Urteilskopf
137 IV 167
23. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
;
Art. 635a OR
; Fälschung einer Prüfungsbestätigung.
Die Herstellung einer falschen Prüfungsbestätigung in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage unter Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument und die Weiterleitung der Datei zuhanden des Handelsregisteramtes erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (E. 2.4).
A.
X. wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2008 in den Büroräumlichkeiten seiner A. AG auf dem Briefpapier der B. AG zu Händen der in Gründung befindlichen C. GmbH in Flawil eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts im Sinne von
Art. 635a OR
verfasst und auf dieses Schreiben die Originalunterschrift von D. eingescannt. Die auf diese Weise erstellte Urkunde habe er in der Folge in Form eines Farb-Scans der mit der Gründung der C. GmbH betrauten E. Consulting, Frauenfeld, zu Händen des Handelsregisteramtes St. Gallen übergeben. Er habe die Prüfungsbestätigung im
BGE 137 IV 167 S. 168
Namen der B. AG bzw. von D. verfasst, weil er selbst nicht über die erforderliche Zulassung als Revisor gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (vgl.
Art. 3 ff. RAG
[SR 221.302]) verfügt habe.
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil erklärte X. mit Urteil vom 17. März 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 160.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'280.-, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. März 2009 ausgefällten Strafe. Den Vollzug der Geldstrafe schob er unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte er auf 8 Tage fest. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 24. September 2010 das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt. Es sprach die Strafe überdies als Zusatzstrafe zu den mit Urteil des Militärgerichts 4 vom 9. Mai 2008 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2010 ausgefällten Strafen aus.
C.
X. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'917.20 zu bezahlen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
E.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
2.3.1
Gemäss
Art. 110 Abs. 4 StGB
sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen.
Nach
Art. 251 Ziff. 1 StGB
macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
BGE 137 IV 167 S. 169
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (
BGE 129 IV 130
E. 2.2;
BGE 125 IV 17
E. 2/aa;
BGE 123 IV 61
E. 5a).
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (
BGE 132 IV 57
E. 5.1.1;
BGE 128 IV 265
E. 1.1.1).
2.3.2
Gemäss
Art. 635 OR
geben die Gründer einer Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft ab über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung (Ziff. 1), den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2) und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen (Ziff. 3). Nach
Art. 635a OR
wird der Gründungsbericht von einem zugelassenen Revisor geprüft. Dieser bestätigt schriftlich, dass jener vollständig und richtig ist. Die Prüfung des schriftlichen Berichts durch einen zugelassenen Revisor bezweckt die Reduktion des Risikos betrügerischer Handlungen bei Sacheinlagen, Sachübernahmen und der Einräumung besonderer Vorteile (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 lit. d der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]; ferner FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 1 zu
Art. 635a OR
).
2.4
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die falsche Prüfungsbestätigung als Datei in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage mit dem Briefkopf der B. AG und der von einem anderen Dokument eingelesenen Unterschrift von D. her. Der Beschwerdeführer verwendete mithin die echte Unterschrift von D., um mit den Mitteln des Computers und Scanners und hernach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die
BGE 137 IV 167 S. 170
den täuschenden Eindruck erwecken sollte, D. habe die Prüfungsbestätigung selber verfasst und unterzeichnet. Es ging mithin offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Ein solches Schriftstück, das mit Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, eingescannten fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (FRANK ZIESCHANG, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, N. 118 zu
§ 267 StGB
/D; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 58. Aufl. 2011, N. 22 zu
§ 267 StGB
/D; ferner BERND HEINRICH, Missbrauch gescannter Unterschriften als Urkundenfälschung, Computer und Recht [CR] 1997 S. 625 f.).
Die Frage, ob einer Fotokopie Urkundeneigenschaft zukommt, kann sich nur stellen, wo das Dokument erkennbar als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 47 ff. zu
Art. 110 Abs. 4 StGB
). Dies entscheidet sich letztlich nach dem Willen des Herstellers (ZIESCHANG, a.a.O., N. 116 zu
§ 267 StGB
/D). Dass die fragliche Prüfungsbestätigung nur als Kopie verwendet werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist sie nicht explizit als solche beim Handelsregisteramt eingereicht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Bestätigung lediglich als Kopie hätte verwenden sollen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich in klarer Weise, dass es ihm und den weiteren Beteiligten darum ging, beim Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen und die von einem zugelassenen Revisor erstellte Prüfungsbestätigung zur Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister einzureichen. Für die Verwendung als Kopie oder als Entwurf hätte es ohne weiteres ausgereicht, ein Dokument ohne Unterschrift einzureichen. Die kantonalen Instanzen nehmen daher zu Recht an, das Dokument sei zur Verwendung als falsche originäre Erklärungsverkörperung bzw. als scheinbares Original hergestellt worden. Ob die Kopie im Rechtsverkehr als Urkunde anerkannt ist (
BGE 114 IV 26
E. 2c;
BGE 115 IV 51
E. 6), ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Im Übrigen setzt die Anfertigung einer Kopie voraus, dass ein Original besteht. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dokument wurde mittels Computer und Scanner als Collage hergestellt, so dass ein Original der Erklärung gar nicht existierte. Zudem ist der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Erklärung stets ein Original. Eine Unterscheidung zwischen der
BGE 137 IV 167 S. 171
ursprünglichen Erklärung und einer nachträglich vom Aussteller oder einem Dritten hergestellten Kopie oder Datenspeicherung ist nicht möglich (INGEBORG PUPPE, in: Strafgesetzbuch, Bd. II, Nomos Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2010, N. 22 zu
§ 267 StGB
/D, vgl. auch N. 82).
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer das Dokument als PDF-Datei und nicht als ausgedrucktes Schriftstück an die G. AG weitergeleitet hatte. Seine Tathandlung lässt sich nicht auf die blosse technische Herstellung und Weiterleitung der Datei auf elektronischem Weg an die G. AG begrenzen, sondern umfasst auch das Ausdrucken und Einreichen beim Handelsregisteramt. Dass dieser Akt von einer anderen Person ausgeführt worden ist, ändert nichts. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang sich allenfalls weitere Personen strafbar gemacht haben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nur eine Kopie versendet habe, welche vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert worden sei, verfängt daher nicht. Im Übrigen ist die Urkundenfälschung vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.296/2004 vom 10. Januar 2005 E. 1.2).
Unbeachtlich ist im Weiteren, dass die Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes erkannt hat, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handelte. Denn auf die technische Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Gemininteressen, 6. Aufl. 2008, § 35 Rz. 14).
Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht das Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Ob durch die informelle Vorprüfung niemand am Vermögen geschädigt werden kann, ist nicht von Belang. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen zur Anmeldung der C. GmbH ins Handelsregister und nicht zur blossen Vorprüfung eingereicht wurden. Aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin bereits bei der Vorprüfung der Unterlagen gemäss
Art. 940 OR
bemerkt hatte, dass die Prüfungsbestätigung nicht im Original vorlag, kann der
BGE 137 IV 167 S. 172
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der Vorteilsabsicht ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bzw. die in Gründung befindliche C. GmbH durch die gefälschte Prüfungsbestätigung einerseits Kosten sparte und einen Zeitgewinn erzielte. Die dadurch erreichte Besserstellung genügt für die Bejahung des Handelns in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl.
BGE 126 IV 265
E. 2).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.