Urteilskopf
143 V 321
34. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. Sammelstiftung BVG und Mitb. gegen Sammelstiftung B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_12/2017 vom 31. Juli 2017
Regeste
Art. 53d Abs. 6 und
Art. 52 BVG
; Höhe der im Rahmen einer Teilliquidation zu teilenden Mittel; Zuständigkeit.
(Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (E. 4.2).
A.a
Die teilautonome Sammelstiftung B. erfuhr in den Jahren 2001 bis 2009 eine kontinuierliche Reduktion der Anzahl angeschlossener Betriebe bzw. Destinatäre, ohne dass auf ihrer Stufe je eine Teilliquidation durchgeführt wurde.
A.b
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 (Verfahren C-2399/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde der A. Sammelstiftung BVG und 46 (recte: 45) Konsorten (vormals der Sammelstiftung B. angeschlossene Arbeitgeberinnen resp. Destinatäre) in Bezug auf den von ihm zu beurteilenden Zeitraum 2001 bis 2003 fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt sei. Es wies die Sache an die damalige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), zurück, damit dieses für die Einleitung eines Teilliquidationsverfahrens bei der Sammelstiftung B. sorge. Dem kam das BSV prompt nach (Verfügung vom 2. Dezember 2009).
A.c
Am 29. Juni 2010 reichte die Sammelstiftung B. beim BSV einen Teilungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorgehen u.a. mit den in der Zahl der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren Perioden 2001 bis 2003 und 2004 bis 2009.
Das BSV lehnte dieses Vorgehen am 14. Dezember 2012 verfügungsweise ab und verlangte im Wesentlichen, dass neun einzelne Teilliquidationen durchzuführen seien, jeweils zum Bilanzstichtag 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 (Dispositiv Ziffer 1). Ferner seien der Teuerungsfonds, nachdem die daraus entnommenen Mittel zur Finanzierung von Umwandlungssatzdifferenzen bzw. von Beiträgen an den Sicherheitsfonds zurückgeführt worden seien (Dispositiv Ziffer 2.1), sowie die Rückstellungen "für Versicherungen" (Dispositiv Ziffer 2.2), "für Spezialfälle" und "für Unterdeckungen" (Dispositiv Ziffer 2.3) miteinzubeziehen. Zudem seien die Herkunft und Verwendung der "übrigen Rückstellungen" für die Jahre 2001 bis 2004 nachzuweisen; allenfalls zweckwidrig verwendete Mittel seien zurückzuführen und in die Teilliquidationen einfliessen zu lassen (Dispositiv Ziffer 2.4). Für die Jahre 2005 bis 2009 sei auszuweisen, auf welche Konten die per 31. Dezember 2004 auf dem Konto "übrige Rückstellungen" verbuchten Mittel im Rahmen der Umstellung auf Swiss GAAP FER 26 transferiert worden seien;
BGE 143 V 321 S. 323
diese Mittel seien gemäss Ziffer 1.2 und 1.3 der Erwägungen in den Verteilplan aufzunehmen (Dispositiv Ziffer 2.5).
Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS).
B.a
Die gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 erhobene Beschwerde der Sammelstiftung B. wies das Bundesverwaltungsgericht insoweit ab, als diese jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 eine Teilliquidation durchführen muss. Dagegen hiess es die Beschwerde in dem Umfang (teilweise) gut, als der Teuerungsfonds zwar in die Teilliquidationen einzubeziehen ist, die diesem bis zum jeweiligen Stichtag für den Sicherheitsfonds und die Umwandlungssatzdifferenzen entnommenen Mittel jedoch nicht zurückzuführen sind. Betreffend die Dispositiv Ziffern 2.2 bis 2.5 der Verfügung vom 14. Dezember 2012 hiess es die Beschwerde insoweit (teilweise) gut, als eine genauere Überprüfung der Berechnung und der Aufteilung der entsprechenden Reserven erst nach Erstellung der neun Verteilungspläne möglich sein werde (Entscheid vom 8. November 2016 im Verfahren A-565/2013).
