BGE 144 I 28 vom 20. Dezember 2017

Dossiernummer: 8C_429/2017

Datum: 20. Dezember 2017

Artikelreferenzen:  Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 106 BGG , Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a Abs. 2 IVG, Art. 27 IVV, Art. 8 und 14 EMRK, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28a IVG, Art. 17 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 106 Abs. 2 BGG

BGE referenzen:  117 V 194, 117 V 198, 125 V 146, 127 I 54, 130 V 61, 130 IV 58, 130 V 343, 133 V 640, 135 V 2, 137 V 334, 140 III 16, 141 V 15, 143 I 50, 143 I 60, 143 V 77, 144 I 21, 147 V 124 , 130 V 343, 117 V 198, 141 V 15, 137 V 334, 125 V 146, 117 V 194, 130 IV 58, 133 V 640, 140 III 16, 135 V 2, 127 I 54, 130 V 61, 143 I 50, 143 I 60, 143 V 77, 144 I 21, 125 V 146, 117 V 194, 130 IV 58, 133 V 640, 140 III 16, 135 V 2, 127 I 54, 130 V 61, 143 I 50, 143 I 60, 143 V 77, 144 I 21

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

144 I 28


4. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017

Regeste

Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28a Abs. 2 IVG ; Art. 27 IVV ; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) und die im Anschluss dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten ausschliesslich bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und nicht analog auch bei der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich). Der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsels hin zur Nichterwerbstätigkeit und daraus resultierender Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung ist mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vereinbar (E. 4.5 und 4.6).

Sachverhalt ab Seite 28

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A. A. war nach abgebrochener Anlehre als Damencoiffeuse ab September 1998 bis Ende Mai 1999 als Montagemitarbeiterin tätig gewesen. Wegen einer seit ihrer Jugend bestehenden erosiven rheumatoiden Arthritis meldete sie sich im Juni 1999 bei der
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Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau berufliche Massnahmen zu, sodass sie von April 2002 bis Ende März 2003 eine Anlehre als Verkäuferin absolvieren konnte. In der Folge erstritt sie mit Wirkung ab April 2003, mithin nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, dies bei einem Status als Vollerwerbstätige und einem Invaliditätsgrad von 50 %. Im Zuge mehrerer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch.
Im Oktober 2010 verlegte die seit September 2008 im Umfang von 50 % als Kassiererin bei der B. AG tätige A. ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Im Januar 2014 gebar sie einen Sohn. Im Rahmen eines schon zuvor angehobenen weiteren Revisionsverfahrens zog die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich aktuelle Arztberichte bei. Zudem liess sie einen Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt erstellen. Nach entsprechendem Vorbescheid und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten verfügte die IV-Stelle schliesslich am 16. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Sie ging davon aus, dass A. auch ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 23 % aufweise.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), dies unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss
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Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2015 schützte. Im Zentrum der Beurteilung steht zum einen die invalidenversicherungsrechtliche Statusfrage, mithin ob die Beschwerdeführerin als ausschliesslich im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert werden durfte. Zum andern geht es darum, ob sich die revisionsweise Rentenaufhebung mit Art. 8 und 14 EMRK bzw. mit dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vereinbaren lässt, das am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist.

2.2 Die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich im angefochtenen Gerichtsentscheid umfassend und korrekt dargestellt. Dies gilt nicht nur für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und die Abstufung des Rentenanspruchs je nach Höhe des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Richtig wiedergegeben wird auch der Grundsatz, wonach die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG ) sowohl bei der erstmaligen Prüfung als auch bei der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ( Art. 17 ATSG ) zu bestimmen ist. Dabei hat das kantonale Gericht zu Recht daran erinnert, dass ein Revisionsgrund unter anderem auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen sowie E. 2.3 und 2.4 hernach).

2.3 Daran anknüpfend gilt es Folgendes zu bekräftigen: Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV [SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
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der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist ( BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).

