Urteilskopf
144 III 475
57. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_340/2018 vom 10. September 2018
Regeste
Art. 90 ff. BGG
. Anfechtbarkeit eines Zuständigkeitsentscheids im Massnahmenverfahren.
Ein in einem nicht selbständigen Massnahmenverfahren ergangener Entscheid, mit dem der Massnahmenrichter mangels Zuständigkeit auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG
dar und nicht einen solchen nach
Art. 92 BGG
(E. 1.1). Begründungspflicht hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (E. 1.2).
A.
Am 9. Januar 2018 reichte die A. AG beim Obergericht Obwalden Klage ein und beantragte, die B. AG sei zu verpflichten, mit ihr einen Servicevertrag für die Marke X. zu marktüblichen Konditionen mit Beginn am 1. März 2018 abzuschliessen.
Gleichzeitig mit der Klage im Hauptverfahren reichte die A. AG ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie ein Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ein, mit denen sie verlangte, die Massnahmen des Klagebegehrens seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich bzw. bis zum Massnahmenentscheid superprovisorisch anzuordnen.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies der Obergerichtspräsident I das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ab und setzte der B. AG eine Frist an, um zum Massnahmengesuch Stellung zu nehmen. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018, es sei auf das Gesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Obergerichts nicht einzutreten.
Am 2. Mai 2018 trat der Obergerichtspräsident I auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
B.
Die A. AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid vom 2. Mai 2018 mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
(Zusammenfassung)
BGE 144 III 475 S. 477
Aus den Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (
Art. 90 BGG
), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (
Art. 91 BGG
; zum Ganzen
BGE 135 III 212
E. 1.2 S. 216 ff.;
BGE 133 III 629
E. 2.1/2.2). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (
Art. 92 BGG
). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG
zulässig.
1.1
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein und entschied damit über deren Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
1.1.1
Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von
Art. 90 BGG
, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von
Art. 93 BGG
dar (
BGE 138 III 76
E. 1.2,
BGE 138 III 333
E. 1.2 S. 334 f.;
BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 327 f.).
1.1.2
Es handelt sich bei den Letzteren, d.h. bei den nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangenen Massnahmenentscheiden, auch dann nicht um ohne weiteres anfechtbare Entscheide im Sinne von
Art. 92 BGG
, wenn das angerufene Gericht auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, weil es - wie vorliegend - seine Zuständigkeit verneint.
Die Bestimmung von
Art. 92 Abs. 1 BGG
beruht auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es bei der Zuständigkeit um eine Frage geht, die unmittelbar und endgültig entschieden werden muss, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Entsprechend kann ein selbständig eröffneter Entscheid über die Zuständigkeit nur dann nach
Art. 92 BGG
unmittelbar angefochten werden, wenn damit endgültig und für die Instanz verbindlich über die Zuständigkeitsfrage
BGE 144 III 475 S. 478
entschieden wurde (
BGE 138 III 558
E. 1.3;
BGE 133 IV 288
E. 2; Urteil 4A_264/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.1; s. auch
BGE 143 III 462
E. 3).
Dies ist bei einem Zuständigkeitsentscheid, der nicht im Rahmen eines eigenständigen Massnahmenverfahrens ergangen ist, nicht der Fall. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens (das im vorliegenden Prozess auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde und in dessen Rahmen der verbindliche Entscheid über die Zuständigkeit der Instanz erst ansteht) nicht an diesen gebunden und frei, seine Zuständigkeit bei der Beurteilung der Hauptsache abweichend vom Massnahmenentscheid zu bejahen (Urteil 4P.201/2004 vom 29. November 2004 E. 4.2; s. auch
BGE 135 III 446
S. 448 f.; vgl. dagegen
BGE 138 III 555
E. 1, der einen Zuständigkeitsentscheid in einem eigenständigen Verfahren [s.
BGE 138 III 46
E. 1.1 S. 46] um vorsorgliche Beweisführung betraf).
Die Interessen des Massnahmengesuchstellers sind durch einen solchen Entscheid - wie bei jedem abschlägigen Entscheid über ein Massnahmengesuch - daher nur insoweit tangiert, als die verlangten Massnahmen nicht angeordnet werden, während die Frage der Zuständigkeit der Instanz zur Behandlung der Hauptsache offenbleibt. Dementsprechend und auch angesichts seiner nicht endgültigen Natur könnte das Bundesgericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränkter Kognition gemäss
Art. 98 BGG
überprüfen (vgl. dazu
BGE 138 III 728
E. 2.2-2.4).
Der Gesuchsteller, auf dessen Massnahmengesuch in einem nicht eigenständigen Massnahmenverfahren mangels Zuständigkeit des Massnahmenrichters nicht eingetreten wird, ist interessenmässig gleichgestellt wie derjenige, dessen Massnahmengesuch in einem solchen Verfahren abgewiesen wird. Die einzige für ihn nachteilige Folge bleibt in beiden Fällen, dass die Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen unterbleibt. Bei entsprechenden, nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangenen Entscheiden handelt es sich in beiden Fällen um Zwischenentscheide im Sinne von
Art. 93 BGG
.
1.1.3
Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin mit der gleichzeitig anhängig gemachten Klage für die Dauer des entsprechenden Hauptverfahrens beantragte. Er erging damit nicht in einem eigenständigen Verfahren und es handelt sich dabei dementsprechend um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht das Haupt- bzw.
BGE 144 III 475 S. 479
das Klageverfahren abschliesst, sondern lediglich das Nebenverfahren über vorsorgliche Massnahmen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie die Auffassung vertritt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid nach
Art. 90 BGG
.
Es handelt sich bei diesem nach dem Ausgeführten auch nicht um einen endgültigen, die Instanz bindenden Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der Streitigkeit, der nach
Art. 92 Abs. 1 BGG
unmittelbar nach dessen Erlass mit Beschwerde anfechtbar wäre und vom Betroffenen nach
Art. 92 Abs. 2 BGG
angefochten werden müsste, um nicht des Rechts verlustig zu gehen, einen späteren Zuständigkeitsentscheid im Hauptverfahren anzufechten. Vielmehr handelt es sich dabei um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG
.
1.2
Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 93 BGG
fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (
BGE 143 III 416
E. 1.3;
BGE 141 III 80
E. 1.2;
BGE 139 V 604
E. 3.2;
BGE 138 III 46
E. 1.2 S. 47;
BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (
BGE 142 III 798
E. 2.2 S. 801;
BGE 141 III 80
E. 1.2;
BGE 138 III 190
E. 6 S. 192;
BGE 137 III 380
E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (
BGE 142 III 798
E. 2.2 S. 801;
BGE 141 III 80
E. 1.2 S. 81). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (
BGE 138 III 94
E. 2.2 S. 95;
BGE 134 III 188
E. 2.2).
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (
BGE 134 I 83
E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder
BGE 144 III 475 S. 480
gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (
BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 328 f.; Urteile 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen in: sic! 3/2015 S. 175, und 4A_169/2015 vom 30. Juni 2015 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin legt indessen - in der unrichtigen Annahme, es liege ein Endentscheid vor - mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, was auch nicht ohne weiteres in die Augen springt.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.