B.b
Die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 wurde nicht nur von der Sammelstiftung B. angefochten, sondern auch von der A. Sammelstiftung BVG und 35 weiteren Parteien. Das Bundesverwaltungsgericht wies deren Beschwerde ab, soweit es - wegen Erweiterung des Streitgegenstandes - darauf eintrat und sie - infolge Rückzugs des Sistierungsantrags - nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (rechtskräftiger Entscheid vom 10. November 2016 im Verfahren A-494/2013).
C.
Die A. Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten reichen gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragen in der Hauptsache, die Sammelstiftung B. sei zu verpflichten, die Mittel, die sie bis zum jeweiligen Stichtag für die Finanzierung der Beiträge an den Sicherheitsfonds und der Umwandlungssatzdifferenzen aus dem Teuerungsfonds verwendet hat, in diesen zurückzuführen, eventualiter diesem hinzuzurechnen.
Die Sammelstiftung B. stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BVS und das BSV verzichten auf eine Stellungnahme.
BGE 143 V 321 S. 324
Die A. Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten replizieren zu den Ausführungen der Sammelstiftung B.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2.
Es ist unangefochten geblieben, dass die Sammelstiftung B. neun Mal teilliquidiert werden muss, und zwar mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Ebenso wenig wird der Grundsatz in Frage gestellt, dass der Teuerungsfonds in die Teilliquidation miteinzubeziehen ist. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein (vgl.
Art. 107 Abs. 1 BGG
), ob Gelder des Teuerungsfonds, die im erwähnten Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag für andere Zwecke als für den Ausgleich der Teuerung verwendet wurden, in diesen zurückzuführen sind.
2.1
Gemäss Stiftungsurkunde der Sammelstiftung B. vom 1. Februar 2002 setzt sich das Stiftungsvermögen aus dem Gemeinschaftsvermögen, den Vermögen der einzelnen ihr angeschlossenen Vorsorgekassen und dem Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (nachfolgend: Teuerungsfonds) zusammen, wobei dieser durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird.
2.2
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
):
2.2.1
Der Teuerungsfonds war im hier relevanten Zeitraum überdotiert. Ende 2009 belief er sich auf 113,671 Mio. Fr. (zuzüglich Wertschwankungsreserven). In den Jahren zuvor war er noch höher. Diese Überdotierung veranlasste die Sammelstiftung B., Gelder des Teuerungsfonds zur Finanzierung anderer, nicht teuerungsbedingter Verpflichtungen zu verwenden, einerseits von Umwandlungssatzdifferenzen und anderseits von Beiträgen an den Sicherheitsfonds.
2.2.2
Die teilautonome Lösung der Sammelstiftung B. zeichnet sich dadurch aus, dass sie bzw. die einzelnen Vorsorgewerke die Deckungen für die Risiken Tod und Invalidität bei schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, seit 2004 exklusiv bei der E. AG, einkaufen, während sie das Alterskapital selber anlegen. Erst bei Verwirklichung eines Alters-Risikos kaufen sie sich, ebenfalls bei der E. AG, eine entsprechende Rente. In Bezug auf den hier
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massgebenden Zeitraum lag der von der E. AG offerierte Umwandlungssatz regelmässig unter demjenigen, den die Stiftung gewährte. Dies machte eine Aufstockung des Versicherungskapitals erforderlich, was von 2003 bis 2006 in der Gesamthöhe von rund 28 Mio. Fr. durch Mittelentnahme aus dem Teuerungsfonds geschah. Nachdem die Aufsichtsbehörde dies im Februar 2006 untersagt hatte, wurden entsprechende Reserven separat auf Stufe Vorsorgewerk geäufnet.
2.2.3
In den Jahren 2001, 2002 und 2004 entnahm die Sammelstiftung B. (weitere) rund 2,5 Mio. Fr. aus dem Teuerungsfonds, mit welchem Geld sie die gesetzlich geschuldeten Beiträge an den Sicherheitsfonds beglich.
