermit in keiner Weise Begehren und Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Teilentscheids" behandle und entscheide (Buchstabe E).
Mit Eingaben vom 7. Juli 2010 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Beschwerdeführerinnen 3-11 unabhängig voneinander beim Bundesgericht Beschwerden gegen den Zwischenentscheid ("Interim Award") vom 7. Juni 2010 erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen, es seien die Dispositiv-Buchstaben B, C und D des Entscheids aufzuheben; die Beschwerdeführerinnen 3-11 verlangen die Aufhebung des ganzen Entscheids.
Die Beschwerdegegner verzichten in ihren Vernehmlassungen auf Antragstellung. Das Schiedsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügungen vom 8. September 2010 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190-192 IPRG ist nur zulässig gegen Schieds entscheide ( BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203). Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren Bezeichnung, sondern ausschliesslich nach dem Inhalt der schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich um einen anfechtbaren Entscheid i.S. der genannten Bestimmungen handelt ( BGE 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205).

4.1 Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden gehören die Endentscheide, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt ( BGE 130 III 76 E. 3.1.1 S. 78 f.). Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen das Schiedsverfahren für einen quantitativen
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Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt wird ( BGE 130 III 76 E. 3.1.2 S. 79). Schliesslich können aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden, mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet ( Art. 190 Abs. 3 IPRG ; BGE 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79, E. 3.2.1 S. 79 f., E. 4 S. 82 ff.).

4.2 Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide i.S. von Art. 190 IPRG fallen demgegenüber die prozessleitenden Verfügungen, welche das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann ( BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203; BGE 122 III 492 E. 1b/bb S. 494). Zu den prozessleitenden Verfügungen zählt u.a. der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung eines Kostenvorschusses (SÉBASTIEN BESSON, in: Swiss Rules of International Arbitration, Commentary, Zuberbühler und andere [Hrsg.], 2005, N. 6 zu Art. 31 Swiss Rules; MARKUS WIRTH, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 188 IPRG ; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, S. 286; PHILIPP HABEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 378 ZPO ). Prozessleitende Verfügungen stellen sodann auch Beschlüsse des Schiedsgerichts über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens dar ( BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 158; MARKUS WIRTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 188 IPRG ; RÜEDE/HADENFELDT, a.a.O., S. 286; SÉBASTIEN BESSON, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 Swiss Rules), wobei diese vor Bundesgericht immerhin dann angefochten werden können, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit befindet ( BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 159; vgl. auch Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1).

5. Sowohl die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als auch die Beschwerdeführerinnen 3-11 qualifizieren den angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juni 2010 als Teilentscheid. Dieser habe eine vermeintliche Forderung der Schiedsrichter gegen die Parteien aus dem Schiedsrichtervertrag ( receptum arbitri ) zum Gegenstand. Das Schiedsgericht verlange eine abschliessende Entschädigung für (angeblich) bereits geleistete Arbeit und nicht etwa bloss einen Kostenvorschuss. Damit werde das Schiedsverfahren durch den angefochtenen Entscheid für einen "quantitativen (allerdings ausserhalb des Streitgegenstands liegenden) Teil" abgeschlossen, während das
BGE 136 III 597 S. 601
Verfahren über die Begehren der Parteien (einschliesslich die Zuständigkeitsfrage) vorerst ausgesetzt bleibe.

5.1 Der angefochtene Entscheid äussert sich - wie die Beschwerdeführerinnen selbst anerkennen - in keiner Weise zum Streitgegenstand zwischen den Parteien. Er stellt daher keinen Teilentscheid dar, da er das Verfahren auch nicht für einen Teil des Streitgegenstands abschliesst (vgl. E. 4.1).
Entgegen seiner äusseren Bezeichnung als Zwischenentscheid ("Interim Award") klärt der angefochtene Entscheid auch keine materielle oder prozessuale Vorfrage, deren Beantwortung im Hinblick auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid notwendig wäre. Bei den im Dispositiv getroffenen Anordnungen handelt es sich vielmehr um prozessleitende Verfügungen (vgl. E. 4.2):