2.4 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste ( BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1 f., nicht publ. in: BGE 133 V 640 ; Urteil 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. nicht publ. E. 1). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Statusfrage in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben im als beweiskräftig erachteten Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 beurteilt. Laut diesem Bericht liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson verlauten, bei ihrem im Januar 2014 geborenen Sohn handle es sich um ein Wunschkind, für das sie ungeachtet ihres Gesundheitszustandes die ersten Lebensjahre bis mindestens
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zum Kindergartenalter da sein möchte. Das bewog die Verwaltung zur Annahme, die Versicherte würde ohne Behinderung überwiegend wahrscheinlich keiner Teilerwerbstätigkeit mehr nachgehen. Das kantonale Gericht hat dies aufgrund der beschwerdeweise erhobenen Einwände im Lichte der weiteren Aktenlage überprüft und im Ergebnis bestätigt. Dabei berücksichtigte es zum einen den Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit der IV-Stelle und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), um daraus zu folgern, dass sie sich schon vor der Geburt entschieden habe, von einer weiteren Erwerbstätigkeit abzusehen und sich ausschliesslich um die Betreuung ihres Sohnes sowie um den Haushalt zu kümmern. Weiter würdigte die Vorinstanz die Einstellung erwerblicher Aktivitäten und die Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Lichte des Gesundheitszustandes und seines Verlaufs. Daraus hat sie geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich bei Bedarf - zumal da ab April 2014 kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mehr bestand - rasch wieder um eine Anstellung zu bemühen, was jedoch erst im November 2015 und damit nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfolgt sei. Schliesslich hat das kantonale Gericht in den erwerblichen und finanziellen Verhältnissen der Familie mit einem Nettolohn des Ehemannes von Fr. 5'498.- bis 6'388.-, fehlenden Schulden oder anderweitigen Verpflichtungen und sich im Rahmen haltendem Bedarf für Miete und Krankenversicherung keinen Grund dafür gesehen, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehalten gewesen wäre.

3.2 Diese nach Würdigung der Beweise und damit auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen erfolgte Beurteilung hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, wo und weshalb das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, wie sie jedenfalls in Bezug auf die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu hören ist. Ebenso wenig wird dargetan, dass die Vorinstanz die Beweise in bundesrechtswidriger Weise einseitig gewürdigt hätte. Dies gilt nicht nur bezüglich der Abmeldung vom RAV, sondern ebenso für den Verlauf des Gesundheitszustandes und die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere auch des nicht näher begründeten Arztberichts des Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin vom 24. Juni 2015. Dass die im
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Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin im Lichte derjenigen im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2013 notwendigerweise anders zu würdigen wären, trifft nicht zu. Denn aus der noch während der Schwangerschaft bekundeten Erwerbsabsicht ergeben sich keine zwingenden Rückschlüsse auf die Verhältnisse nach erfolgter Niederkunft. In dieser Hinsicht lassen die im Abklärungsbericht festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Vorbringen - im Gesamtkontext keine Zweifel offen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des Beweiswerts dieses Abklärungsberichtes verkannt hätte (vgl. Urteile 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3 und 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62). Und schliesslich vermag auch der erhobene Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, sich gegenüber der Abklärungspersonkeineswegs im vermerkten Sinn geäussert zu haben. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin dies nach der bereits Mitte Juni 2015 erhaltenen Akteneinsicht und einem ersten erfolgten Einwand vom 26. Juni 2015 mit Sicherheit nicht erst mit Eingabe vom 8. September 2015 vorgebracht.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht des weiteren - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, Art. 8 und 14 EMRK bzw. das bereits erwähnte EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz geböten, dass sie ihren bisherigen Status als Vollerwerbstätige beibehalte. Auch in ihrem Fall gründe der Anspruchsverlust einzig in einem Statuswechsel, bedingt durch die Geburt ihres Sohnes, mithin durch eine Disposition, die in den Schutzbereich von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK falle. Daran ändere nichts, wenn in ihrem Fall nicht die gemischte Methode zur Anwendung gelange, sondern der Invaliditätsgrad anhand eines Betätigungsvergleichs im Aufgabenbereich, also nach der spezifischen Methode ermittelt werde.

4.2

4.2.1 Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, die unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR
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betrachtete es (mit einer Mehrheit des Spruchkörpers) als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) gelangte nun die gemischte Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
(...)

