Federal court decision 142 IV 175 from Feb. 23, 2016

Case number: 1C_644/2015

Date: Feb. 23, 2016

Related articles:  Art. 6 EMRK, Art. 25 StGB, Art. 111 StGB, Art. 2 IRSG, Art. 3 IRSG, Art. 6 IRSG, Art. 35 IRSG, Art. 38 IRSG, Art. 64 IRSG, Art. 32 BV , Art. 260ter StGB, Art. 260ter Ziff. 1 StGB, Art. 3 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Ziff. 1 EAUe, Art. 260quinquies StGB, Art. 3 Ziff. 2 EAUe, Art. 2 lit. b IRSG, Art. 3 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 27 GwÜ, Art. 1 und Art. 2 EÜBT, Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG, Art. 2 lit. a EUeR, Art. 3 Ziff. 4 EAUe, Art. 2 Abs. 3 EÜBT, Art. 1 lit. c EÜBT, Art. 1 lit. d-e EÜBT, Art. 1 lit. f EÜBT, Art. 3 Ziff. 3 EAUe, Art. 14 EAUe, Art. 6 Abs. 1 IRSG, Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 3 Abs. 2 IRSG, Art. 1 EAUe, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK

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Source: bger.ch

Urteilskopf

142 IV 175


26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bundesamt für Justiz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_644/2015 vom 23. Februar 2016

Regeste

Art. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Ziff. 1 EAUe ; Art. 1 und Art. 2 EÜBT ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ; Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB . Auslieferung an Deutschland wegen mutmasslicher Unterstützung (insbesondere Finanzierung) einer kriminellen Organisation. Einrede des politischen Deliktes; beidseitige Strafbarkeit.
Dem verfolgten türkischen Staatsangehörigen wird im deutschen Auslieferungsersuchen vorgeworfen, er sei Kadermitglied von getarnten Auslandorganisationen der linksextremen Gruppierung TKP/ML. Diese leite und organisiere die in der Türkei aktive regierungsfeindliche Kampforganisation TIKKO. Die Gewaltdelikte, die der TIKKO angelastet werden, lassen sich nicht mehr als "legitimer Befreiungskampf" bzw. als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Bürgerkriegsparteien einstufen, weshalb die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist (E. 4). Eine förmliche gesetzliche Einstufung als terroristische Vereinigung (etwa aufgrund der vom EU-Ministerrat geführten Liste von verbotenen terroristischen Organisationen) bildet kein zwingendes Erfordernis für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260 ter StGB . Dem Verfolgten wird insbesondere vorgeworfen, er habe Spendensammlungen (mit jährlichen Einnahmen von über Fr. 100'000.-) organisiert und an Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt. Die Spenden seien unter anderem für die Ausrüstung, Ausbildung und Rekrutierung von bewaffneten Kämpfern der TIKKO verwendet worden. Der inkriminierte Sachverhalt erfüllt bei einer "prima facie-Subsumtion" nach Schweizer Recht die Tatbestandsmerkmale der Unterstützung einer kriminellen Organisation (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 177

BGE 142 IV 175 S. 177

A. Mit Verhaftsbegehren vom 15. April 2015 (per Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS) ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Schweizer Behörden um Festnahme des türkischen Staatsangehörigen X. im Hinblick auf ein Auslieferungsbegehren (und gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 13. April 2015) wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Verfolgte ist in der Schweiz (gemäss dem rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 6. August 2010) als Flüchtling anerkannt.

B. Am 15. April 2015 wurde der Verfolgte im Kanton Freiburg festgenommen und gestützt auf den gleichentags erlassenen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 16. April 2015 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland. Am 17. April 2015 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl förmlich eröffnet.

C. Mit Schreiben vom 27. bzw. 30. April 2015 reichte Deutschland das förmliche Auslieferungsersuchen ein. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei Mitglied bzw. Unterstützer einer terroristischen Organisation.

D. Bei seiner erneuten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 1. Mai 2015 erklärte der Verfolgte, er sei mit der Auslieferung nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 zum Auslieferungsersuchen erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.

E. Am 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die im Auslieferungsgesuch genannten Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 an das Bundesstrafgericht beantragte das BJ gleichzeitig die Abweisung der Einrede des politischen Delikts.

F. Eine vom Verfolgten am 16. Juli 2015 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. November 2015 ab. Gleichzeitig wies es (erstinstanzlich) auch die Einrede des politischen Deliktes ab.

G. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 20. November 2015 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 10. Dezember
BGE 142 IV 175 S. 178
2015 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Abweisung (bzw. Unzulässigerklärung) des Auslieferungsgesuches.
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während das Bundesstrafgericht am 22. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 26. Januar 2015.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien als politisches Delikt zu qualifizieren. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem sogar noch schwerere Vorwürfe gegen einen Verfolgten erhoben worden seien, hätten die griechischen Behörden die Auslieferung eines angeblichen TKP/ML-Angehörigen (TKP/ML: "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist") an Deutschland verweigert, da nach griechischem Recht ein politisches Delikt vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde einen schriftlichen Solidaritätsaufruf bei, den politische Kreise in der Schweiz lanciert hätten und der von diversen politischen Mandatsträgern unterzeichnet worden sei.

4.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]). Das Gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme hat, das Ersuchen sei wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen ihren politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Ein analoges Auslieferungshindernis besteht, wenn die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre ( Art. 3 Ziff. 2 EAUe , vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG [SR 351.1]).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen
BGE 142 IV 175 S. 179
Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Deliktes bei Ersuchen an die Schweiz in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG .

4.3 Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsentscheide die Einrede des "politischen Delikts" vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR [SR 0.351.12] und Art. 18 Ziff. 1 Bst. d GwÜ [SR 0.311.53]). Einerseits bedarf es konsequenter internationaler Anstrengungen zur strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Schwerverbrechen. Hinweise auf den angeblich politischen Charakter einer Straftat dürfen nicht dazu führen, dass Schwerkriminelle oder Terroristen im Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Anderseits darf sich das internationale Strafrecht auch nicht zu politischen oder gar menschenrechtswidrigen Zwecken manipulieren und missbrauchen lassen ( BGE 133 IV 76 E. 2.3 S. 80, E. 4.4 S. 88; BGE 130 II 337 E. 6.1 S. 345; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht [nachfolgend: BSK-IStrR], 2015, N. 7 zu Art. 3 IRSG ). Die "Terrorismus"-Definition ist stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt ("One man's terrorist is another man's freedom fighter"). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen bezichtigen sich regelmässig beide Seiten eines "terroristischen" Vorgehens oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Ein derart politisierter Terrorismusbegriff dient nicht selten als Vorwand für ein noch gewaltsameres Vorgehen gegeneinander (zu den internationalstrafrechtlichen Implikationen diverser Krisenherde s. FRÉDÉRIC BERNARD, L'état de droit face au terrorisme, 2010, S. 79 ff., 87 ff., 171 ff.; MARC FORSTER, Internationales Strafrecht im Spannungsfeld der Weltpolitik. Zu den rechtshistorischen und geopolitischen Hintergründen der Auslieferungsfälle Adamov, Kosovo und kurdischer Widerstand, in: Festgabe 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen, Nobel und andere [Hrsg.], 2007, S. 165 ff., 171 ff.). Die juristische Differenzierung, wo "legitimer" Widerstandskampf gegen Unterdrückung oder Besatzung (bzw. ein "politischer" Konflikt im Rahmen
BGE 142 IV 175 S. 180
faktischer Bürgerkriegsverhältnisse) aufhört und wo terroristische Kriminalität beginnt, gehört zu den delikatesten Aufgaben der im Bereich der internationalen Rechtshilfe zuständigen Gerichte ( BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f. mit Hinweisen).

4.4 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353. 3) (i.V.m. Art. 3 Ziff. 4 EAUe ) kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsersuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird. Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe ( Art. 2 Abs. 3 EÜBT ; s. dazu MARC FORSTER, Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im internationalen Strafrecht, ZBJV 141/2005 S. 213 ff., 219; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 616). Keine politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen (einschliesslich Diplomaten) bestehen ( Art. 1 lit. c EÜBT ). Das Gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden ( Art. 1 lit. d-e EÜBT ). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe ( Art. 1 lit. f EÜBT ; vgl. FORSTER, ZBJV 141/2005 S. 219). Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen, sind im Übrigen bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.512) - auch im sogenannten "Befreiungskampf" - absolut verboten ( BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85).

4.5 Das EÜBT zielt darauf ab, bei Terrorismus im engeren juristischen Sinne die Einrede des politischen Delikts einzuschränken und damit die Rechtshilfe zu "entpolitisieren". Allerdings setzt das EÜBT den begründeten Vorwurf voraus, dass der Verfolgte an einer spezifischen terroristischen Straftat (wie z.B. Bombenattentat,
BGE 142 IV 175 S. 181
Mordanschlag usw.) als Mittäter oder Gehilfe einen konkreten kausalen Tatbeitrag geleistet hat. Oft kann den Terrorismusverdächtigen aber eine solche Beteiligung an einer konkreten terroristischen Straftat nicht nachgewiesen werden. In vielen Fällen beschränkt sich der Vorwurf auf eine allgemeine logistische Unterstützung der fraglichen Organisation (vgl. z.B. BGE 130 II 337 E. 6.2 S. 346; BGE 128 II 355 E. 2.5 S. 362; dazu FORSTER, ZBJV 141/2005 S. 219).