5.1.1 In Buchstabe A wird die Sistierung des Verfahrens angeordnet. Darauf kann das Schiedsgericht jederzeit wieder zurückkommen und das Verfahren weiterführen bzw. bei ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses mit Abschreibungsbeschluss definitiv beenden (vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 1450 und 457, mit Hinweis auf die Regelung der Swiss Rules). Die Sistierung enthält auch keine implizite Bejahung der Zuständigkeit, hält das Schiedsgericht in Buchstabe E des Dispositivs doch ausdrücklich fest, dass es in keiner Weise Begehren und Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Teilentscheids" behandle und entscheide. Damit hat das Schiedsgericht namentlich auch nicht sinngemäss über seine Zuständigkeit entschieden, zumal es das Verfahren auf diese Frage beschränkte und die Zuständigkeit von allen Beklagten bestritten wird.

5.1.2 Bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D des Dispositivs handelt es sich sodann inhaltlich nicht um eigentliche Kostenentscheide, sondern lediglich um erneute Aufforderungen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Schiedsgericht die Sistierung in Buchstabe A auf Art. 41 Ziff. 4 der Swiss Rules abstützt. Nach dieser Bestimmung kann das Schiedsverfahren entweder ganz eingestellt oder (vorübergehend) unterbrochen werden, wenn der Kostenvorschuss ("deposit of costs") nicht bezahlt wird. Wenn daher der Widerruf der Sistierung (Buchstabe A) von der Zahlung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts abhängig gemacht wird, so handelt es sich dabei funktional
BGE 136 III 597 S. 602
um Kostenvorschüsse. Dass diese betragsmässig dem bisher aufgelaufenen Aufwand des Schiedsgerichts entsprechen, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn ein Schiedsgericht kann im Verlaufe des Verfahrens durchaus auch Vorschüsse einziehen, die der Sicherstellung nicht nur künftiger, sondern auch bereits entstandener Ansprüche dienen. Schliesslich spricht das Schiedsgericht in Rz. 88 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich von der Pflicht zur Zahlung der Kostenvorschüsse ("duty of payment of the deposits") und behält sich vor, in einem Endentscheid ("final Award") eine endgültige Entscheidung ("final decision") über die Verlegung der Kosten zu treffen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D weder hinsichtlich der Kostenverteilung unter den Parteien noch hinsichtlich der Kostenhöhe um einen definitiven Entscheid handelt, an den sich das Schiedsgericht gebunden sieht.

5.1.3 Damit stellen die Anordnungen sowohl in Buchstabe A (Sistierung) als auch in den Buchstaben B, C und D (Aufforderung zur Zahlung der Kostenvorschüsse) prozessleitende Verfügungen dar, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es jederzeit wieder zurückkommen kann. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen i.S. von Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG nicht zulässig.

5.2 Aber selbst wenn das Schiedsgericht in den Buchstaben B, C und D einen eigentlichen Kostenentscheid hätte fällen wollen, könnten die entsprechenden Anordnungen nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden:

