Urteilskopf
80 II 208
35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. September 1954 i. S. Gisler gegen Herger.
Regeste
Bäuerliches Erbrecht.
Hat der Erblasser mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine gültige Zuweisungsvorschrift gemäss
Art. 608 ZGB
hinterlassen, so ist diese verbindlich und für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum.
An diesem Verhältnis zwischen
Art. 608 und
Art. 620 ff. ZGB
hat sich durch die Teilrevision der letztern Bestimmungen gemäss Art. 94 LEG nichts geändert.
A.-
Der am 29. Mai 1952 verstorbene Michael Gisler, Eigentümer des bäuerlichen Heimwesens "Getschwiler" in Spiringen (Uri), hinterliess als Erben seine Frau Anna Gisler sowie 6 Geschwister. Mit notariellem Testament vom 23. Mai 1950 hatte er was folgt verfügt:
"Meine Ehe ist kinderlos geblieben. Ich vermache daher mein ganzes Vermögen, in was es alsdann bestehen mag, meiner lieben Ehefrau Anna geb. Arnold zu Eigentum, bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der meinen Geschwistern oder deren Nachkommen zusteht. An diesem Pflichtteil soll meine Frau die lebenslängliche Nutzniessung haben. Von einer Sicherstellung gegenüber diesen Erben soll sie entbunden sein, ausser wenn sie Land und Vieh verkaufen würde."
Das Testament wurde nicht angefochten.
Im Dezember 1952 stellte die Wwe. Gisler beim Einwohnergemeinderat Spiringen das Begehren auf Erbteilung und Zuweisung der Erbliegenschaft zum Ertragswerte gemäss bäuerlichem Erbrecht. Auf dieses berief sich auch
BGE 80 II 208 S. 209
die Schwester des Erblassers Frau Herger-Gisler für ihre Gegenansprache.
Im März 1953 schob der Gemeinderat den Entscheid auf, bis das Testament in materielle Rechtkraft getreten sei, und bestellte einen Erbenvertreter.
B.-
Inzwischen erhob Wwe. Gisler im April 1953 überdies beim Landgericht Uri Zivilklage auf Feststellung ihres Erbanspruches auf 13/16 Eigentum und 3/16 Nutzniessung, Zuweisung der Liegenschaft und aller übrigen Vermögenswerte an sie und Ermächtigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Eigentumsüberganges.
Auf diese Klage trat das Landgericht "mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge anderweitiger Litispendenz" nicht ein (24. Juni 1953). Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht Uri (18. September 1953). Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen letzteres Urteil ist das Bundesgericht in der Folge nicht eingetreten, weil die behauptete Rechtsverletzung durch Berufung hätte gerügt werden können (30. Juni 1954,
BGE 80 I 259
).
C.-
Im Verfahren betr. bäuerliches Erbrecht wies der Gemeinderat Spiringen mit Entscheid vom 14. November 1953 die Erbliegenschaft zum Ertrags- und die Gerätschaften zum Nutzwerte der Frau Herger-Gisler zu; der Witwe Gisler wurde eine jährliche Bodenrente sowie ein unentgeltliches Wohnrecht im Wohnhause zugesprochen.
Einen Rekurs der Wwe. Gisler gegen diesen Zuweisungsentscheid hat der Regierungsrat, als allgemeine Beschwerdeinstanz in Administrativsachen gemäss § 20 EG/ZGB, mit Beschluss vom 30. März 1954 als unbegründet abgewiesen.
D.-
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin Wwe. Gisler mit den Anträgen auf Aufhebung desselben einschliesslich desjenigen des Gemeinderates, mit Ausnahme der Erwägung, in welcher der Regierungsrat dem letztern die Zuständigkeit zur Auslegung des Testamentes abspreche, und Zuweisung der Erbliegenschaft an die Klägerin zum
BGE 80 II 208 S. 210
festgesetzten Ertragswerte; ev. Einräumung mindestens des vollen Nutzniessungsrechtes an der Liegenschaft und Beschränkung der Miterben auf die nuda proprietas; subev. Rückweisung an die Vorinstanz.
E.-
Die Berufungsbeklagten Frau Herger und Geschwister tragen auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Berufung stellt die Weiterziehung des Verfahrens vor Gemeinderat und Regierungsrat auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht gemäss
Art. 620 ff. ZGB
dar. Die Bestimmungen über dieses Sonderrecht, Art. 620-625 bis, bilden die Ziff. V "Landwirtschaftliche Gewerbe" der lit. D "Besondere Gegenstände" im Abschnitt "Die Teilungsart" (Art. 607 ff.). Den Bestimmungen über die "Besonderen Gegenstände" voran gehen unter lit. A allgemeine Grundsätze über die Teilungsart und unter lit. B Bestimmungen über "Ordnung der Teilung". Hier nun steht Art. 608, nach welchem der Erblasser befugt ist, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Abs. 1), und mangels eines ersichtlichen andern Willens des Erblassers die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gilt (Abs. 2).