4.6 Das Protokoll zur Änderung des EÜBT vom 15. Mai 2003 (Protokoll-EÜBT; SEV Nr. 190) wurde von der Schweiz am 7. September 2006 ratifiziert. Es ist aber noch nicht in Kraft getreten. Das Protokoll-EÜBT erweitert den Katalog terroristischer Straftaten, die von der Einrede des politischen Deliktes ausgeschlossen sind (Art. 1-2 Protokoll-EÜBT; vgl. Botschaft vom 2. Februar 2005 zum Protokoll-EÜBT, BBl 2005 1562-64 zu Art. 1). Dazu gehört insbesondere die Terrorismusfinanzierung . In diesen Bereichen wird das Protokoll-EÜBT dazu beitragen, die oben dargelegten Beweisschwierigkeiten und politischen Wertungsprobleme zu entschärfen (vgl. FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 14 zu Art. 3 IRSG ; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2011, Rz. 348). Sobald das Protokoll-EÜBT von allen 46 Signatarstaaten ratifiziert und in Kraft getreten ist, wird es das bisherige EÜBT ersetzen. Dem neuen EÜBT können auch Staaten beitreten, die nicht Mitglieder des Europarates sind (Art. 10 Ziff. 3 Protokoll-EÜBT; BBl 2005 1560 f. Ziff. 1.2 und 1569 zu Art. 10). Derzeit fehlt noch die Ratifikation durch 13 Staaten, darunter Grossbritannien, Italien, Schweden, Österreich, Griechenland, Irland und Ungarn.

4.7 Der heiklen Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der Schweizer Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260 quinquies StGB (Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Oktober 2003) Rechnung getragen. Dieser sieht in Abs. 3 Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen "angemessene" Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differenzierung, was im Einzelfall eine straflose "politisch legitime" Gewaltanwendung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz delegiert ( BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245 f.; BGE 130 II 337 E. 3.3
BGE 142 IV 175 S. 182
S. 343 f.; URSULA CASSANI, Le train de mesures contre le financement du terrorisme: une loi nécessaire?, SZW 75/2003 S. 293 ff., 301 f.; MARC FORSTER, Die Strafbarkeit der Unterstützung [insbesondere Finanzierung] des Terrorismus. Al-Qaïda, ETA, Brigate Rosse - das schweizerische Antiterrorismus-Strafrecht auf dem Prüfstand, ZStrR 121/2003 S. 423 ff., 444 f.). Bei dieser Abgrenzung kommt es massgeblich auf die Art und Weise bzw. die verwendeten objektiven Mittel des Freiheitskampfes an. Eine "Täter-subjektivistische" Definition des "legitimen" Kampfes für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist jedenfalls abzulehnen (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 302; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 45 zu Art. 260 quinquies StGB ; MARC FORSTER , Terroristischer Massenmord an Zivilisten als "legitimer Freiheitskampf" kraft "Analogieverbot"?, ZStrR 124/2006 S. 331 ff., 336 f.; JULIEN GAFNER, L'incrimination du financement du terrorisme, 2006, S. 211-213; HANS VEST, Terrorismus als Herausforderung des Rechts, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 12, 2005, S. 59 f.).

4.8 In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG ) unterschieden:

4.8.1 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat ( BGE 130 II 337 E. 3.2 S. 342; BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; BGE 125 II 569 E. 9b S. 578 mit Hinweisen; vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 74; FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 3 zu Art. 3 IRSG ; GLESS, a.a.O., Rz. 346; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 110 f.; LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide internationale en matière pénale [nachfolgend: CR], 2004, Introd. gén. N. 695; PETER POPP, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 143; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 618, 623). Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten ( BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug ( BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85) oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit
BGE 142 IV 175 S. 183
Beteiligung von Behördenvertretern ( BGE 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Nach Art. 6 Abs. 2 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1) IRSG ausgeschlossen wäre eine Auslieferung nur, wenn ein absolut politisches Delikt allfällige konkurrierende gemeinrechtliche Delikte "nach allen Seiten umfasst".

4.8.2 Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG : "nach schweizerischer Auffassung") vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest "einigermassen verständlich" erscheinen zu lassen ( BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; BGE 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; vgl. FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 4 zu Art. 3 IRSG ; GLESS, a.a.O., Rz. 347; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 112 f.; MOREILLON, CR, a.a.O., Introd. gén. N. 696-704; POPP, a.a.O., Rz. 138-142, 146-152; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 614, 619, 624-626).

