Urteilskopf
145 IV 329
38. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)
6B_49/2019 vom 2. August 2019
Regeste
Art. 22 SpoFöG
,
Art. 1 StGB
; Doping, Legalitätsprinzip.
Der Begriff "Dopingzweck" wird vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und die Strafnorm in
Art. 22 SpoFöG
verletzt das Legalitätsprinzip nicht (E. 2.3.2).
Art. 22 SpoFöG
ist auch ausserhalb von Wettkämpfen anwendbar (E. 2.4.2).
A.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. am 14. September 2017 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b und lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz,
BGE 145 IV 329 S. 330
SpoFöG; SR 415.0), Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB
sowie mehrfacher Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54)
.
Das Bezirksgericht bestrafte X. mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013. Den mit jenem Urteil gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.- widerrief das Bezirksgericht.
B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X. sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 21. November 2018 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Auf den Widerruf der durch das Obergericht des Kantons Bern angeordneten bedingten Geldstrafe verzichtete es. Im Übrigen bestätigte es mit wenigen weiteren, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X. ohne Berechtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbaus und Leistungssteigerung abgab. Er erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 148'468.-. Einen Betrag von Fr. 26'562.- aus der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz versteckte er bei sich zu Hause in einem Drucker und in einem Kleiderschrank.
C.
X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei sei er freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.- zu bestrafen. Subeventualiter sei er gemäss angefochtenem Urteil zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.- zu bestrafen.
BGE 145 IV 329 S. 331
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
2.1
Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eventualiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.
2.2
Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in
Art. 1 StGB
und
Art. 7 EMRK
ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (
BGE 139 I 72
E. 8.2.1;
BGE 138 IV 13
E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (
BGE 138 IV 13
E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (
BGE 141 IV 279
E. 1.3.3;
BGE 138 IV 13
E. 4.1).
2.3.1
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,
Art. 22 SpoFöG
verletze das Bestimmtheitsgebot. Es fehle an einer Legaldefinition von Dopingzweck sowie Sport.
2.3.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird Doping vom Gesetzgeber definiert. Laut
Art. 19 Abs. 1 SpoFöG
ist Doping der
BGE 145 IV 329 S. 332
"Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport". Darüber hinaus werden die in dieser Definition genannten Mittel und Methoden vom Gesetzgeber näher beschrieben, wenn auch nicht direkt in der Strafbestimmung von
Art. 22 SpoFöG
. Gemäss dieser wird jedoch bestraft, wer Mittel nach
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
bei Dritten anwendet. Laut
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Dies tut er in Art. 74 der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (
Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV
). Verbotene Methoden im Sinne von
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (
Art. 74 Abs. 2 SpoFöV
).
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Legaldefinition von "Zweck" oder von "Sport" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese beiden Begriffe sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte. Bezüglich Sport erwägt ohnehin schon die Vorinstanz, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass es sich beim Bodybuilding und bei in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübten Aktivitäten um sportliche Tätigkeiten handelt. Auch vor Bundesgericht stellt er dies nicht in Abrede.
Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich als unbegründet.
2.4.1
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips weiter damit, der Anwendungsbereich der Strafbestimmung betreffe bloss den (reglementierten) Wettkampfsport. Eine Ausweitung sei mit der ab 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Strafbestimmung nicht erfolgt.
BGE 145 IV 329 S. 333
2.4.2
Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Strafnorm von
Art. 22 SpoFöG
auf Wettkämpfe. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Wortlaut der vor der Totalrevision des Sportförderungsgesetzes geltenden Regelung (Art. 11c des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport [aSpoFöG; AS 1972 897, in Kraft bis 30. September 2012] i.V.m. Art. 3 und 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 des VBS über Dopingmittel und -methoden [Dopingmittelverordnung; SR 415.052.1, ebenfalls in Kraft bis 30. September 2012]), wonach die in der Verordnung und in deren Anhang aufgeführten Mittel und Methoden "im reglementierten Wettkampfsport" verboten waren, aufgehoben.
Seit dem 1. Oktober 2012 statuiert der Gesetzgeber eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport.
Art. 22 Abs. 1 SpoFöG
zufolge wird bestraft, wer Mittel nach
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
bei Dritten anwendet. Gestützt auf
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung in
Art. 74 SpoFöV
und deren Anhang die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die früher geltende Einschränkung der Strafbarkeit auf den reglementierten Wettkampfsport strich der Gesetzgeber ersatzlos, womit er die Strafbarkeit für Doping auf den Breitensport ausdehnte, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks des eigenen Konsums erfolgen (vgl.
Art. 22 Abs. 4 SpoFöG
).
Ferner beinhaltet das Sportförderungsgesetz Bestimmungen, darunter eine weitere Strafnorm (
Art. 25a SpoFöG
), welche sich ausdrücklich auf Sportwettkämpfe beziehen.
Art. 22 SpoFöG
bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf Wettkämpfe. Auch der allgemeine Zweckartikel, laut welchem im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts Verhaltensweisen gefördert werden sollen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (
Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG
), deutet darauf hin, dass die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in
Art. 22 SpoFöG
erfasst werden soll. Der Wortlaut weiterer Bestimmungen zu allgemeinen Massnahmen (
Art. 18 SpoFöG
) und Massnahmen gegen Doping (
Art. 19 SpoFöG
) ist ein
BGE 145 IV 329 S. 334
zusätzlicher Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen.
In der Botschaft sind gleicherweise keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung der Strafbarkeit auf den Wettkampfbereich erkennbar. Auch dieser zufolge ist vielmehr nicht lediglich der ehrliche Wettkampf, sondern nebst weiterer Antidopingaspekte die gesundheitsförderliche körperliche Aktivität schützenswert. Es liegt laut Botschaft im öffentlichen Interesse, bei der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und Methoden zu verzichten. Im Einklang mit dieser Sichtweise wollte der Gesetzgeber die Strafbestimmungen verschärfen und eine Steigerung der Wirksamkeit der Dopingbekämpfung erreichen. Er erkannte die früher geltenden Doping-Strafnormen, gerade was den Begriff "reglementierten Wettkampfsport" betrifft, als auslegungsbedürftig sowie lückenhaft und behob diese Unzulänglichkeit gezielt (vgl. Botschaft vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport, BBl 2009 8220 ff. Ziff. 1.2.8.1 und Ziff. 1.3.5).
Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich
Art. 22 SpoFöG
nicht auf den reglementierten Wettkampfsport beschränkt, sondern ebenso bei sportlicher Betätigung ausserhalb solcher Anlässe Anwendung findet (vgl. BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 27; CONTAT/PAMBERG/PFISTER/STEINER, Dopingbekämpfung durch Staat und Private in der Schweiz, Causa Sport 2/2016 S. 159 ff., S. 167 Ziff. 4.6.1; a.M., allerdings ohne Begründung, MICHAEL BURRI, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Strafverfahren - Gesetzeskonkurrenzen, Zuständigkeitskonflikte und Information der Öffentlichkeit, in: Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, Andreas Eicker [Hrsg.], 2017, S. 169 f.).
Demnach ist
Art. 22 SpoFöG
auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und ungeachtet allfälliger Wettkämpfe anwendbar.