Im vorliegenden Falle hat der Erblasser in seinem unangefochten gebliebenen Testamente verfügt, er "vermache" sein ganzes Vermögen, in was immer es alsdann bestehen möge, seiner Frau zu Eigentum, vorbehältlich des Pflichtteils seiner Geschwister oder deren Nachkommen; an diesem Pflichtteil solle die Witwe die lebenslängliche Nutzniessung haben und von einer Sicherstellung entbunden sein, ausser wenn sie Land und Vieh verkaufen würde.
Aus dieser Verfügung geht hervor, dass der Erblasser seine Frau zur Erbin mit Bezug auf das gesamte Vermögen, vorbehältlich der Pflichtteile der Geschwister, einsetzte
BGE 80 II 208 S. 211
und ihr namentlich auch das Eigentum an "Land und Vieh", also an der streitigen Liegenschaft zuweisen wollte. Es liegt somit in dieser Bestimmung nicht nur eine Erbeinsetzung auf das ganze nicht durch die Pflichtteile der Geschwister beanspruchte Vermögen, sondern, mit Bezug auf "Land und Vieh", zugleich eine Teilungsvorschrift im Sinne von
Art. 608 ZGB
.
Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des Art. 608 zu den Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht hat sich die bisherige Lehre und Praxis übereinstimmend dahin ausgesprochen, dass eine Teilungsvorschrift des Erblassers nach Art. 608 für die Erben verbindlich ist und der Erbe, zu dessen Gunsten sie lautet, sie gegen widerstrebende Miterben rechtlich durchsetzen kann (ESCHER, Art. 608 N. 3; TUOR, Art. 608 N. 6, 9). Soweit der Erblasser solche Teilungsvorschriften gültig verfügt hat, sind die weiteren Bestimmungen des Gesetzes über Durchführung der Teilung und namentlich mit Bezug auf die Behandlung "besonderer Gegenstände" in derselben nicht anwendbar. Der Erblasser kann auch ein landwirtschaftliches Gewerbe einem der Erben oder sogar einem Dritten zuweisen, auch den Anrechnungswert bestimmen, mit der Wirkung, dass das bäuerliche Erbrecht, sowohl in materieller als in formeller Hinsicht, ausgeschaltet ist und kein Erbe sich darauf berufen kann. Die Teilungsvorschrift des Erblassers ist bezüglich der Erbliegenschaft für die Erben ebenso verbindlich wie bezüglich irgend eines andern Erbschaftsgegenstandes; angesichts derselben bleibt für einen Streit unter den Erben über die Zuteilung des Heimwesens und mithin für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum. Art. 620 ff. enthalten kein zwingendes, sondern dispositives Recht; sowohl der Erblasser gemäss Art. 608 als die einstimmigen Erben können dessen Anwendung ausschalten (ESCHER, Art. 608 N. 1, Art. 620 N. 3; TUOR Vbm. zu Art. 620 N. 10; ebenso
BGE 50 II 462
/3).
2.
Es fragt sich, ob durch die partielle Revision der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht gemäss
BGE 80 II 208 S. 212
Art. 94 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940, in Kraft getreten am 1. Januar 1947, dieses Verhältnis zwischen
Art. 608 und 620 ff. ZGB
dahin abgeändert worden ist, dass eine Zuteilungsvorschrift des Erblassers die Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts nicht mehr ausschliessen könne, wie dies in der Botschaft des Bundesrates zum LEG und seither von einzelnen Autoren angenommen wird (LIVER, in der Festschrift für Tuor "Zum schweizerischen Erbrecht", S. 76-83, und dort zit. Literatur).
