BGE 141 V 355 vom 17. März 2015

Dossiernummer: 9C_725/2014

Datum: 17. März 2015

Artikelreferenzen:  Art. 6 BVG, Art. 14 BVG, Art. 15 BVG, Art. 26 BVG, Art. 30a BVG, Art. 48 BVG , Art. 37 Abs. 2 BVG, Art. 37 BVG, Art. 13 BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 30a oder Art. 80 BVG, Art. 37 Abs. 1 BVG, Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG, Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, Art. 49 BVG, Art. 13a BVG, Art. 14 und 15 BVG, Art. 26 Abs. 3 BVG, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG

BGE referenzen:  118 V 100, 135 V 33, 139 V 442, 139 III 457, 140 V 348, 143 V 434 , 139 V 442, 139 III 457, 135 V 33, 118 V 100, 140 V 348, 140 V 348

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

141 V 355


38. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_725/2014 vom 17. März 2015

Regeste

Art. 37 Abs. 2 BVG ; Anspruch auf Kapitalabfindung.
Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4).

Sachverhalt ab Seite 356

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A. Der am 25. April 1951 geborene A. war bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert, als ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012 zusprach. Am 18. Mai 2012 teilte der Versicherte der Sammelstiftung mit, dass er einen Viertel seines Altersguthabens in Kapitalform beziehen wolle; dem widersetzte sich die Sammelstiftung. Am 10. Oktober 2012 bekräftigte er seinen Wunsch nach teilweiser Kapitalabfindung "bei Erreichen des Pensionsalters", was die Sammelstiftung wiederum ablehnte. Mit Schreiben vom 5. April 2013 anerkannte sie indessen einen Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 25. Februar 2013.

B. Mit Klage vom 23. Dezember 2013 liess A. beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm einen Viertel des reglementarischen Altersguthabens, eventuell des Altersguthabens gestützt auf das BVG, als einmalige Kapitalabfindung auszurichten und Zins von 5 % des geschuldeten Kapitals ab Fälligkeit zu bezahlen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. um Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2014 ersuchen und die vorinstanzlichen Anträge erneuern.
Die Sammelstiftung lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ( Art. 37 Abs. 1 BVG ). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für
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die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen ( Art. 13 BVG ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird ( Art. 37 Abs. 2 BVG ). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können ( Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG ).

1.2 Unter dem Titel "Kapitalabfindung" sieht das anwendbare Vorsorgereglement der Sammelstiftung, Ausgabe Januar 2012 (nachfolgend: Reglement), u.a. folgende Regelungen vor: Die Vorsorgeleistungen werden in der Regel in Rentenform erbracht. Die anspruchsberechtigte Person kann jedoch im gesetzlichen Rahmen anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung nach Ziff. 23.2 bis 23.4 verlangen (Ziff. 23.1 Abs. 1 Reglement). Die anspruchsberechtigte Person kann, soweit noch kein anderer Vorsorgefall eingetreten ist, das Altersguthaben ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung verlangen (Ziff. 23.2 Reglement). Eine versicherte Person, die im Zeitpunkt des Altersrücktritts erwerbsunfähig ist, kann die Leistungen nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen, es sei denn, sie hat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Kapitalbezug optiert (Ziff. 23.3 Reglement).

2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die obligatorische Vorsorge einen Anspruch auf Kapitalbezug verneint, weil die BVG-Invalidenrente als Leistung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst werde ( Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG ). Die in Art. 37 Abs. 2 BVG vorgesehene Kapitalabfindung finde auf die BVG-Invalidenrente keine Anwendung. Hinsichtlich des weitergehenden Bereichs hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss Ziff. 20.5 Reglement werde die Invalidenrente beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters - in concreto mithin im April 2016 - durch eine Altersrente abgelöst, wodurch ein neuer Versicherungsfall eintrete. Damit wäre zwar ein Kapitalbezug im Grundsatz möglich, indessen werde er durch die Bestimmungen von Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement ausgeschlossen, nachdem der Versicherte bereits seit April 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei.

3.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Anspruch auf Kapitalbezug aufgrund des klaren Wortlauts von Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement höchstens aus Art. 37 Abs. 2 BVG ergeben kann. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung in concreto für
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anwendbar, weil laut Ziff. 20.5 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 11.3 Reglement die Invalidenrente (am 1. Mai 2016) durch eine Altersrente abgelöst werde und somit der Vorsorgefall "Alter" eintrete. Sie sei zwingend, und zwar auch im überobligatorischen Bereich; sie sei bloss versehentlich nicht in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführt. Der umstrittene Anspruch bestehe aber zumindest im Umfang eines Viertels des obligatorischen Altersguthabens.

3.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen ( BGE 139 V 442 E. 4.1 S. 446 f.; BGE 139 III 457 E. 4.4 S. 461).