4.8.3 Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde ( BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245; BGE 130 II 337 E. 3.3 S. 343; BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; BGE 110 Ib 280 , BGE 110 Ib 285 f. E. 6d; BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; vgl. FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 4 zu Art. 3 IRSG ; POPP, a.a.O., Rz. 147-152; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 614-616). Bei Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des politischen Deliktes ausdrücklich ausgeschlossen ( Art. 3 Ziff. 3 EAUe ).
BGE 142 IV 175 S. 184

4.8.4 Um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen, verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt ( Art. 14 EAUe und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG ; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.9 S. 84 mit Hinweis; BGE 112 Ib 576 E. 11a S. 591 f.). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat ( Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG ; vgl. ROY GARRÉ, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 38 IRSG ; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 360).

4.8.5 Falls weder ein "absolut" noch ein "relativ" politisches Delikt vorliegt, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart. Art. 3 Abs. 2 IRSG schränkt den Anwendungsbereich des politischen Deliktes als Rechtshilfehindernis noch weiter ein, nämlich bei Völkermord (lit. a), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. b), Kriegsverbrechen (lit. c) oder bei "besonders verwerflich" erscheinenden Delikten, etwa erpresserischer Flugzeugentführung (lit. d). Eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen des Verfolgten fiele unter den separaten Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 2 EAUe .

4.9 Die oben skizzierte Praxis des Bundesgerichtes zum politischen Delikt gilt auch bei der Prüfung der Frage, ob es sich beim Verfolgten um einen mutmasslichen Terroristen oder einen bewaffneten politischen Widerstandskämpfer handelt:

4.9.1 Im Fall der "Albanian National Army" (ANA) erkannte das Bundesgericht zwar den Bürgerkriegshintergrund von Anschlägen der ANA gegen serbische Sicherheitskräfte (darunter die Tötung eines serbischen Polizisten). Es betonte jedoch, dass die ANA nicht ausschliesslich Gewalttaten gegen verfeindete Sicherheitskräfte verübt hatte, sondern auch Bombenanschläge gegen zivile Einrichtungen im Frühjahr 2003. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, sei der politische Charakter der verfolgten Straftaten in der Regel zu verneinen. Analoges müsse auch für die Unterstützung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Eine Ausnahme im Sinne der dargelegten Praxis (offene Bürgerkriege, "moderater" Widerstandskampf gegen fremde Besatzung oder diktatorische Regimes) lag im Fall ANA nicht vor: Zwar war es (im März 2004) erneut zu blutigen interethnischen Auseinandersetzungen im Kosovo gekommen. Der eigentliche serbisch-kosovarische
BGE 142 IV 175 S. 185
Bürgerkrieg (von 1998-1999) war jedoch seit mehreren Jahren formell beendet. Seither bemühte sich die internationale Staatengemeinschaft, darunter nicht zuletzt auch die Schweiz, mit grossem Engagement um eine Befriedung der Krisenregion. Der terroristische, den Einwand des politischen Deliktes grundsätzlich ausschliessende Charakter der verfolgten Straftaten kam im Falle der ANA namentlich dadurch zum Ausdruck, dass dieser extremistischen Organisation (jedenfalls seit Mitte April 2003) neben Attentaten auf serbische Sicherheitskräfte auch noch ein Sprengstoffanschlag gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in Zvecan) vorgeworfen wurde. Die Einschüchterung der Bevölkerung oder auch die Nötigung von Staaten bzw. internationalen Organisationen durch Gewaltverbrechen ist denn auch ein typisches Merkmal für terroristische Aktivitäten im Sinne des EÜBT ( BGE 131 II 235 E. 3.5 S. 246 f. mit Hinweisen).

4.9.2 BGE 133 IV 76 betraf ein mutmassliches Führungsmitglied der kurdisch-separatistischen paramilitärischen Organisation PKK. Dem Verfolgten wurde unter anderem die massgebliche Beteiligung (Anstiftung, eventuell Mittäterschaft) an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" zur Last gelegt. Dieser sei aus Vergeltung erschossen worden, weil er Angehörige der PKK bei den türkischen Sicherheitskräften angezeigt habe. Dem Verfolgten wurde die persönliche Beteiligung an einer Vielzahl weiterer schwerer Verbrechen vorgeworfen, denen (zwischen 1990 und 2001) nicht zuletzt zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fielen. Selbst bei bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen handle es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die vom Verfolgten geltend gemachte massive ethnische Verfolgung und Unterdrückung ( BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Auch das Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 betraf die Tötung eines "Dorfwächters" durch Aktivisten (bzw. Sympathisanten) der PKK. Das Vorliegen eines relativ politischen Delikts wurde hier (mangels unmittelbarer Konnexität zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen) ebenfalls verneint (vgl. zit. Urteil 1C_274/2015 E. 5.8)

4.9.3 Das Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 bezog sich - wie der vorliegende Fall - auf ein mutmassliches Mitglied der TKP/ML bzw. der TIKKO ("Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu", der TKP/ML unterstellte bewaffnete Kampforganisation). Das Bundesstrafgericht hatte die Auslieferung einer Verfolgten an die Türkei verweigert, weil es die Sachdarlegungen des
BGE 142 IV 175 S. 186
Bundesamtes für Justiz (BJ) und der ersuchenden Behörde für nicht ausreichend erachtete. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und wies die vom BJ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Einrede des politischen Delikts (oder die Frage der Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation) hatte das Bundesgericht dort nicht zu prüfen.