2.2.4
Weder die Finanzierung der Umwandlungssatzdifferenzen noch die Beitragszahlungen an den Sicherheitsfonds mit Mitteln des Teuerungsfonds entsprachen
dessen
reglementarischem (recte: statutarischem) Zweck (vgl. E. 2.1 vorne), was auch der Sammelstiftung B. im Zeitpunkt der Mittelverwendung bewusst war.
2.3
Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt erwog die Vorinstanz sodann, dass die Begleichung der Beiträge an den Sicherheitsfonds ohne Zweifel dem Zweck der beruflichen Vorsorge diente. Mit Blick auf die durchzuführenden Teilliquidationen hätten die Vorsorgewerke dadurch weder einen Vorteil erzielt noch einen Nachteil erlitten. Die Finanzierung sei einfach mit der falschen Kasse erfolgt; die gesetzlich geschuldeten Beiträge hätten so oder anders - auf anderem Weg - bezahlt werden müssen. Für eine Hinzurechnung bestehe daher kein Grund. Gleiches gelte für die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Umwandlungssatzdifferenzen. Die Sammelstiftung B. habe diese Zahlungen auf Grund der Verträge, die sie mit der E. AG abgeschlossen habe, und somit im Rahmen ihrer Tätigkeit geleistet. Aus der für die Teilliquidation relevanten Sicht hätten jeweils alle im jeweiligen Zeitpunkt angeschlossenen Kassen profitiert. Müssten die Mittel hinzugerechnet werden, würde dies dazu führen, dass die Vorsorgewerke im Rahmen der Teilliquidation einen doppelten Nutzen hätten: Einmal indem Mittel des Teuerungsfonds für bestehende (vertragliche) Verpflichtungen verwendet wurden, die letztlich von den angeschlossenen Kassen zu tragen gewesen wären, das zweite Mal durch deren Hinzurechnung. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens nicht aufgezeigt, inwiefern ihnen aus der Verwendung der Mittel des Teuerungsfonds ein Schaden entstanden ist bzw. sie im Vergleich zu den anderen
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Vorsorgewerken benachteiligt worden sein sollen. Die pauschalen Vorbringen, es seien von der Sammelstiftung B. einzig die Interessen der E. AG berücksichtigt worden, genügten hierzu nicht.
3.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zu Recht nicht, dass die Beiträge an den Sicherheitsfonds gesetzlich geschuldet und von der Sammelstiftung B. zu leisten waren (vgl.
Art. 59 Abs. 1 BVG
und Art. 12 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV; SR 831.432.1]). Indes bringen sie vor, dass die Ausfinanzierung der Renten im überobligatorischen Bereich weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung war, sondern freiwillig erfolgte.
3.1.1
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (
BGE 140 V 50
E. 2.2 S. 51 f. mit Hinweisen).
3.1.2
Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (
BGE 140 V 50
E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).
