BGE 141 V 148 vom 12. Februar 2015

Dossiernummer: 9C_189/2014

Datum: 12. Februar 2015

Artikelreferenzen:  Art. 7 ATSG , Art. 17 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 7 Abs. 2 ATSG

BGE referenzen:  125 V 413, 137 V 282, 139 V 547 , 139 V 547, 125 V 413, 137 V 282

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

141 V 148


16. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle Basel-Landschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_189/2014 vom 12. Februar 2015

Regeste

Art. 17 ATSG ; lit. a Abs. 1 und 5 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket).
Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber im Fall einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung gestützt auf eine bis Ende 2014 vorzunehmende Rentenrevision nach lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision haftpflichtrechtliche Forderungen nicht unter "andere Ausgleichsansprüche" hätte subsumieren wollen (E. 4.2).
Offengelassen, ob den Versicherten in regressrechtlich abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regresssubstrat auch dann verwehrt ist, wenn in Anwendung von lit. a der genannten Schlussbestimmungen der Leistungsanspruch aufgehoben oder herabgesetzt wurde. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht von Bedeutung (E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 149

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A. A., geboren 1964, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 27. März 2000 Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). In der Folge entwickelte er ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom und eine Schmerzchronifizierung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2002 meldete sich A. unter Hinweis auf unfallbedingte Nacken-, Kopf- und Gliederschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die SUVA sprach A. für die Folgen des Unfalls vom 27. März 2000 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 %
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sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 8. Januar 2004). Die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) verfügte am 12. August 2004 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005) die Zusprechung einer halben Rente ab 1. März 2001, einer ganzen Rente ab 1. Juni 2001 und wiederum einer halben Rente ab 1. Januar 2002. Im Zuge einer Rentenrevision im Jahr 2006 konnte keine anspruchserhebliche Änderung festgestellt werden (Mitteilung vom 13. Oktober 2006). Nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]) am 1. Januar 2012 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des A. erneut und hob, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (nachfolgend: SchlBest. IVG) die Rente mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A. wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9. Januar 2014 ab.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die weitere Zusprechung der bisherigen Rente, eventualiter deren Auszahlung in Kapitalform, beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Ein sozialversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch setzt voraus, dass die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG waren bis Ende 2014 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, zu überprüfen. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (SR 830.1) war die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, unabhängig von den Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG . Diese Norm bildete die bis dahin fehlende gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Renten, welche vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 - also vor der gesetzlichen Verankerung der massgebenden objektiven Betrachtungsweise gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG - wegen der Auswirkungen
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organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände gesprochen worden waren (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817, 1842 f. Ziff. 1.3.1; zu den Hintergründen der 6. IV-Revision vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.8 S. 558). Der Gesetzgeber ergänzte den bundesrätlichen Entwurf von lit. a SchlBest. IVG mit einem Abs. 5, wonach "andere Ausgleichsansprüche" der Versicherten bei einer revisionsweisen Änderung der IV-Renten nach Abs. 1-4 der SchlBest. IVG nicht angepasst werden.

3. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf dem Regressweg kapitalisierte Rentenbetreffnisse (in Höhe von Fr. 231'578.30) per Saldo aller Ansprüche erhalten hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem kantonalen Gericht der Geldfluss von der Haftpflicht- zur Invalidenversicherung keineswegs entgangen. Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob die Vorinstanz die gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfolgte revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht geschützt hat, obwohl die Beschwerdegegnerin für die Rente bereits bezahlt worden ist.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht regelten je unterschiedliche, in vielfältiger Hinsicht aufeinander abgestimmte Schadensausgleichsysteme. Nach dem klaren Wortlaut von lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG stehe ein Vergleich über Regressforderungen einer Rentenrevision nicht entgegen. Änderungen von IV-Rentenansprüchen bewirkten nach dem Gesetzeswortlaut keine Anpassung "anderer Ausgleichsansprüche der Versicherten". Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeige, dass dies auch für Haftpflichtfälle gelte, nachdem die IV Invalidenleistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den Haftpflichtversicherern regressiert habe. Dieses Regress-Substrat solle beim Wegfall der Rente nicht als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die Wahl, ob sie die - höchstrichterlich für verfassungskonform erklärten - SchlBest. IVG anwenden wolle. Bei erfüllten Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung müsse eine entsprechende Verfügung erlassen werden, unabhängig davon, welche Vereinbarungen zuvor mit Dritten abgeschlossen worden seien. Die zu einer Rentenanpassung führenden Gründe seien gesetzlich geregelt, weshalb von einem wohlerworbenen Recht auf eine Invalidenrente keine Rede sein könne.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nachdem die Beschwerdegegnerin seinen kapitalisierten Rentenanspruch längst erhalten habe und daher seine Rente nicht selbst finanziere, sondern gewissermassen treuhänderisch das von der Haftpflichtversicherung überwiesene Kapital verwalte (welches bislang erst teilweise konsumiert worden sei), führte die Renteneinstellung ohne Erstattung des aktuellen Kapitalwerts zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Invalidenversicherung zu seinen Lasten. Die Materialien zeigten, dass der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG lediglich die Koordination zwischen Invaliden- und Unfallversicherung angestrebt habe. Eine wörtliche Auslegung des zweiten Satzteils jener Bestimmung verbiete sich. Ohne gesetzliche Lückenfüllung bewirke die mit der 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) geschaffene Rechtslage eine unbillige Schlechterstellung der Versicherten, die es zu verhindern gelte. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Staat mittels Gesetzesänderung die Möglichkeit schaffe, sich auf Kosten der Versicherten einseitig zu bereichern. Die verfügte Rentenaufhebung unter Zurückbehaltung des bereits vereinnahmten Kapitals verletze das Gleichheits- und das Fairnessgebot und wohl auch die Eigentumsgarantie. In dieser besonderen Konstellation sei der Rentenanspruch als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren.

4.

4.1 Ob und allenfalls welche Auswirkungen eine Änderung der Sozialversicherungsleistungen nach der Erledigung eines Schadens haben soll, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. Eine ausführliche Darstellung verschiedener Lehrmeinungen findet sich etwa bei CASAULTA (Revision der Dauerleistungen der IV und Sozialversicherungsregress, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 1999, S. 187 ff.). Die Ansichten reichen von einer Kopplung des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses mit einem privatrechtlichen Schuldübernahmevertrag und der Pflicht der Sozialversicherung, dem Geschädigten einen allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen (SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, 1984, Rz. 816 ff.), über die Anfechtung der vergleichsweisen Erledigung von Direktschaden und Regressansprüchen unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (DOLF, Auswirkungen der IVG-Schlussbestimmungen auf regressrechtliche Fragen, HAVE 2012 S. 150 ff., 258) bis zu einer - wohl mehrheitlich vertretenen - endgültigen Erledigung des Schadens ohne Rückkommensmöglichkeit bei nachträglicher Änderung der Sozialversicherungsleistungen (z.B. RUMO-JUNGO,
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Haftpflicht und Sozialversicherung, 1998, Rz. 1050; CASAULTA, a.a.O.; KIESER, Auswirkungen der sozialversicherungsrechtlichen Revision auf das Privatversicherungs- und Haftpflichtrecht, in: Invalidität im Wandel, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2005, S. 156 f. und 159). Die Betrachtungsweise, wonach spätere Änderungen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche nach der definitiven Abrechnung des haftpflichtrechtlichen Schadens und der Leistung einer Einmalzahlung nicht mehr ins Gewicht fallen, deckt sich nicht nur mit der allgemeinen Wirkung einer rechtskräftigen Saldoklausel, die grundsätzlich weitere Auseinandersetzungen über die betroffenen Ansprüche ausschliesst (z.B. Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.2 mit Hinweis). Sie steht insbesondere auch im Einklang mit dem später in lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG Gesetz gewordenen Antrag von Nationalrätin Humbel zur Ergänzung der SchlBest. IVG (Beratungen des Nationalrats vom 16. Dezember 2010, AB 2010 N 2116), der darauf abzielte, dass eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung "nicht andere Ausgleichsansprüche auslösen [soll]", namentlich nicht in Haftpflichtfällen, wo die IV von den Haftpflichtversicherern Leistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung regressiert habe. Jenes Regress-Substrat solle beim Wegfall der Rente als Ausgleichsanspruch nicht geltend gemacht werden können.

