Urteilskopf
144 II 332
27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. Immobilien AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und Einwohnergemeinde Untersiggenthal sowie Erbengemeinschaft B. gegen A. Immobilien AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_533/2017 / 1C_543/2017 vom 11. Juni 2018
Regeste
Verteilung der Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (
Art. 32d USG
).
Grundsätze der Kostenverteilung (E. 3) und der Beweisführung (E. 4.1); es gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.1.2).
Das Verwaltungsgericht durfte die ehemalige Chemie-Fabrik als Deponiebetreiberin und damit als Verhaltensverursacherin qualifizieren (E. 4.2) und das Vorhandensein weiterer Verhaltensstörer verneinen (E. 5.1).
Die Verhaltensverursacherin trägt auch den Anteil der Zustandsverantwortlichen (Eigentümerin belasteter Parzellen), die sich gemäss
Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG
von der Haftung befreien konnte (E. 5.2).
Die Erben, welche die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs der Parzelle angenommen haben, haften als Zustandsverantwortliche ohne Befreiungsmöglichkeit (E. 6.2). Dies gilt auch, wenn das Kostenverteilungsverfahren schon vom Erblasser eingeleitet wurde und sich dieser von der Haftung hätte befreien können (E. 6.3).
A.
In den 1990er Jahren veranlasste das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) die Abklärung der drei Altdeponien F., G. und H. in Untersiggenthal. Am 17. Februar 2000 beurteilte es den auf der Parzelle Nr. 1965 gelegenen Standort H. als sanierungsbedürftig, weil die Chromatwerte den Sanierungswert für Grundwasser bei weitem überstiegen. In der Folge wurden diverse Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen durchgeführt.
B.
Am 10. April 2007 verlangte B.B., der damalige Eigentümer der Parzelle Nr. 1965, den Erlass einer Kostenteilungsverfügung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 auferlegte das BVU 25 % der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung B.B. als Zustandsstörer und 75 % der A. Immobilien AG (vormals: L.) als Verhaltensstörerin.
Dagegen erhoben sowohl B.B. als auch die A. Immobilien AG Beschwerde, zunächst an den Regierungsrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Am 10. August 2011 verstarb B.B. Seine Erben - Ehefrau C.B. und die Kinder D.B. und E.B. (nachfolgend: die Erben bzw. die Erbengemeinschaft) - traten in den vor Verwaltungsgericht hängigen Prozess ein.
BGE 144 II 332 S. 334
Ab Juli 2011 übernahm die A. Immobilien AG die Durchführung der Sanierung ohne Anerkennung der Verursachereigenschaft. Am 9. Juli 2012 genehmigte das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU) das Sanierungsprojekt; die Sanierungsarbeiten wurde im Jahr 2013 durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass die Altlast grösser als bisher angenommen war und sich auch auf die angrenzenden Parzellen Nrn. 2125, Untersiggenthal, und Nr. 425, Obersiggenthal, im Eigentum der I. AG erstreckte.
Am 18. November 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A. Immobilien AG teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das BVU zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Erbengemeinschaft trat das Bundesgericht am 19. September 2014 nicht ein (Urteil 1C_17/2014).
C.
Am 13. April 2016 entschied das BVU erneut über die Kostenverteilung. Es verfügte, dass die notwendigen Kosten von insgesamt Fr. 4'884'697.50 für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts "Deponie H., Untersiggenthal" sowie die künftig notwendigen Kosten für die Erfolgskontrolle zu 23,695 % auf die Erbengemeinschaft als Zustandsstörerin, zu 1,305 % der I. AG als weitere Zustandsstörerin und zu 75 % der A. Immobilien AG als Verhaltensstörerin auferlegt würden.
D.
Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft, die I. AG und die A. Immobilien AG Sprungbeschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess am 24. August 2017 die Beschwerde der I. AG gut, die nachgewiesen habe, dass sie beim Grundstückserwerb im Jahr 1993 keine Kenntnis von der Belastung der Parzellen Nrn. 2125 und 425 gehabt haben konnte.