4.10 Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht prüft die Einrede des politischen Deliktes mit freier Kognition ( BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 246; BGE 130 II 337 E. 3.4 S. 344; BGE 128 II 355 E. 4.3 S. 365; BGE 125 II 569 E. 9b S. 577 f.; zit. Urteil 1C_274/2015 E. 5.2):

4.10.1 Zwar wird im - hier zu beurteilenden - Auslieferungsersuchen dargelegt, dass sich die marxistisch-leninistisch orientierte TKP/ML (bzw. die TIKKO) im Mai 2009, August 2010 und Juni 2012 unter anderem an Kampfhandlungen der kurdischen separatistischen Organisation PKK (bzw. ihres bewaffneten Armes HPG) gegen verfeindete türkische Streitkräfte beteiligt habe. Die Gewaltdelikte, die der TIKKO vorgeworfen werden, lassen sich im Lichte der dargelegten Praxis jedoch nicht mehr als legitimer "Befreiungskampf" bzw. als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Bürgerkriegsparteien einstufen: Wie von der ersuchenden deutschen Behörde dargelegt wird, hat die TIKKO in den Jahren 2004-2006 in der Türkei (neben zahlreichen Schusswaffen- und Brandanschlägen) diverse Sprengstoffattentate (u.a. mit Druckwellen- und Splitterbomben) verübt bzw. zu verüben versucht. Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrichtungen und Personen gewesen. Neben erheblichen Sach- und Personenschäden sei es zu Tötungen gekommen; unter den damaligen Opfern hätten sich auch Kinder befunden. Im Oktober 2011 hätten TIKKO-Angehörige einen Fahrer getötet, der Waren für eine Militärstation in Amutka geliefert habe. Am 23. Juni 2013 sei ein Mann, welcher verdächtigt worden sei, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden weitergegeben zu haben, von Angehörigen dieser Organisation entführt worden; während eines "Verhörs" durch die TIKKO sei er gestorben. Todesopfer habe es auch am 7. Juni 2014 gegeben bei einem Angriff auf die Militärstation Bilgec. Zwischen Juni 2012 und September 2014 seien im Übrigen Anschläge mit erheblichem Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens bzw. zwei hydroelektrische Kraftwerke erfolgt.
BGE 142 IV 175 S. 187

4.10.2 Einerseits wird dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, an den genannten Gewaltdelikten gegen Zivilpersonen und zivile Einrichtungen oder an Tötungsdelikten gegen türkische Sicherheitskräfte direkt und persönlich beteiligt gewesen zu sein. Anderseits wird ihm vorgeworfen, er sei spätestens seit Sommer 2012 als Mitglied der TKP/ML bzw. als leitender Funktionär ihrer Auslandsorganisationen aufgetreten. Seit diesem Zeitpunkt sei er als Mitglied des "Auslandskomitees" und zudem als "Gebietsverantwortlicher" für die Schweiz tätig gewesen. Zwischen 2012 und 2014 habe er die Spendensammelaktionen zugunsten der TKP/ML in der Schweiz organisiert, welche jährlich mehr als Fr. 100'000.- eingebracht hätten. Die Spendengelder seien unter anderem für die Ausrüstung und Rekrutierung von TIKKO-Kämpfern verwendet worden. Im Mai 2013 sei der Verfolgte ausserdem in das "Abendveranstaltungskomitee" berufen worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen, die unter anderem im Mai 2014 stattgefunden hätten. Aufgrund dieser (für den Rechtshilferichter verbindlichen) Darlegungen der ersuchenden deutschen Behörde kann das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nicht mehr als "relativ politisches" Delikt im Sinne der dargelegten Praxis eingestuft werden. Die durch ihn vom Ausland aus unterstützte und mitgeleitete TKP/ML (bzw. deren bewaffneter Arm TIKKO) hat - im Lichte der dargelegten Praxis - keine einigermassen verständlichen "angemessenen" Mittel im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen oder eines legitimen Widerstandskampfes gegen staatliche Unterdrückung und Willkür eingesetzt. Ebenso wenig ist die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum politischen Delikt abgewichen. Ob das dem Beschwerdeführer persönlich vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 260 ter StGB fiele, falls die inkriminierten Tathandlungen in der Schweiz begangen worden wären, ist nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen.

