Urteilskopf
138 III 217
33. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Richteramt Dorneck-Thierstein und Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_842/2011 vom 24. Februar 2012
Regeste
Art. 117 ff. ZPO
;
Art. 29 Abs. 3 BV
; Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Verhältnis von
Art. 117 ff. ZPO
und
Art. 29 Abs. 3 BV
; Bedeutung der vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV
entwickelten Praxis für die Auslegung von
Art. 117 lit. b ZPO
(E. 2.2).
Aus den Erwägungen:
2.2.1
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung von
Art. 117 ZPO
(SR 272) und
Art. 29 Abs. 3 BV
geltend.
2.2.2
Nach
Art. 117 ZPO
hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
).
BGE 138 III 217 S. 218
2.2.3
Mit
Art. 117 ff. ZPO
wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in
Art. 29 Abs. 3 BV
verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011
Art. 117 ff. ZPO
massgebend (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7301 Ziff. 5.8.4; TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu
Art. 117 ZPO
; STAEHELIN UND ANDERE, Zivilprozessrecht, 2008, § 16 N. 51; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 25 ff., insb. Fn. 175).
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach vorliegend im Lichte von
Art. 117 ff. ZPO
zu behandeln.
2.2.4
Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV
entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von
Art. 117 lit. b ZPO
zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1).
Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (
BGE 133 III 614
E. 5 S. 616 mit Hinweisen).