Die Beschwerde der A. Immobilien AG wurde teilweise gutgeheissen und ihr ein Vergütungszins von 3,25 % ab 5. Januar 2015 auf die bei ihr angefallenen Kosten von Fr. 4'398'511.35 zugesprochen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht änderte die Kostenverteilungsverfügung dahin ab, dass die notwendigen Kosten zu 76,305 % der A. Immobilien AG als Verhaltensstörerin und zu 23,695 % (entspricht 25 % der Kosten betreffend Parzelle Nr. 1965) der Erbengemeinschaft als Zustandsstörerin auferlegt würden.
E.
Dagegen hat die A. Immobilien AG am 5. Oktober 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_533/2017). Sie beantragt im
BGE 144 II 332 S. 335
Wesentlichen, ihr Kostenanteil sei auf 25 % zu reduzieren; die verbleibenden 51,305 % seien dem Kanton Aargau aus Ausfallhaftung gemäss
Art. 32d Abs. 3 USG
aufzuerlegen (im Innenverhältnis je zur Hälfte vom Kanton und von der Standortgemeinde Untersiggenthal zu tragen).
F.
Am 10. Oktober 2017 hat auch die Erbengemeinschaft Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_543/2017). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Kostenverteilungsverfügung seien aufzuheben, soweit sie darin zur Kostentragung verpflichtet werde. Eventuell sei der auf die Parzelle Nr. 1965 entfallende Kostenanteil der Erbengemeinschaft auf maximal 10 % zu reduzieren.
G.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A. Immobilien AG abgewiesen und die Beschwerde der Erbengemeinschaft teilweise (im Eventualantrag) gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3.
Gemäss
Art. 32d USG
(SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2).
Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (
Art. 32d Abs. 3 USG
). Gemäss § 8 des Aargauer Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG UWR; SAR 781.200) tragen der Kanton und die Standortgemeinde die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, falls die Verursachenden nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Nach § 6 der dazugehörigen Verordnung vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR 781.211) sind Ausfallkosten jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachenden abgedeckt sind.
3.1
Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinne von
Art. 32d USG
ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (vgl. zum Ganzen
BGE 139 II 106
E. 3.1 S. 109 ff.;
BGE 131 II 743
E. 3 S. 746 ff.; je mit Hinweisen).
4.
Das Verwaltungsgericht qualifizierte die A. Immobilien AG (früher: L.) als Verhaltensverursacherin. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die L. Betreiberin der Deponie H. gewesen sei und dort chemische Abfälle abgelagert habe. Dabei sei Bariumchromat - mutmasslich aus eigener, allenfalls auch aus fremder Produktion - nicht fachgerecht entsorgt worden, was zur Gefährdung des Grundwassers und zur Sanierungsbedürftigkeit der Deponie geführt habe.
Die A. Immobilien AG bestreitet nicht, betriebliche Abfälle (Gips, Graphitformteile) auf der Parzelle Nr. 1965 abgelagert zu haben, und ist bereit, bis zu 25 % der Kosten als Verhaltensstörerin zu übernehmen. Sie bestreitet dagegen, Deponiehalterin gewesen zu sein, und macht geltend, ein grosser Teil des abgelagerten Bariumchromats stamme nicht aus ihrer Produktion, sondern sei unbekannten Drittverursachern anzurechnen, deren Verursachungsanteil von Kanton und Gemeinde zu tragen sei (Ausfallhaftung).
4.1
In diesem Zusammenhang rügt sie zunächst eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweislastverteilung (analog
Art. 8 ZGB
): Die Behörden müssten ihr die Verhaltensstörerschaft nachweisen und nicht umgekehrt; das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfe nicht derart strapaziert werden, dass die blosse Möglichkeit einer Deponiebetreiberstellung ausreiche, um sie für alles, was je in der Deponie H. abgelagert worden sei, vollumfänglich verantwortlich bzw. sanierungskostenpflichtig zu machen.
