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Dossiernummer: Datum: 8. Dezember 1954 Sprache: de
Ausserdienstliche Verwendung von Militärfahrrädern. Eine kantonale Vorschrift, nach der vom Militärradfahrer für die Zulassung seines Militärrades zum Verkehr die gleichen Ausweise und Gebühren verlangt werden wie vom Zivilradfahrer, ist nicht bundesrechtswidrig. Art. 2 Üb.-Best. z. BV, 4 BV, 165 MO, 71 Abs. 5 MFG, 9 und 12 der eidg. VO betr. die Militärfahrräder vom 14.3.1939, 60 der eidg. VO über die Mannschaftsausrüstung vom 20.7.1954.

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