4.11 Die vom Verfolgten erhobene Einrede des politischen Deliktes führt damit zu keinem Auslieferungshindernis.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.

5.1 Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass weder die TKP/ML noch die TIKKO bisher in einem europäischen Land als "terroristische Vereinigungen" aufgeführt würden oder verboten seien.
BGE 142 IV 175 S. 188

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (zwischen 1990 und 1997) zwar wegen seines politischen Engagements in der Türkei inhaftiert gewesen, er sei jedoch nicht Mitglied der TKP/ML. Überdies handle es sich bei den genannten Gruppierungen weder um terroristische Organisationen, noch werde ihm im Ersuchen eine unmittelbare Unterstützung (oder Beteiligung an) der in der Türkei angeblich gewalttätigen TIKKO vorgeworfen. Diesbezüglich weiche der angefochtene Entscheid von der Sachdarstellung des Ersuchens ab. In einem Fall aus dem Jahre 2007 (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007) sei die Auslieferung eines mutmasslichen Mitglieds der TKP/ML verweigert worden. Das Bundesstraf- und das Bundesgericht hätten dort offengelassen, ob es sich bei der TKP/ML um eine terroristische Organisation handelt. Die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei hier nicht erfüllt. Entsprechendes ergebe sich auch aus einer privaten Rechtsexpertise, die er eingeholt habe. Es handelt sich dabei um ein zwei Seiten umfassendes Schreiben zweier Rechtsanwälte. Darin wird ausgeführt, die Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit sei ausserordentlich komplex und diese Auslieferungsvoraussetzung erscheine im vorliegenden Fall problematisch.

5.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden ( Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; s.a. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ).

5.4 Gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen
BGE 142 IV 175 S. 189
(grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen ( BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen).

5.4.1 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden ( BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen).

5.4.2 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ( Art. 25 StGB ) ist für die Unterstützung nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand ( BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen).
BGE 142 IV 175 S. 190

5.5 Der Rechtshilferichter befindet nicht über Schuld und Strafe eines verfolgten Beschuldigten. Es ist nicht seine Aufgabe, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat lediglich (aber immerhin) zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die im Ausland untersuchte Straftat (hier im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ) ergeben. Ein strikter Schuldnachweis, wie er für eine gerichtliche Verurteilung unter Beachtung der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) nötig wäre, ist im Rechtshilfeverfahren noch nicht erforderlich ( BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f., E. 9.5 S. 436, 451 E. 2.2.1 S. 454; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; vgl. FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 GwÜ ; MOREILLON, CR, a.a.O., Introd. gén. N. 50, N. 19 zu Art. 2 IRSG ; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 223).
Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das EAUe eine sogenannte "prima facie"-Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes vor ( BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 362; BGE 124 II 184 E. cc S. 188; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90; BGE 112 Ib 576 E. bb S. 594; vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 96-100; FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 GwÜ ; GARRÉ, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 ff., 9 zu Art. 35 IRSG ; GLESS, a.a.O., Rz. 310; HEIMGARTNER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 18, 20 zu Art. 64 IRSG ; POPP, a.a.O., S. 148 Rz. 122; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus ( BGE 110 Ib 173 E. 5 S. 181; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 103; GARRÉ, BSK-IStrR, a.a.O., N. 9 zu Art. 35 IRSG ; HEIMGARTNER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 IRSG ).

5.6 Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die Tatbestandsmerkmale einer verbrecherischen Organisation (im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB ). Spätestens ab Mitte April 2003 beanspruchte sie (neben Anschlägen gegen serbische Armee- und Polizeikräfte) auch die Urheberschaft eines Bombenanschlages gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in
BGE 142 IV 175 S. 191
Zvecan). Der Verfolgte hatte die ANA damals (von der Schweiz aus) logistisch und finanziell unterstützt. Namentlich hatte er sich an der Planung und Koordination von Anschlägen beteiligt und für die ANA finanzielle Mittel beschafft. Über die im Februar 2003 geplante und ausgeführte Tötung eines serbischen Polizisten war er zumindest informiert. Vor und nach der Aktion hatte er mit den Hauptverdächtigen (telefonisch und per SMS-Mitteilungen) kommuniziert. Ausserdem hatten sich die Täter nach dem Tötungsdelikt in einem Haus des Verfolgten versteckt. Eine physische Teilnahme an der Tatausführung vor Ort wurde ihm hingegen nicht vorgeworfen ( BGE 131 II 235 E. 2.12.-2.14 S. 241-244).