4.1.1
Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an
BGE 144 II 332 S. 337
der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (nach kantonalem Verfahrensrecht sowie
Art. 46 Abs. 1 USG
; vgl. HANS W. STUTZ, Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung [nachfolgend: Verfahrensfragen], URP 2001 S. 798 ff., insb. 815 ff.; KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, 2005, S. 274). Vorliegend sind die Behörden dieser Pflicht nachgekommen, wurden doch zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, Unterlagen eingeholt und Zeugenbefragungen durchgeführt.
4.1.2
In der Regel gilt der Beweis als erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 999). In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (vgl.
BGE 130 III 321
E. 3.2 S. 324 f. zum zivilen Haftpflicht- und Versicherungsrecht;
BGE 138 V 218
E. 6 S. 221 f. zum Sozialversicherungsrecht). Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich - vorab wegen des Zeitablaufs - nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (vgl. Urteile 1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, in: URP 2013 S. 37, RDAF 2014 I S. 403; 1C_282/2016 vom 21. Februar 2018 E. 3.4.3; 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 5.3, in: RDAF 2007 I S. 307, mit Hinweisen; so auch LILIAN CHRISTEN, Kostenverteilung gemäss
Art. 32d USG
- ausgewählte Aspekte aus der Praxis, URP 2011 S. 593 ff., insb. 610).
Von diesem Beweismassstab ging auch das Verwaltungsgericht aus. Es hielt fest, es bestünden "keine ernsthaften Zweifel" bzw. es sei "überwiegend wahrscheinlich", dass die L. die tatsächliche Herrschaft über den Ablagerungsstandort ausgeübt und damit Betreiberin der (nicht bewilligten) Deponie H. gewesen sei. Damit begnügte sich das Verwaltungsgericht gerade nicht mit der blossen Möglichkeit eines Deponiebetriebs durch die A. Immobilien AG, sondern erachtete dies als erwiesen (...).
4.1.3
Von der Beweisführungslast und dem Beweismassstab ist die objektive Beweislast zu unterscheiden: Kommt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies - analog
Art. 8 ZGB
- in der Regel zulasten der Person aus, die aus der
BGE 144 II 332 S. 338
unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte hätte ableiten können (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 997). Diese Beweislastregel gilt auch im Altlastenrecht (CHRISTEN, a.a.O., S. 611; SCHERRER, a.a.O., S. 274 f.; STUTZ, Verfahrensfragen, a.a.O., S. 817). Zwar trägt das Gemeinwesen nach
Art. 32d Abs. 3 USG
den Kostenanteil von Verursachern, deren Identität wegen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden kann oder die nicht mehr existieren. Dies bedeutet aber nicht, dass jegliche Unsicherheit zu Lasten der Staatskasse geht (HANS W. STUTZ, Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 S. 361 ff., insb. 345 f.;
derselbe
, Verfahrensfragen, a.a.O., URP 2001 S. 817).
Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich vorliegend, weil das Verwaltungsgericht nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden, sondern das Fehlen weiterer Verursacher als "überwiegend wahrscheinlich" und damit als erwiesen erachtet hat. Es qualifizierte die These der A. Immobilien AG, wonach Dritte ohne Kenntnis der L. grössere Mengen von Bariumchromat in der Deponie abgelagert haben könnten, als unglaubhaft; es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, dass die Deponie gewissermassen ein Gemeinschaftswerk verschiedener "wilder" Abfall-Emittenten gewesen sei.
4.2
Ob das Verwaltungsgericht den Beweis der tatsächlichen Herrschaft der L. über die Deponie als erbracht erachten durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird; dies setzt eine genügend begründete Rüge voraus (nicht publ. E. 2.3).
