BGE 80 I 58 vom 26. Februar 1954

Datum: 26. Februar 1954

BGE referenzen:  134 III 406

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

80 I 58


11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 1954 i. S. E. Knoblauch & Co. gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Markeneintragung.
Verbot der Verwendung von Wappen der Kantone oder von mit ihnen verwechselbaren Zeichen als Markenbestandteile ( Art. 13 bis Abs. 1 Ziff. 1 und 3 MSchG , Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BG zum Schutze öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931).

Erwägungen ab Seite 58

BGE 80 I 58 S. 58

1. Die von der Beschwerdeführerin zur Eintragung angemeldete Marke hat die Form eines Wappenschildes. Sie zeigt, innerhalb einer weissen Umrandung mit der schwarzen Inschrift "Knoblauch. Kartonfabriken. Oberentfelden", auf rot/weiss quergeteilter Fläche drei gekreuzte, je hälftig in den Gegenfarben weiss/rot von den Grundfeldern abgehobene Knoblauchzwiebeln zwischen den schwarz über der Mittellinie angebrachten Zahlen 14 und 86. Die Ablehnung durch das Eidg. Amt für geistiges Eigentum erfolgte, weil der Hintergrund der Marke dem Wappen des Kantons Solothurn entspreche. Die Verfügung stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes zum Schutze öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 sowie auf Art. 13bis Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des MSchG.

2. Demgegenüber wendet die Beschwerde im wesentlichen ein: die Stellungnahme des Amtes beruhe auf einer
BGE 80 I 58 S. 59
abwegigen gedanklichen Zerlegung der Marke; diese müsse als Ganzes gewürdigt werden; ihr den Gesamteindruck auf Publikum und Kundschaft bestimmendes Merkmal seien die drei gekreuzten Zwiebeln; deren zeichnerische Ausführung gestalte das Markenbild in einer Weise, aus welcher der unbefangene Betrachter, zumal in Verbindung mit dem Worte "Knoblauch" in der Umschrift, sofort auf ein Familienwappen schliesse, und niemand werde irgend eine Beziehung zum Kanton Solothurn vermuten; alsdann sei auch keine Verletzung des Wappenschutzgesetzes zu finden.
Allein es ist unbestreitbar, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Marke in charakteristischer Anordnung die Farben des Solothurner Kantonswappens aufweist. Weiter ergibt die Überprüfung, dass dieses als ein zumindest verwechselbares Zeichen zu wertende Element trotz der eingefügten Zwiebelfiguren und der Beschriftung klar ersichtlich bleibt. Durch die genannten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 und des MSchG wird privaten Unternehmungen die Verwendung von Wappen der Kantone oder von mit ihnen verwechselbaren Zeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Bestandteile von solchen schlechtweg untersagt. Daher ist unerheblich, ob ein derartiger Bestandteil neben anderen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genügt, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei. Das trifft für die vorliegende Marke nach dem Gesagten zweifelsfrei zu, was zwingend der Eintragungsverweigerung ruft (vgl. BGE 66 I 195 , BGE 58 I 116 ).

3. Einleitend wird in der Beschwerdeschrift erklärt, die hinterlegte Marke enthalte das Wappen der Familie Knoblauch. Die Behauptung ist neu und gänzlich unbelegt. Es ist auf sie in diesem Verfahren umso weniger einzutreten, als die Beschwerdeführerin daraus keinerlei besondere Folgerungen zieht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.

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