5.7 In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. BGE 133 IV 58 betraf einen zum Tatzeitpunkt 15- bis 16-jährigen Mitläufer der linksextremen separatistischen Organisation DHKP-C auf einem Höhepunkt des türkisch-kurdischen Bürgerkrieges. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob es sich bei der DHKP-C um eine terroristische Organisation (im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB ) handelte, da weder die Angaben im Ersuchen noch die Abklärungen des BJ für eine entsprechende Prüfung ausreichten und weitere Auslieferungshindernisse bestanden. BGE 133 IV 76 bezog sich auf ein mutmassliches Führungsmitglied der PKK. Der Verfolgte war seit Mai 1989 für die Organisation tätig gewesen, im Jahre 1995 wurde er als Mitglied des Zentralkomitees gewählt. Deutschland hat die PKK 1993 als "terroristische Vereinigung" eingestuft und verboten; weitere europäische Staaten und die USA haben ähnliche Verbote erlassen. Dem Verfolgten wurde vorgeworfen, er habe auch noch nach 1993 (nämlich Ende April 1994) tödliche Attentate durch PKK-Kämpfer persönlich angeordnet ( BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Ob die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB einzustufen ist, hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen, da dem Verfolgten (unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit) die persönliche Teilnahme an einem Tötungsdelikt (gemäss Art. 111 StGB ) an einem sogenannten "Dorfwächter" (im April 1994) zur Last gelegt wurde ( BGE 133 IV 76 E. 2.6-2.9 S. 82-84).

5.8 Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen zum Beispiel auch die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale terroristische Netzwerk Al-Qaïda verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB dar ( BGE 133 IV 58
BGE 142 IV 175 S. 192
E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen; vgl. zur betreffenden Rechtsprechung auch FORSTER, ZStrR 121/2003 S. 423 ff.). Vor einem Jahr hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und "Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (im für dringlich erklärten Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen [SR 122], in Kraft seit 1. Januar 2015, vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2018).

5.9 Zwar figuriert die - hier zu beurteilende - TKP/ML weder in der Antiterror-Gesetzgebung des Bundes noch auf der vom EU-Ministerrat geführten Liste von verbotenen terroristischen Organisationen. Auch in Deutschland ist die TKP/ML nicht gesetzlich verboten. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes bildet eine förmliche gesetzliche Einstufung als terroristische Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260 ter StGB . Vielmehr kommt es darauf an, ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdarstellung des Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer auslieferungsrechtlichen "prima facie"-Prüfung grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale von Art. 260 ter StGB erfüllen. Auch das dem Beschwerdeführer (unter anderem) vorgeworfene Geldsammeln für eine terroristische Organisation fiele im Übrigen unter die Unterstützungshandlungen im Sinne von Art. 260 ter StGB . Die Anwendbarkeit des subsidiären Auffangtatbestandes von Art. 260 quinquies StGB ist auf die Finanzierung terroristischer Einzeltäter oder nur lose organisierter terroristischer Gruppierungen beschränkt (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 304 f.; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 260 ter StGB ; FIOLKA, a.a.O., N. 69; FORSTER, ZStrR 121/2003 S. 446 f.; GAFNER, a.a.O., S. 227; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 260 quinquies StGB ).

5.10 Die im Ersuchen dargelegte Struktur und Vorgehensweise der TKP/ML bzw. jedenfalls ihres (organisatorisch integrierten) militärischen Armes TIKKO erscheinen im Lichte der dargelegten Praxis tatbestandsmässig für eine (terroristische) kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB :

5.10.1 Die TKP/ML sei stark hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Es gelte nicht nur der Grundsatz der strikten Bindungswirkung aller zentralen Beschlüsse für die gesamte Organisation, sondern
BGE 142 IV 175 S. 193
auch die Maxime strenger Parteidisziplin und absoluter Unterwerfung ihrer Mitglieder. Innerhalb der strikten Hierarchie obliege die Leitung und Kontrolle der einzelnen Untereinheiten dem jeweils nächsthöheren Organ. Zu diesem Zweck bestimme das vorgesetzte Organ jeweils eines seiner Mitglieder als "Sekretär" der betreffenden Untereinheit. Zudem bestünden Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem vorgesetzten Organ.

5.10.2 Höchstes Führungsorgan der TKP/ML sei der "Parteikongress", der laut Satzung alle drei Jahre tage und unter anderem die "militärische Strategie" der Organisation festlege. In Zeiten ohne Parteikongress trete an dessen Stelle die "Parteikonferenz". In den Phasen dazwischen sei das "Zentralkomitee" das höchste Organ, welches sich mindestens einmal jährlich versammle und Untergremien (wie das Polit- und das Organisationsbüro) bilde. Unterhalb des Zentralkomitees sei die TKP/ML regional nach Gebieten gegliedert. Die in der Türkei und im Ausland aktiven "Gebietskomitees" würden von den jeweiligen "Gebietssekretären" geleitet, welche das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimme. Die Gebietssekretäre gehörten weiterhin dem Zentralkomitee an. Die untersten beiden Organisationseinheiten bildeten die "Provinzkomitees" (als untere Gebietskomitees) sowie die "Parteizellen", die aus mindestens drei Mitgliedern der Organisation bestünden und ebenfalls von je einem Sekretär geleitet würden. Um einfaches Mitglied der TKP/ML (mit Wahlrecht) zu werden, müsse jeder Bewerber ein in der Satzung detailliert geregeltes formelles Aufnahmeverfahren durchlaufen und sich mindestens sechs Monate lang in der "Parteiarbeit" bewähren.