4.2.1
Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die Zeugenaussagen von M. (Mitarbeiter der L. seit 1963 und Geschäftsführer 1970-1973) sowie des langjährigen Mitarbeiters N., wonach die Deponie H. die "Hausdeponie der L." bzw. "unsere Deponie" gewesen sei. M. sagte aus, während seiner Tätigkeit in der L. sei dort nichts von Dritten deponiert worden; das hätte man von Seiten der L. "gestoppt". Das Verwaltungsgericht stützte sich überdies auf ein in der Deponieabdeckung gefundenes Schild mit der Aufschrift "Privatareal, Ablagern verboten - L.", das ebenfalls für einen Deponiebetrieb durch die L. spreche. Die Deponie habe sich 300 m von dem Fabrikareal entfernt befunden; in der Umgebung habe es keinen anderen Chemiebetrieb mit dem Abfallprodukt Bariumchromat gegeben. Die Bariumchromatabfälle seien denn auch mit Abfällen vermischt
BGE 144 II 332 S. 339
gewesen, die unstreitig aus dem Betrieb der L. stammten (insbesondere blau gefärbtem Gips und Graphitformteilen). Dritte hätten ohne Wissen der L. keine grösseren Mengen an Bariumchromat ablagern können, zumal die Säcke mit Baumaschinen zerstossen worden seien.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Ausführungen nicht gehört worden, wonach das in der Deponie H. aufgefundene Bariumchromat nach Art und Menge unmöglich aus dem Betrieb der L. stammen könne. Diese Rüge ist unbegründet (...).
4.2.3
Die A. Immobilien AG kritisiert diese Beweiswürdigung als unhaltbar und erhebt damit sinngemäss eine Willkürrüge; sie begründet diese aber nicht genügend, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, den Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht entgegenzustellen. (...)
4.3
Nach dem Gesagten ist die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen sind noch die Einwände der A. Immobilien AG gegen ihre Haftungsquote.
5.1
Soweit diese geltend macht, Kanton und Gemeinde müssten den Verursachungsanteil unbekannter Dritter übernehmen, die Bariumchromat ohne Wissen der L. abgelagert hätten, kann auf das oben (E. 4) Gesagte verwiesen werden: Die Existenz solcher "wilden" Ablagerungen wurde vom Verwaltungsgericht willkürfrei verneint.
Gleiches gilt, soweit die A. Immobilien AG einen Verursachungsanteil der früheren Eigentümer der Parzelle Nr. 1965 behauptet, weil diese - zumindest in der letzten Phase des Deponiebetriebs - Deponiebetreiber gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die tatsächliche Sachherrschaft stets bei der L. lag, welche die Parzelle Nr. 1965 wie fabrikeigenes Areal behandelt habe. O. (Grossmutter des Erblassers; seit 1967 Eigentümerin des Grundstücks) habe keine Entschädigung für die Nutzung der Deponie erhalten und sei auch nie in der Geschäftsleitung der L. tätig gewesen. Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nicht als Verhaltensverursacherin qualifiziert wurde.
Das Verwaltungsgericht durfte daher die L. als einzige Verhaltensverursacherin benennen.
5.2
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Kanton und Gemeinde müssten mindestens den Anteil der I. AG übernehmen, die sich von ihrer Zustandsstörerhaftung nach
Art. 32d Abs. 2 USG
habe befreien können. Es sei bundesrechtswidrig, ihr 100 % der auf die Parzellen Nrn. 2125 und 425 entfallenden Kosten aufzuerlegen.
