BGE 142 III 626 vom 12. September 2016

Dossiernummer: 4A_169/2016

Datum: 12. September 2016

Artikelreferenzen:  Art. 122 StPO, Art. 59 ZPO, Art. 62 ZPO, Art. 64 ZPO, Art. 125 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 127 ZPO, Art. 120 OR, Art. 126 OR, Art. 107 BGG , Art. 120-126 OR, Art. 35 GestG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 122 Abs. 3 StPO, Art. 160 ZPO, Art. 127 Abs. 1 ZPO, Art. 125 lit. c ZPO

BGE referenzen:  141 III 549 , 141 III 549

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

142 III 626


79. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_169/2016 vom 12. September 2016

Regeste

Verrechnungserklärung im Prozess.
Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs steht der Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht entgegen (E. 8.4).

Erwägungen ab Seite 626

BGE 142 III 626 S. 626
Aus den Erwägungen:

8.

8.1 Für den Fall, dass die Klage des Beschwerdegegners bezüglich der Entschädigung aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gutgeheissen werde, erhob der Beschwerdeführer in der Klageantwort vor der Erstinstanz eine Verrechnungseinrede.
Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 13. November 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner "Privatklage" erhoben und diese sei am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingegangen. Spätestens
BGE 142 III 626 S. 627
am 19. November 2015 [recte: 19. November 2013] sei die "Privatklage" des Beschwerdeführers rechtshängig geworden. Am 23. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer in der Klageantwort für den Fall, dass das Gericht eine Forderung des Beschwerdegegners zulasten des Beschwerdeführers erkennen würde, die Einrede der Verrechnung "im Umfang der vom Beschwerdegegner erhaltenen Fr. 76'954.-" erhoben. Da im Moment der Geltendmachung dieser Verrechnungseinrede die "Privatklage" des Beschwerdeführers im Strafverfahren schon rechtshängig gewesen sei, sei die Erstinstanz zufolge bereits bestehender Rechtshängigkeit zu Recht auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

8.2 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf BGE 141 III 549 , dass die Vorinstanz das Institut der Verrechnung verkannt und Art. 120 OR verletzt habe. Die Vorinstanz hätte auf die Verrechnungseinrede eintreten müssen, da die Rechtshängigkeit der Forderung die Verrechnungseinrede in einem späteren Verfahren nicht verhindere.

8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem BGE 141 III 549 zugrundeliegenden unterscheidet. Im Verfahren BGE 141 III 549 stellte die beklagte Partei in mehreren Prozessen jeweils die identische Verrechnungsforderung zur Eventualverrechnung. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer vorliegend zunächst seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner mittels Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren rechtshängig (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StPO ; vgl. Urteil 6B_483/2012 vom 3. April 2013 E. 1.3.1), bevor er die gleiche Forderung im vorliegenden Verfahren als beklagte Partei einredeweise zur Eventualverrechnung stellte.

8.4 Wie der Beschwerdeführer aber richtig erkennt, hat das Bundesgericht in BGE 141 III 549 E. 6.5 mit der herrschenden Lehre entschieden, dass die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62 ZPO erfasst wird. Demnach kann die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden (so in BGE 141 III 549 E. 6.5) oder separat mittels Klage oder Widerklage eingeklagt werden (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 59 ZPO ).
BGE 142 III 626 S. 628
Es gilt aber auch: Da die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht ihrerseits von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62 ZPO erfasst wird, kann ihr folgerichtig die Rechtshängigkeit einer zuvor selbstständig eingeklagten Forderung nicht entgegengehalten werden. Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem Verfahren wird die Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess also nicht ausgeschlossen (SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 64 ZPO ; CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Berner Kommentar, 2012, N. 174 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR ; zu den kantonalen Zivilprozessordnungen bzw. zum Gerichtsstandgesetz: KELLERHALS/GÜNGERICH, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 3 zu Art. 35 GestG ; RUGGLE/TENCHIO-KUZMIC, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Spühler und andere [Hrsg.], 2001, N. 16 zu Art. 35 GestG ; LEUCH UND ANDERE, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 6b zu Art. 160 ZPO /BE; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 233 f.).
Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der Gefahr widersprüchlicher Urteile ist aber in diesen Konstellationen im Rahmen der Prozessleitung eine Koordination der Verfahren in Betracht zu ziehen, was etwa durch eine Prozessüberweisung ( Art. 127 Abs. 1 ZPO ), eine Verfahrensvereinigung ( Art. 125 lit. c ZPO ) oder durch eine Sistierung ( Art. 126 ZPO ) geschehen kann (vgl. dazu BGE 141 III 549 E. 6.5 S. 553; so schon für eine Aussetzung eines Verfahrens: HERMANN BECKER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1941, N. 20 zu Art. 120 OR ; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 197 f.; wohl auch: WOLFGANG PETER, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 4 vor Art. 120-126 OR , nach welchem aber eine Aussetzung des Verfahrens nicht immer alle Probleme lösen dürfte).

8.5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie auf die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede mit der Begründung nicht eintrat, dass die Forderung bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig gemacht worden sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die
BGE 142 III 626 S. 629
Vorinstanz zurück ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Da die Vorinstanz (bzw. die Erstinstanz) auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, fehlen dem Bundesgericht die tatsächlichen Grundlagen, um reformatorisch zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Dabei hat sie insbesondere die oben erwähnten Koordinationsmöglichkeiten für die Verfahren in Betracht zu ziehen, wobei sie auch berücksichtigen kann, ob die Verrechnungseinrede allenfalls bloss zur (missbräuchlichen) Verschleppungstaktik erhoben wurde. (...)

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