5.10.3 Die TKP/ML unterhalte und leite die in der Türkei aktive bewaffnete Kampforganisation TIKKO. Diese sei ihrerseits streng hierarchisch in paramilitärischen Kommandostrukturen aufgebaut. Politisch, ideologisch und organisatorisch werde sie durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die TIKKO betreibe eine eigene "Gerichtsbarkeit", die bei Verletzung der Militärdisziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. Die im Ausland (insbesondere Westeuropa) tätigen Gebietskomitees der TKP/ML seien über das sogenannte "Auslandskomitee" eng an die Parteizentrale angebunden. Das Auslandskomitee kümmere sich vordringlich um die Beschaffung von Geldmitteln und Ausrüstung für die Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der TIKKO, inklusive militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von
BGE 142 IV 175 S. 194
gefälschten Ausweisen sowie Transport bzw. Einschleusung an den Einsatzort in der Türkei.

5.10.4 Die TKP/ML trete öffentlich (etwa für Geldsammelaktionen oder zur Mitgliederwerbung) unter Tarnorganisationen auf. Dem sogenannten "Abendveranstaltungskomitee", dem bedeutendsten Unterkomitee des Auslandskomitees, gehörten drei Mitglieder des Auslandskomitees an. Das Abendveranstaltungskomitee führe in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich regelmässig Propaganda- und Kulturveranstaltungen durch und engagiere für solche Anlässe auch Künstler.

5.10.5 Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende 2007 in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, dass er von hier aus der TKP/ML angehöre und die TIKKO massgeblich unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit diesem Zeitpunkt sei er Mitglied des Auslandskomitees und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen) an Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung im Mai 2013 sei er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen. Im Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen in Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär der Schweiz sei der Beschwerdeführer auch für die dortigen jährlichen Spendenkampagnen zuständig gewesen.

5.11 Wie bereits dargelegt, hat die TKP/ML (bzw. ihr militärischer Arm TIKKO) über viele Jahre hinweg zahlreiche Anschläge mit Schusswaffen und Sprengstoff verübt und dabei neben Militärpersonen auch Zivilisten getötet. Ausserdem war die Organisation laut Ersuchen für diverse massive gewaltsame Anschläge (auch noch in jüngerer Zeit) gegen zivile Einrichtungen wie Wasserkraftwerke oder Mobilfunkstationen verantwortlich. Damit ist grundsätzlich auch das Tatbestandsmerkmal (von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) erfüllt, dass die Organisation den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu verüben.

5.12 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeschrift wird im Ersuchen ein Zusammenhang zwischen dem Verfolgten und dem paramilitärischen Flügel der TKP/ML aufgezeigt: Dem Verfolgten wird
BGE 142 IV 175 S. 195
vorgeworfen, er sei als leitender Funktionär von Auslandsorganisationen der TKP/ML aufgetreten. Als Gebietssekretär (und Mitglied des Auslands- und des Abendveranstaltungskomitees) habe er in den Jahren 2012/2013 und 2013/2014 in der Schweiz die Sammlung von Spenden organisiert. Jährlich seien über Fr. 100'000.- eingenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch an entsprechenden Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt. Die Spenden seien unter anderem für die Ausrüstung, Ausbildung und Rekrutierung von bewaffneten Kämpfern der TIKKO verwendet worden. Diese Tatvorwürfe erfüllen (bei einer "prima facie"-Subsumtion) die Tatbestandsmerkmale der Unterstützung einer kriminellen Organisation (nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch als Mitglied einer kriminellen terroristischen Organisation im strafrechtlichen Sinne (Beteiligung) eingestuft werden könnte. Ebenso wenig ist im vorliegenden Auslieferungsverfahren zu entscheiden, ob (ausschliesslich) die TIKKO als kriminelle Organisation einzustufen ist oder die TKP/ML als Ganzes. Im Ersuchen und seinen Beilagen wird im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass das inkriminierte Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar und mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (im Höchstmass) bedroht sei. Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. HEIMGARTNER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 IRSG ) bestehen nicht. Die Strafdrohung beträgt nach schweizerischem Recht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Damit ist auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ) erfüllt. (...)

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