Art. 46 Abs. 2 BV: Verwirkung des Steueranspruchs. Verwirkung des Steueranspruchs, wenn der Pfiichtige seine polizeiliche Anmeldung im Zuzugskanton irrtümlich - wegen Unterstellung unter die Steuerhoheit eines andern Kantons - unterlässt und weiterhin vom bisherigen Wohnortkanton besteuert wird.