In der Literatur ist diese Frage umstritten: LORENZ LEHMANN (Folgen der Revision des Altlastenrechts für Bauherren, Behörden und Berater, URP 2007 S. 651) sowie HARTMANN/ECKERT (Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem]
Art. 32d USG
und Altlastenverordnung, URP 2009 S. 603 ff., insb. 627) vertreten die Auffassung, die Befreiung des Zustandsstörers dürfe wegen der strikten Anwendung des Verursacherprinzips nicht zu einer entsprechenden Mehrbelastung des Verhaltensstörers führen, d.h. dieser Anteil sei auf das zuständige Gemeinwesen zu überwälzen. Dagegen sind GRIFFEL/RAUSCH (in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Ergänzungsband USG], Ergänzungsbd. zur 2. Aufl., 2011, N. 15 zu
Art. 32d USG
, insb. Fn. 26) und DENIS OLIVER ADLER (Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, 2011, S. 185 f.) der Meinung, der Zustandsstörer, der sich zu befreien vermöge, verliere seine Verursachereigenschaft, so dass sich der Kostenanteil der übrigen Verursacher erhöhe, ohne dass dies auf eine verpönte Solidarhaftung hinausliefe. Das Bundesgericht hat die Frage noch nicht entschieden.
Mit der Revision von
Art. 32d USG
hat der Gesetzgeber sich gegen eine solidarische Haftung der Verursacher und für eine auf den jeweiligen Verursachungsanteil begrenzte Haftung der verschiedenen Verursacher ausgesprochen (vgl. dazu Urteil 1C_524/2014 vom 24. Februar 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen, in: URP 2016 S. 477, RDAF 2017 I S. 437). In erster Linie soll derjenige die Kosten tragen, der die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat, wobei jeder nur für seinen Verursachungsanteil haftet. Wie ADLER (a.a.O., S. 202) überzeugend darlegt, lässt sich der Verursachungsanteil des blossen Standortinhabers nicht nach den üblichen Kriterien (Art der Verursachung, Verschulden, Gewicht des Verursachungsbeitrags, Intensität der Kausalität) bestimmen, da er keinen eigenen Beitrag zur Entstehung der Belastung geleistet hat. Kann er sich nach
Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG
befreien, widerspricht es somit nicht dem Verursacherprinzip, die Kosten unter den Verhaltensverursachern zu verteilen. Eine analoge Anwendung von
Art. 32d
BGE 144 II 332 S. 341
Abs. 3 USG
auf diesen Fall ist somit abzulehnen (so wohl auch TSCHANNEN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2011, N. 32 zu
Art. 32d USG
, und SCHERRER, a.a.O., S. 150, wonach Ausfallkosten nur entstehen, wenn sich der Standortinhaber befreien kann
und
keine weiteren Verursacher belangt werden können).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der A. Immobilien AG (früher: L.) als einziger Verhaltensverursacherin der Kostenanteil der I. AG auferlegt wurde.
5.3
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde der A. Immobilien AG abzuweisen ist. Dies hat zur Folge, dass dem Kanton und der Gemeinde Untersiggenthal keine Kosten aus Ausfallhaftung aufzuerlegen sind. (...)
Damit steht noch nicht fest, ob es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Kostenanteil von 76,305 % der A. Immobilien AG bleibt: Dieser würde sich erhöhen, wenn sich die Erbengemeinschaft von ihrer Haftung befreien oder eine Herabsetzung ihres Kostenanteils erreichen könnte. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
6.
Das Verwaltungsgericht hielt fest, seit Mitte 2011 sei die Erbengemeinschaft Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nr. 1965 und damit zustandsverantwortlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs hätten die Erben sichere Kenntnis von der Belastung der Parzelle gehabt und hätten somit die Erbschaft ausschlagen können. Da sie dies nicht getan hätten, könnten sie sich nicht mehr von der Kostentragungspflicht des Standortinhabers gemäss
Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG
befreien, und zwar unabhängig davon, ob dem Erblasser die Belastung im Jahr 1995 (als dieser das Grundstück von seinem Vater erbte) bei der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen oder nicht. (...)
