Bäuerlicher Grundbesitz, Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf. Art. 18 ff. BG vom 12. Juni 1951 (EGG). Verkauf einer Liegenschaft, die zu einem landwirtschaftlichen Kleinheimwesen gehört:
a) Das EGG schützt den bäuerlichen Grundbesitz grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine Grösse.
b) Begriff des gemischten Betriebes (Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG).
c) Kauf zum Zwecke der Erfüllung einer öffentlichen, gemeinnützigen oder kulturellen Aufgabe (Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG)?
d) Verkauf, durch den das landwirtschaftliche Gewerbe die Existenzfähigkeit verlöre (Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG). Geldbedarf des verkaufenden Verpächters als "wichtiger Grund"?