4.2 Zwar wurde die vom Bundesrat nicht vorgesehene, sondern erst durch den erwähnten Antrag Humbel initiierte Ergänzung der Schlussbestimmung (E. 2 hievor) nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der parlamentarischen Debatte kontrovers diskutiert. Die entsprechenden Protokolle zeigen nicht nur eine gewisse Ratlosigkeit bezüglich der Tragweite von lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG, sondern auch Zweifel, ob die Folgen der Regelung ausreichend durchdacht seien. Ständerat Janiak wies explizit darauf hin, die Auswirkungen im Haftpflichtrecht blieben unklar. Wörtlich führte er aus: "Man würde damit auf der einen Seite der IV auch für vergangene, aber noch nicht erledigte Fälle den Regressanspruch abschneiden und so die finanzielle Situation der IV verschlechtern. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass die IV das Geld behalten kann, das sie auf dem Regressweg auch für künftige Leistungen von einem Haftpflichtigen erhalten hat, obwohl sie dem Versicherten die künftigen Leistungen gar nicht mehr ausrichten muss. Sie hat also von der Haftpflichtversicherung im Rahmen des Regressverfahrens bereits etwas bekommen und kann es dann behalten" (Beratungen des Ständerates vom 1. März 2011, AB 2011 S 40 f.). Trotz dieser
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Bedenken fand die Ergänzung in den Räten eine Mehrheit und demzufolge Eingang ins Gesetz. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass der Gesetzgeber haftpflichtrechtliche Ansprüche offensichtlich ausgeschlossen und sich sein Wille auf die Koordination von Invaliden- und Unfallversicherung beschränkt hätte. Fallen aber Haftpflichtansprüche unter die "anderen Ausgleichsansprüche" gemäss lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG, bliebe der versicherten Person der Zugriff auf den Regresserlös verwehrt, selbst wenn der IV-Rentenanspruch herabgesetzt oder aufgehoben wird (so auch URS MÜLLER, Aktuelle Fragen des Sozialversicherungsregresses, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, Probst/Werro [Hrsg.], 2012, S. 53 ff., 86 f.). Zu diesem Schluss gelangte ebenfalls die Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), der SUVA und des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV), welche am 26. April 2012 eine Empfehlung betreffend die Auswirkungen der IV-Revision 6a auf das Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherung herausgab (Empfehlung Nr. 11/2012, Ziff. 2.1; abrufbar unter: www.regress.admin.ch/dienstleistungen/empfehlungen ) und darin festhielt, in den am 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Fällen solle der Haftpflichtfall als Gesamtpaket erledigt bleiben, selbst wenn die Rentenüberprüfung durch die IV zu einer Herabsetzung oder Aufhebung führe.

4.3 Ob den Versicherten in regressrechtlich per Saldo aller Ansprüche abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regress-Substrat verwehrt ist, auch wenn die Sozialversicherungsansprüche revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Gegenstand dieses Verfahrens bildet allein der mit Verfügung vom 14. Juni 2013 verneinte Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher ausschliesslich davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2 hievor). Allfällige andere (Ausgleich-)Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (auf welche die Beschwerdegegnerin zwar in ihrer Verfügungsbegründung am Rande ebenfalls einging, ohne indes eine entsprechende Anordnung zu treffen [vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414], was mit Blick auf die sich im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens stellenden Fragen auch keine unrechtmässige Unterlassung darstellte [hiezu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 848/02 vom 20. August 2003 E. 3.2]) sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Weil jegliche übrigen (Regress-)Forderungen für die hier allein strittige Frage, ob die revisionsweise
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Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht ins Gewicht fallen, kann weiterhin offengelassen werden, welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Regressanspruch der Invalidenversicherung ergeben (vgl. Urteile 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4 und 8C_120/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2). Dem Einwand, es handle sich beim Rentenanspruch um ein wohlerworbenes, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes und nach Treu und Glauben zu respektierendes Recht, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 V 282 ; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 439/05 vom 16. Februar 2006 E. 5). Nachdem nunmehr unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine weitere Rentenzusprache nicht mehr erfüllt sind, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

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