4.3 Im Nachgang zum EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) zu verzichten ist ( BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Für die Versicherte, die damals am Recht stand, folgte daraus, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente hatte. Gleiches gilt, wenn der beschriebene Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern lediglich zu einer teilweisen Aufhebung der Invalidenrente im Sinne einer Rentenherabsetzung führt; auch diesfalls besteht der Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente fort ( BGE 143 I 60 ). Ferner hat im Rahmen einer Anspruchsüberprüfung nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ein rein familiär bedingter Statuswechsel (hier von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich]), auch wenn er nicht den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Rentenüberprüfung bildete, unberücksichtigt zu bleiben, so dass der von der versicherten Person bisher innegehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizubehalten ist ( BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80). Schliesslich taxierte das Bundesgericht die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auch dann als EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (hier: die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes) für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen (vgl. BGE 144 I 21 E. 4.4 ff.).
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4.4 Das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 wie auch die dargelegte Folgerechtsprechung des Bundesgerichts betreffen ausschliesslich Fälle mit einem Statuswechsel hin zur Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) und daraus folgender Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Der EGMR hat in seinen oben (vgl. nicht publ. E. 4.2.2) zusammenfassend dargelegten Erwägungen mehrfach auf die Auswirkungen der gemischten Methode hinsichtlich Organisation des Familien- und Berufslebens sowie auf die methodeninhärenten Mängel hingewiesen. Namentlich zeigte er auch die Wahrscheinlichkeit auf, dass die Versicherte, hätte sie zu 100 % weitergearbeitet oder sich vollständig den Haushaltsaufgaben gewidmet, einen Teil ihres Rentenanspruchs behalten hätte. Er schloss daraus, dass sich die gemischte Methode für die grosse Mehrheit der Frauen, die nach der Geburt der Kinder in Teilzeit erwerbstätig sein möchten, als diskriminierend erweise (§ 97). Der Bundesrat - so der EGMR weiter - habe in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 eingestanden, die gemischte Methode könne zu niedrigeren Invaliditätsgraden führen. Dabei handle es sich um klare Hinweise auf die Einsicht, dass die gemischte Methode nicht mehr im Einklang mit der Verfolgung der Gleichheit der Geschlechter in der zeitgenössischen Gesellschaft stehe, wo die Frauen vermehrt den legitimen Wunsch hegten, Familienleben und berufliche Interessen miteinander zu vereinbaren (§ 100). Mit Blick auf die verschiedenen Methoden zur Berechnung des Invaliditätsgrades im schweizerischen Recht bemerkte der EGMR, dass andere Methoden denkbar seien, die die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, besser achteten. Damit wäre es möglich, das Ziel der Annäherung zwischen den Geschlechtern zu verfolgen, ohne deshalb das Ziel der Invalidenversicherung zu gefährden (§ 101). Im Ergebnis zeigte sich der EGMR nicht überzeugt, dass die Ungleichbehandlung der konkret betroffenen Versicherten, der gestützt auf die (für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich anwendbare) gemischte Methode eine Invalidenrente aberkannt wurde, auf einer angemessenen Rechtfertigung beruhe (§ 103). Daraus folgerte er eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (§ 104).

4.5 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass das EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 wie auch die Folgerechtsprechung des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare
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gemischte Methode der Invaliditätsbemessung betreffen. Mit der Vorinstanz und dem BSV kann eine Wirkung darüber hinaus verneint werden. Namentlich besteht keine Relevanz für die hier in Frage stehende spezifische Methode, bei der die Invalidität der versicherten Person danach ermittelt wird, in welchem Ausmass sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ). In dieser Hinsicht bestehen im Anwendungsbereich der spezifischen Methode von vornherein keine Erschwernisse bezüglich Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen. Ebenso wenig wirken hier die für die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die nunmehr im Rahmen eines vom Bundesrat beschlossenen neuen Berechnungsmodells per 1. Januar 2018 beseitigt werden sollen (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige [gemischte Methode],und erläuternder Bericht des BSV [ www.bsv.admin.ch/bsv/de/home /publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite. msg-id-69037.html; Abfrage vom 7. Dezember 2017]).

4.6 Somit ergibt sich, dass sich der Fall der Beschwerdeführerin in wesentlichen Teilen von den Konstellationen unterscheidet, wie sie dem EGMR-Urteil Di Trizio und der bundesgerichtlichen Folgerechtsprechung zugrunde lagen. Unter diesen Umständen fällt hier die Annahme einer Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausser Betracht. Der in der Beschwerde betonte Umstand, dass die für den Statuswechsel wesentliche Geburt des Kindes in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, reicht dafür nicht aus. Andere Vorbringen enthält die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Für die Vornahme der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG stellte das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der IV-Stelle auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 ab. Es sprach ihm auch diesbezüglich volle Beweiskraft zu und sah keinerlei Anlass, an der Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht zu zweifeln; sie sei in den einzelnen Bereichen detailliert begründet worden und erweise sich als durchwegs schlüssig. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die nicht zu beanstandende Begründung im
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angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2017 hat es mithin sein Bewenden.

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