3.2
Was das Jahr 2003 betrifft, so findet das vom 1. Dezember 2001 bis Ende 2003 gültig gewesene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B. (nachfolgend: Reglement 2001) Anwendung. Laut Art. 8 Abs. 5 Reglement 2001 richtet sich die Höhe der jährlichen BVG-Altersrente nach dem jeweiligen Kollektivtarif unter Berücksichtigung des vom Bundesrat vorgeschriebenen gültigen Umwandlungssatzes auf das beim Rücktrittsalter vorhandene BVG-Altersguthaben. Daraus lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - nichts in Bezug auf die Höhe des Umwandlungssatzes im Überobligatorium ableiten. Art. 8 Reglement 2001 fällt unter das
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Kapitel "Begriffe". Er erklärt, wie auch der unmissverständlichen Artikelüberschrift zu entnehmen ist, ausschliesslich die Berechnung der
obligatorischen
Leistungen und die Zusammensetzung des diesen zugrunde liegenden BVG-Altersguthabens. Die
reglementarischen
Leistungen werden dagegen in Art. 26 ff. Reglement 2001 geregelt. Art. 29 Abs. 1 Reglement 2001 statuiert dabei klar, ohne zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil zu unterscheiden ("des [...] vorhandenen Sparkapitals"), dass auf diesemGesamtbetrag der BVG-Umwandlungssatz gilt: "Der dabei verwendete Umwandlungssatz richtet sich nach
Art. 14 BVG
". Wie die Sammelstiftung B. richtig bemerkt, sind solche Verweisungen auf externe Quellen anerkannte Techniken der Vertragsgestaltung. Dass das vorhandene Sparkapital sowohl das BVG-Altersguthaben als auch das Überobligatorium umfasst, ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 4 Reglement 2001: "Das BVG-Altersguthaben ist Bestandteil des Sparkapitals gemäss Art. 26". Von einer freiwilligen Ausfinanzierung kann demnach nicht die Rede sein. Selbst wenn in den Jahren 2001 und 2002 einzig die obligatorischen Altersrenten ausfinanziert wurden, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die (allfällige) temporäre Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung macht diese nicht obsolet.
3.3
Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2006 gilt das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B. (nachfolgend: Reglement 2004). Darin wird zwischen einer Umwandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens differenziert (vgl. Art. 12 Ziff. 2 Abs. 1 Reglement 2004). Dabei ist nicht zwingend, dass die beiden Umwandlungssätze gleich hoch sind: "(...) beim überobligatorischen Teil (können) die bei der Umwandlung gültigen Kollektiv-Lebensversicherungstarife zugrundegelegt werden" (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 3 Reglement 2004). Wohl werden der aktuell anwendbare Umwandlungssatz resp. die aktuell anwendbaren Umwandlungssätze im Versicherungsausweis aufgeführt (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 3 Reglement 2004) und insoweit waren die dort vermerkten Einheitssätze (sowohl für den obligatorischen als auch überobligatorischen Teil) für die Sammelstiftung B. verbindlich. Diese Parallelität war jedoch, wie soeben dargelegt, nicht Verpflichtung. Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie für den überobligatorischen Teil den (tieferen) Umwandlungssatz der E. AG übernehmen wollte. Dass das Abrücken von einem einheitlichen Umwandlungssatz einen
BGE 143 V 321 S. 328
ausdrücklichen Beschluss des zuständigen Organes voraussetzte, oder anders gesagt, im Reglement 2004 im Grundsatz die Regelung von Art. 29 Abs. 1 Reglement 2001 weitergeführt wurde, wie die Sammelstiftung B. meint, ändert nichts daran, dass neu keine Zusicherung für einen einheitlichen Umwandlungssatz resp. keine Umwandlungssatzgarantie im Überobligatorium mehr abgegeben wurde. War der obligatorische Umwandlungssatz höher als der Kollektivtarif, konnte nunmehr einer Ausfinanzierung im überobligatorischen Teil aus dem Weg gegangen werden. Insoweit ist den Beschwerdeführerinnen Recht zu geben. Ab 2004 bestand gegenüber den Versicherten kein Müssen (mehr), allfällige Differenzen der Umwandlungssätze auszufinanzieren.
3.4
Zusammengefasst handelt es sich bei den hier fraglichen Zahlungen grösstenteils um Verpflichtungen, die unabhängig von der Vermögenssituation zu erfüllen waren. Einzig die in den Jahren 2004 bis 2006 erbrachten freiwilligen Leistungen sind Ermessensleistungen, die grundsätzlich aus den freien Mitteln zu erbringen waren.
4.1
Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierte Kapital im Fokus: die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven. Ihre Ermittlung erfolgt aufgrund einer kaufmännischen und technischen Bilanz, aus der die
tatsächliche
finanzielle Lage
im Zeitpunkt des Bilanzstichtages
hervorgeht (vgl.
