Urteilskopf
142 III 78
10. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015
Regeste
Art. 80 Abs. 1 SchKG
;
Art. 289 Abs. 1 und
Art. 318 Abs. 1 ZGB
. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.
Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3).
A.
A. und B. liessen sich mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. April 1998 scheiden. Aus ihrer Ehe waren die zwei Töchter C. (geb. 1993) und D. (geb. 1995) hervorgegangen. Sie wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und B. wurde zu Kindesunterhaltsleistungen verpflichtet.
B.
A. betrieb B. am 22. Januar 2014 für Fr. 13'432.20 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2011 und Fr. 7'794.85 nebst 5 % Zins seit 1. April 2012 (...). Sie machte damit gestützt auf das genannte Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für D. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 geltend. B. erhob Rechtsvorschlag.
C.
Am 20. März 2014 verlangte A. beim Bezirksgericht Hinwil definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie die Kosten des Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungsverfahrens.
Mit Urteil vom 8. Mai 2014 erteilte das Bezirksgericht die Rechtsöffnung im verlangten Umfang.
D.
Dagegen erhob B. am 21. August 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Allenfalls sei es nur für einen Teilbetrag (...) gutzuheissen.
Mit Urteil vom 10. November 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Am 15. Dezember 2014 hat A. (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie die Zahlungsbefehlskosten. (...) Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat am 16. April 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie eventuell abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Mai 2015 repliziert. Der Beschwerdegegner hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlicher Beratung vom 3. Dezember 2015 abgewiesen.
(Auszug)
BGE 142 III 78 S. 80
Aus den Erwägungen:
3.1
Nach
Art. 80 Abs. 1 SchKG
kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.
Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (
BGE 138 III 583
E. 6.1.1 S. 584 f.;
BGE 135 III 315
E. 2.3 S. 318 f.;
BGE 134 III 656
E. 5.3.2 S. 659 f.).
3.2
Vorliegend ist für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimmt, folgender materiell- und prozessrechtlicher Hintergrund zu beachten, vor welchem das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil zu lesen ist:
Gemäss
Art. 279 ZGB
kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Nach
Art. 289 Abs. 1 ZGB
steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung [vgl.
Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB
]). Zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils (29. April 1998) enthielt
Art. 289 Abs. 1 ZGB
die Präzisierung "solange das Kind minderjährig ist" und die Nennung des Obhutsinhabers noch nicht. Diese Ergänzungen wurden im Zuge der Scheidungsrechtsrevision eingefügt, wobei dort noch vom unmündigen statt vom minderjährigen Kind die Rede war (AS 1999 1138). Eine materielle Änderung war mit der Ergänzung "solange das Kind minderjährig [bzw. unmündig] ist" nicht beabsichtigt, da es bereits unter der ursprünglichen Fassung von
Art. 289 Abs. 1 ZGB
(AS 1977 247) nach der Mündigkeit an einem gesetzlichen Vertreter mangelte, an den hätte gezahlt werden können (vgl. CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 17 zu
Art. 289 ZGB
; Botschaft vom
BGE 142 III 78 S. 81
15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand etc.], BBl 1996 I 162 Ziff. 244.3).
Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist demnach - und war bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils - das Kind und gemäss
Art. 279 ZGB
ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert. Es ist denn auch ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (
Art. 304 ZGB
;
BGE 129 III 55
E. 3.1.2 S. 57; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 798). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser Vertretungsbefugnis (Handeln in fremdem Namen) bewenden lassen, sondern darüber hinaus dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf
Art. 318 Abs. 1 ZGB
die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt (
BGE 136 III 365
E. 2 S. 366 ff.;
BGE 129 III 55
E. 3.1.3 S. 58;
BGE 84 II 241
S. 245; Urteile 5C.314/2001 vom 20. Juni 2002 E. 7d, nicht publ. in:
BGE 128 III 305
; 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.1; zurückhaltend Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 798).
Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (
Art. 318 Abs. 1 ZGB
) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m.