5.2.1 Das 12. Kapitel des IPRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche das Schiedsgericht ermächtigen würde, einen verbindlichen Entscheid über seine Kosten auszufällen (ANTON HEINI, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 26 zu Art. 189 IPRG ; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1477 ff.; vgl. demgegenüber für die interne Schiedsgerichtsbarkeit Art. 33 Abs. 1 lit. g des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit [KSG] bzw. Art. 384 Abs. 1 lit. f der auf den 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [AS 2010 1739 ff.; SR 272]).
Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass die Parteien dem Schiedsgericht vertraglich die Kompetenz einräumen können, sein Honorar autoritativ festzusetzen (FRANZ HOFFET, Rechtliche Beziehungen zwischen Schiedsrichtern und Parteien, 1991, S. 251 f.;
BGE 136 III 597 S. 603
POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, Rz. 443). Vereinzelt wird vertreten, dass ein Schiedsgericht gestützt auf Art. 182 Abs. 2 IPRG mit Rechtsprechungskompetenzen hinsichtlich seines eigenen Honoraranspruchs ausgestattet sei (WIRTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 189 IPRG , der sich in seiner Auffassung bestätigt sieht durch eine Textstelle bei ANDREAS BUCHER [Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1989, Rz. 359 in fine] , wo das "Dispositiv über die Verfahrenskosten" als mögliches Objekt einer Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG [ ordre public] bezeichnet wird).
Nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre wird das Schiedsgericht hingegen nicht als ermächtigt angesehen, in einem vollstreckbaren Titel über den ihm gestützt auf den Schiedsrichtervertrag ( receptum arbitri ) zustehenden Entschädigungsanspruch zu entscheiden (ANTON HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189 IPRG ; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479; HANS-HEINRICH INDERKUM, Der Schiedsrichtervertrag [...], 1988, S. 150; für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRGvgl. auch MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 611). Dies zum einen, weil Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen; zum anderen, weil damit ein nicht hinnehmbares Urteilen in eigener Sache verbunden wäre (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479; INDERKUM, a.a.O., S. 151). Die Kostenentscheidung im Dispositiv eines Schiedsspruchs stellt somit nichts anderes dar als eine für die Parteien unverbindliche Rechnungsstellung (INDERKUM, a.a.O., S. 151), bzw. eine Umschreibung des privatrechtlichen Anspruchs der Schiedsrichter aus dem Schiedsrichtervertrag, über den im Bestreitungsfall der staatliche Richter zu entscheiden hat (HEINI, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 189 IPRG ). Nur im Verhältnis zwischen den Parteien hat die Angabe der Höhe der Verfahrenskosten im Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nur insoweit, als damit über deren Kostentragungs- und -erstattungspflichten untereinander entschieden wird (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479).

5.2.2 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur autoritativen Entscheidung beschränkt sich auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Streitgegenstand; sie endet dort, wo nicht mehr der Streit zwischen den Parteien, sondern das Verhältnis zwischen den Parteien auf der einen und dem Schiedsgericht auf der anderen Seite betroffen ist. Nach zutreffender Auffassung sind daher Streitigkeiten
BGE 136 III 597 S. 604
zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über die Entschädigung der Schiedsrichter vor den zuständigen Zivilgerichten auszutragen (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1735).
Im Übrigen liesse sich auch aus jenen Lehrmeinungen, die eine Rechtsprechungskompetenz des Schiedsgerichts über seine Honorare unter bestimmten Umständen bejahen, nicht ableiten, dass dem Schiedsgericht eine solche Kompetenz bereits in einem so frühen Verfahrensstadium zukäme, in dem es - wie hier - noch nicht einmal (explizit oder implizit) über seine eigene Zuständigkeit befunden hat. Auch aus Art. 32 Ziff. 1 der Swiss Rules, wonach das Schiedsgericht Kostenentscheide auch in Entscheiden treffen könne, die nicht Endurteile sind ("may also award costs in awards that are not final"), ergibt sich nichts anderes. Damit mögen akzessorische Kostenentscheide in Zwischen- oder Teilentscheiden im eigentlichen Sinne gemeint sein, nicht aber eigenständige, in vollstreckbare Titel gekleidete Zwischenabrechnungen über das Schiedsrichterhonorar.
Mangels entsprechender Entscheidkompetenz des Schiedsgerichts bilden die Buchstaben B, C und D des vorliegend angefochtenen "Interim Awards" somit auch dann keine autoritativen Anordnungen mit Entscheidqualität, wenn man in ihnen eine Abrechnung über die bisher entstandenen Kosten des Schiedsgerichts und nicht bloss eine Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses sehen will. Es handelt sich diesfalls um einfache Rechnungsstellungen, denen es am Charakter eines anfechtbaren Entscheids i.S. des Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG mangelt (vgl. auch HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189 IPRG ). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist dagegen unzulässig.

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