Art. 27g und 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]
sowie
BGE 131 II 514
und 525 [zur altrechtlichen Lage]). Dazu gehört, dass die bestehenden Rückstellungen betreffend Bedarf und Umfang überprüft werden. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind allenfalls aufzulösen, andere Rückstellungen unter Umständen zu erhöhen und zusätzliche Rückstellungen, vor allem wenn sich ihr Bedarf aus der Teilliquidation ergibt, eventuell neu zu bilden (vgl.
BGE 141 V 589
; vgl. auch
BGE 142 V 129
E. 6.5.3 S. 141). Diese am jeweiligen Bilanzstichtag einerseits "überflüssigen" bzw. anderseits erforderlichen Werte, um alle Vorsorgeverpflichtungen zu decken, sind zwischen den austretenden und den verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Freiwillige Leistungen (vgl. E. 3.3 vorne) sind dabei nicht per se von den zu sichernden Werten ausgenommen (vgl. zum Ganzen ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 85-88 [S. 86-88 Ziff. 2.1 und 2.2]; Schweizer
BGE 143 V 321 S. 329
Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, Versicherungen, Personalvorsorge und öffentliche Verwaltung, 2009, S. 242; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 277 f.; vgl. auch
BGE 131 II 514
E. 2.2 S. 517 und E. 3.2 S. 518; in Bezug auf freiwillige Leistungen vgl. insbesondere PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht - Gesetzliche Schranken, Rückstellungsreglement, Teilliquidation, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 459 Ziff. 3.3).
4.2
Soweit aus einer unsachgemässen Mittelverwendung eine quantitative Schmälerung der jeweiligen Teilliquidations-Ansprüche resultiert, handelt es sich um Schaden. Nicht anders sehen dies die (ehemalige) Aufsichtsbehörde und Vorinstanz sowie die Parteien (vgl. Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012, S. 11 Ziff. 8 Abs. 3, woraus sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen klar ergibt, dass die vom BSV verfügte "physische" Rückführung der Mittel, die seiner Meinung nach zu Unrecht dem Teuerungsfonds entzogen wurden, die Vermeidung eines Schadens aus ungerechtfertigter Substanzminderung zum Ziel hat; vgl. ferner vorinstanzliche Erwägung 5.4.2 Abs. 3). Die Auffassungen der Genannten divergieren vielmehr dahingehend, als nicht alle im Umstand, dass mit Mitteln des Teuerungsfonds Umwandlungssatzdifferenzen und Beiträge an den Sicherheitsfonds finanziert wurden, eine Rechtswidrigkeit (mit Blick auf den Vorsorgezweck) auszumachen vermögen, geschweige denn einen Schaden resp. einen Nachteil, der sich auf das Stiftungsvermögen und folglich auf die jeweiligen Teilliquidationsergebnisse auswirkt. Diese (Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind jedoch nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (vgl. UELI KIESER, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu
Art. 52 BVG
mit Hinweis auf SVR 2003 BVG Nr. 4 E. 2). Dies gilt umso mehr, als die Teilliquidationsbilanz die
aktuelle
Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung
per Stichtag
widerspiegelt (vgl. E. 4.1 in initio). Für die Frage nach der Deckung einer aus dieser Momentaufnahme resultierenden Einbusse der Teilliquidations-Ansprüche verbleibt deshalb so oder anders "aus für die Teilliquidation relevanter Sicht" kein Raum.
4.3
Nach dem Gesagten ist das Bundesgericht - im Rahmen des vorliegenden Verfahrensweges - für den hier streitigen Punkt (vgl.
BGE 143 V 321 S. 330
E. 2 vorne) nicht zuständig (vgl. zur freien Überprüfung der Zuständigkeit durch das Bundesgericht statt vieler Urteil 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis auf
BGE 139 V 42
E. 1 S. 44). Weder dem Entscheid A-565/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 noch der Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 kommt insoweit eine rechtliche Verbindlichkeit zu. Gleichzeitig erübrigen sich Weiterungen zur Beschwerde. (...)