Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 13. Juli 1954 Sprache: de
Die Ehescheidung wegen Geisteskrankheit (Art. 141 ZGB) hat zur Voraussetzung, dass der Krankheitszustand, der die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft als unzumutbar erscheinen lässt, schon bei Einleitung der Klage drei Jahre gedauert hat. Es genügt nicht, dass diese Frist im Zeitpunkte abgelaufen ist, da der Kläger im Prozess erstmals Art. 141 ZGB anruft.
Dossiernummer: Datum: 10. Juli 1954 Sprache: fr
Berufung. Gegen die unrichtige Auslegung eines in einem kantonalen Gesetz verwendeten Begriffs des Bundesrechts ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber in der in Frage stehenden Beziehung zur Berücksichtigung des Bundesrechts verpflichtet war.
Dossiernummer: Datum: 10. Juni 1954 Sprache: de
Ehescheidung. Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB für verlorenen ehelichen Unterhalt in Form einer Rente. Eine solche Rente kann später allenfalls aufgehoben oder herabgesetzt, nicht aber erhöht werden; letzteres kann auch nicht durch Anbringung eines entsprechenden allgemeinen Vorbehaltes im Scheidungsurteil vorgesehen werden (es wäre denn zufolge Parteivereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention). Wohl aber kann im Scheidungsurteil zum voraus angeordnet werden, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag erhöhe (Art. 151-153 ZGB).

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