3.3 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Sammelstiftung - mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 BVG resp. dessen Abs. 2 wird in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. In der Tat sind nicht sämtliche im weitergehenden Bereich anwendbaren BVG-Normen im genannten Verweiskatalog erwähnt: So enthalten etwa Art. 30a oder Art. 80 BVG (vgl. GÄCHTER/SANER, in: BVG und FZG, 2010, N. 37 ff. zu Art. 49 BVG ) explizite Vorgaben über die Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen des BVG auf umhüllende (und somit registrierte, vgl. Art. 48 BVG ) Vorsorgeeinrichtungen resp. die weitergehende Vorsorge. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass auch Art. 37 Abs. 2 BVG im weitergehenden Bereich anwendbar sein soll, ist er doch als Mindestvorschrift (vgl. Art. 6 BVG ) unter dem "Ersten Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer" eingeordnet und fehlt es - anders als z.B. in Art. 30a BVG - überhaupt an einer Verweisnorm auf das Überobligatorium. Sodann ist in der Botschaft vom 1. März 2000
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zur Revision des BVG (1. BVG-Revision; BBl 2000 2637) in den Ausführungen über die Form der Altersleistungen explizit von der "Kapitalabfindung im Obligatorium" die Rede. Daraus ergibt sich klar, dass mit dem seit 1. Januar 2005 geltenden Art. 37 Abs. 2 BVG der Anspruch auf (teilweisen) Kapitalbezug im Bereich des BVG-Obligatoriums neu eingeführt wurde (Botschaft, a.a.O., S. 2664 Ziff. 2.5.2 und 2.5.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch den weitergehenden Bereich regeln wollte, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält Art. 49 Abs. 2 BVG diesbezüglich keine Lücke als Folge eines gesetzgeberischen Versehens, wurde doch im Rahmen der 1. BVG-Revision auch der Verweiskatalog überprüft und angepasst (Botschaft, a.a.O., S. 2694). Schliesslich wird zwar in Art. 37 Abs. 2 BVG vom "Altersguthaben, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist", gesprochen. Insbesondere mit dem unmittelbaren Verweis auf Art. 13 BVG (der Bezug zu Art. 13a BVG ist obsolet, nachdem dieser aufgrund der Ablehnung der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 gar nie in Kraft trat) wird indessen klargestellt, dass die Bestimmung das Altersguthaben insofern definiert, als dessen Höhe im Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung massgeblich ist. Zudem berechnen sich die in Art. 13 BVG erwähnten Altersleistungen auf der Basis des BVG-Altersguthabens, was sich aus den direkt anschliessenden Art. 14 und 15 BVG ergibt. Dass Art. 37 Abs. 2 BVG das gesamte, reglementarische Altersguthaben beschlagen soll, lässt sich mit dem Wortlaut allein nicht begründen.
Art. 37 Abs. 2 BVG ist somit in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar (so auch BETTINA KAHIL-WOLFF, in: BVG und FZG, 2010, N. 1 zu Art. 37 BVG ; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BVG ; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2118 Rz. 98); die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben.

3.4

3.4.1 Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet ( Art. 26 Abs. 3 BVG ). Es besteht folglich kein Anspruch auf Altersleistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen; vgl.
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Art. 13 BVG ) Rücktrittsalters ( BGE 135 V 33 E. 4.3 S. 35; BGE 118 V 100 E. 4b S. 106; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 397 Rz. 1076; KAHIL-WOLFF, a.a.O., N. 5 zu Art. 37 BVG ). Diese Regelung bezweckt (wie auch Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement) insbesondere zu vermeiden, dass gesundheitlich wesentlich beeinträchtigte Versicherte das Vorsorgekapital aus der Vorsorgeeinrichtung nehmen können (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 BVG ; STAUFFER, a.a.O., S. 361 Rz. 984). In solchen Situationen fällt ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG , der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht.

3.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG besteht, wenn die Invalidenrente (zu gegebener Zeit) in eine Altersrente umgewandelt wird, wie dies in concreto Ziff. 20.5 Reglement vorsieht. Eine solche Vorgabe bezweckt in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invaliden- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann ( Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG ; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 20 zu Art. 49, N. 19 zu Art. 13 und N. 10 ff. zu Art. 26 BVG ). Zwar tritt mit der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente der neue Vorsorgefall "Alter" ein. Dennoch bleibt es dabei, dass entsprechende Leistungen stets auf der Grundlage des Reglements erbracht werden, sofern damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden (Anrechnungsprinzip; vgl. BGE 140 V 348 E. 4.1 S. 351, V 169 E. 8.3 S. 184). Daher lässt sich in der hier interessierenden Konstellation der Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen (E. 3.3 und 3.4.1; ohne nähere Begründung wohl anderer Meinung STAUFFER, a.a.O., S. 343 Rz. 935 und S. 361 Rz. 984). Ein solcher besteht demnach nur, wenn er sich direkt auf das Reglement stützen lässt, was hier nicht zutrifft (E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil B 121/06 vom 7. Mai 2007, auf dessen E. 2.3 und 3 sich der Beschwerdeführer beruft, waren doch die hier interessierenden Fragen dort nicht ausschlaggebend, weshalb sie auch nicht näher erörtert wurden. Die Beschwerde ist unbegründet.

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