Art. 14 ZGB
). Eine Ausnahme gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf
Art. 133 Abs. 3 ZGB
(in der seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung; entsprechend
Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB
in den zuvor gültigen Fassungen; AS 1999 1131 und AS 2011 758) den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (
BGE 129 III 55
E. 3 S. 56 ff.; Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 1.4.2).
Die Figur der Prozessstandschaft und ihre Ausdehnung auf alle vermögensrechtlichen Belange des Kindes (insbesondere im Bereich des
BGE 142 III 78 S. 82
Kindesunterhaltsrechts) in
BGE 136 III 365
ist in der Lehre kritisiert worden (CHRISTOPHE A. HERZIG, Prozessstandschaft im Kindesunterhaltsrecht - quo vadis?, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 147 ff., insbesondere S. 161 ff.). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
3.3
Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus
Art. 289 Abs. 1 ZGB
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie soeben gesagt, ist nach dieser Bestimmung das Kind Gläubiger der Unterhaltsbeiträge, die für seinen Unterhalt bestimmt sind. Dies gilt auch für die Zeit seiner Minderjährigkeit.
Art. 289 Abs. 1 ZGB
regelt ausserdem die Frage, durch Zahlung an welche Person der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, nämlich an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut. Hingegen ordnet
Art. 289 Abs. 1 ZGB
nicht an, dass Minderjährigenunterhalt
ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes bzw. den Zeitpunkt der Leistung
an den gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber zu zahlen ist, sondern dass Kindesunterhaltsbeiträge
während der Minderjährigkeit
an den gesetzlichen Vertreter oder den Obhutsinhaber zu bezahlen sind. Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig: Nur "solange das Kind minderjährig ist" ("durant sa minorité", "per la durata della minore età"), ist an den gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber zu leisten. Die Norm knüpft die Frage, an wen zu leisten ist, demnach weder an die Rechtsnatur der Unterhaltsforderung (Minderjährigen- oder Volljährigenunterhalt) an noch an den Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsforderung, sondern einzig an die Frage, ob das Kind zum Zeitpunkt der Leistung minder- oder volljährig ist.
Auch aus
Art. 318 Abs. 1 ZGB
und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits der Wortlaut dieser Norm festhält, beschränkt sich das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kindesvermögen zu verwalten, auf den Zeitraum, während dem sie die elterliche Sorge innehaben. Mit der Volljährigkeit enden die damit zusammenhängenden Befugnisse. Dies gilt insbesondere für die Befugnis der Eltern, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln. Dass die elterlichen Befugnisse mit der Volljährigkeit enden, gilt auch dann, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehört, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen.
Art. 318 Abs. 1 ZGB
knüpft (wie
BGE 142 III 78 S. 83
auch
Art. 289 Abs. 1 ZGB
) einzig an den Zeitpunkt des Wechsels von Minder- zu Volljährigkeit an und nicht an die Rechtsnatur von Objekten des Kindesvermögens oder den Zeitpunkt der Fälligkeit von Forderungen im Kindesvermögen.
Nicht zu entscheiden ist, ob der gesetzliche Vertreter bzw. Obhutsberechtigte das Betreibungs- oder das Rechtsöffnungsverfahren in Analogie zum Scheidungsrecht (vgl. oben E. 3.2) weiterführen könnte, wenn er die Betreibung für Kindesunterhalt und/oder das entsprechende Rechtsöffnungsverfahren vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eingeleitet hat, das Kind aber im Verlauf des Verfahrens volljährig wird. Einerseits hat die Beschwerdeführerin das Betreibungs- und das Rechtsöffnungsverfahren erst nach der Volljährigkeit von D. eingeleitet, andererseits läge ohnehin keine Zustimmung von D. zu einem solchen Vorgehen vor.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei stossend, wenn sie nicht als Prozessstandschafterin auftreten dürfe. Sie könne diesfalls den ihr zustehenden Ersatz für die von ihr vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge nicht erhältlich machen, solange D. die Abtretung ihrer Ansprüche verweigere (zur Abtretung vgl.
BGE 107 II 465
E. 6b S. 474 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Kindesunterhaltsbeiträge hat; diese stehen - wie gesagt - vielmehr dem Kind zu. Der von ihr behauptete Ersatzanspruch für angeblich im Interesse des Kindes getätigte Aufwendungen würde - wenn überhaupt - auf anderer Rechtsgrundlage beruhen (vgl. dazu HEGNAUER, a.a.O., N. 36 zu
Art. 289 ZGB
; BREITSCHMID/KAUP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2014, N. 8 zu
Art. 289 ZGB
; Urteil 5P.313/1988 vom 7. Februar 1989 E. 1). Dass das Scheidungsurteil hierfür einen Rechtsöffnungstitel darstellen würde, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
Folglich besteht keine rechtliche Grundlage, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit von D. als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte. Unterhaltsgläubiger ist das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. (...)