6.1
Die Erbengemeinschaft macht dagegen geltend, sie sei in das vom Erblasser 2007 eingeleitete Verfahren eingetreten und habe dieses fortgeführt; zur Frage, ob sie neu als Zustandsstörerin zu betrachten sei, sei sie nicht angehört worden. Hätten die Behörden die Erbengemeinschaft als Zustandsstörerin belangen wollen, hätten sie dafür das erste (vom Erblasser eingeleitete) Verfahren formell abschliessen und ein neues, zweites Verfahren einleiten müssen, ansonsten es zu einer Verkürzung der Verteidigungsrechte der Erben und einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs komme. Es sei überdies stossend, wenn die Erben mit Kosten belastet würden, welche dem Erblasser selbst erspart geblieben wären. Dies sei vorliegend der
BGE 144 II 332 S. 342
Fall, habe doch B.B. bei Antritt der Erbschaft im Jahr 1995 keine Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung haben müssen.
6.2
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre geht die latente Kostenpflicht des Standortinhabers als Zustandsverursacher bei einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber über. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge, sondern die Zustandsverantwortlichkeit entsteht originär beim neuen Eigentümer oder Inhaber (
BGE 139 II 106
E. 5.3.1 S. 116 mit Literaturhinweisen). Der Erwerbsgrund - Universalsukzession (insb. Erbschaft) oder Singularsukzession (insb. Kauf) - spielt dabei keine Rolle, da die neuen Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger haften, sondern selbst Zustandsstörer werden (
BGE 139 II 106
E. 5.3.1 S. 116; Urteil 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 E. 3.6, in: URP 2016 S. 463, RDAF 2017 I S. 433; SCHERRER, a.a.O., S. 93 f.; GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungsband USG, a.a.O., N. 7 zu
Art. 32d USG
; vgl. zuletzt DENIS OLIVER ADLER, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des Bundesgerichts - insbesondere zum Verursacherbegriff, URP 2016 S. 520 oben). Dementsprechend bestätigte das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid 1C_515/2015 die Kostenpflicht der Eigentümer, die das Grundstück in Kenntnis der Belastung geerbt hatten, obwohl der Erblasser nicht gehaftet hätte, weil zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch keine Anhaltspunkte für eine Belastung vorlagen (E. 3.6, 3.7 und 3.8.2 in fine).
Auch im vorliegenden Fall kommt es daher nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Erblassers an, weshalb offenbleiben kann, ob bei dessen Erbantritt 1995 schon Anhaltspunkte für eine Belastung vorlagen.
6.3
Unbehelflich sind die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Erbengemeinschaft: Die (anwaltlich vertretenen) Erben traten ab 2011 ins Kostenverteilungsverfahren ein, ohne die Einstellung des Verfahrens oder die Wiederholung bestimmter, ohne ihre Mitwirkung erfolgter Verfahrensteile (z.B. Beweisaufnahmen) zu beantragen. Sie hatten mehrfach Gelegenheit, sich zur Kostenverteilung zu äussern. Zwar wurde vor allem die Befreiung des Erblassers kontrovers diskutiert; das BVU wies aber in seiner Kostenverteilungsverfügung vom 13. April 2016 ausdrücklich darauf hin, dass sich die Erben nicht von der Kostenpflicht befreien könnten, weil sie die Parzelle in Kenntnis der Verschmutzung erworben hätten. Zu diesem Rechtsstandpunkt äusserte sich die Erbengemeinschaft - wenn auch
BGE 144 II 332 S. 343
kurz - in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, so dass es sich insoweit nicht um einen Überraschungsentscheid handelt.
6.4
Schliesslich erscheint es auch nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht eine originäre Haftung der Erben bejahte, aber bei der Bemessung der Haftungsquote auf den beim Erblasser angefallenen wirtschaftlichen Vorteil abstellte, weil es offensichtlich davon ausging, dieser sei an die Erben weitergeleitet worden. Ob und inwiefern diese Annahme zutrifft, ist bei der Höhe der Haftungsquote zu prüfen (nicht publ. E. 7).