Das Bundesgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Die durch das neue Gesetz am ZGB angebrachte Änderung bestand darin, dass die Art. 620, 621 und 625 aufgehoben und durch einen neuen Wortlaut ersetzt sowie durch einige neue Artikel (621 bis-quater, 625 bis) ergänzt wurden. Die das "Obligatorium" des bäuerlichen Erbrechts und die Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers begründende Änderung wird darin erblickt, dass es in Art. 620 anstelle des bisherigen Wortlauts "Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so soll es ... diesem Erben ... zugewiesen werden", nun heisst: "so ist es ... diesem Erben zuzuweisen", während am französischen und italienischen Text überhaupt nichts geändert worden ist (... elle est attribuée, è attribuata ed imputata). Aber ganz abgesehen von der Gleichheit der beiden letzteren Texte ist durch die Anbringung der kleinen Nuance im deutschen Wortlaut an der Geltungskraft der Bestimmungen gar nichts geändert worden und wäre es übrigens auch nicht, wenn der wohl noch entschiedenere Ausdruck im Entwurf von 1936 "muss ... zugewiesen werden" beibehalten worden wäre. Das "soll" des früheren Textes ist von der Rechtsprechung immer so ausgelegt worden, dass die zuständige Behörde, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, das Gewerbe gemäss dem bäuerlichen Erbrecht zuweisen muss und der bezw. die Ansprecher darauf einen Rechtsanspruch haben. Die Hauptvoraussetzung
BGE 80 II 208 S. 213
dabei aber war und ist immer, dass das bäuerliche Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt, was eben nicht zutrifft, wenn der Erblasser eine Teilungsvorschrift gemäss Art. 608 gültig verfügt hat. Die Verbindlichkeit einer solchen Teilungsvorschrift ist der Grundsatz; nur wo eine solche fehlt, greifen die Teilungsregeln der Art. 620 ff. Platz und geben die Entscheidung.
An diesem aus der Systematik des Gesetzes selbst hervorgehenden Rangverhältnis zwischen Art. 608 und 620 ff. ist durch die Revision der letztern Artikelgruppe als Ganzes geschweige denn durch die vermeintliche Verschärfung des (deutschen) Textes von Art. 620 nicht das geringste geändert worden. Wenn die Einführung des "Obligatoriums" des bäuerlichen Erbrechts im Sinne der Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers gemäss Art. 608 ein Hauptpostulat der mit dem LEG verbundenen Revision war (vgl. LIVER, a.a.O., S. 57, 62, 76 ff.), so hätte diese grundlegende Umkehrung der systematischen Stellung der beiden Normen im ZGB selbst unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, sei es durch einen Vorbehalt im Art. 608, wonach solche Teilungsvorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Gewerbe nicht verbindlich sind, sei es durch eine Bestimmung in Art. 620, wonach der Anspruch des berechtigten Erben einer anders lautenden Verfügung des Erblassers vorgeht. Diesen Sinn dem jetzt geltenden Gesetzestexte trotzdem zu unterlegen mit der Begründung, dies sei wenn nicht der Wille des Gesetzes, so doch jedenfalls des Gesetzgebers bei der Revision gewesen (a.a.O. S. 81), geht nicht an. Es bestand bisher bezüglich des Verhältnisses von Art. 608 zu Art. 620 ff., jedenfalls im Grundsatz, ein bestimmter, anerkannter Rechtszustand; um diesen in sein Gegenteil zu kehren, genügt es keineswegs, dass der Gesetzgeber einige Artikel formell aufhebt, durch neue ersetzt und dabei glaubt, jene Wirkung zu erzielen, ohne jedoch dies in den textlichen Abänderungen selbst irgendwie konkret und klar zum Ausdruck zu bringen. Das Erbrecht des Zivilgesetzbuches
BGE 80 II 208 S. 214
bildet ein systematisches Ganzes und muss aus sich selbst interpretiert werden können. Eine in einer grundsätzlichen Frage von der bisherigen abweichende Interpretation lediglich aus dem Sinn und Zweck eines neuen Nebengesetzes ist nicht annehmbar (vgl. auch FEHR, ZbJV 82, S. 1 ff. bes. S. 13-16).
3.
Schliesst mithin nach wie vor eine Teilungsvorschrift des Erblassers gemäss
Art. 608 ZGB
die Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts aus, so kommt die mit einem Zuweisungsbegehren gemäss Art. 621 angerufene Behörde, entgegen der Auffassung des Regierungsrates, nicht darum herum, ein vorhandenes Testament zu prüfen und zu interpretieren, nämlich daraufhin, ob es mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine Zuteilungsvorschrift enthält. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bleibt Raum für eine Zuweisung nach bäuerlichem Erbrecht und kann sich die Behörde gemäss Art. 621 zum Verfahren und Entscheid zuständig erklären. Da diese Grundvoraussetzung weder vom Gemeinderat Spiringen noch vom Regierungsrat geprüft worden ist, hat das Bundesgericht es zu tun, mit dem Ergebnis, dass, wie vorausgenommen, das Testament des Michael Gisler die Liegenschaft ohne jeden Zweifel der zur Gesamterbin eingesetzten Ehefrau zuweist. Damit fehlt dem Verfahren gemäss Art. 621 und den darin ergangenen Entscheiden des Gemeinderates und des Regierungsrates auf Zuweisung der Liegenschaft an Frau Herger die notwendige Voraussetzung der Anwendbarkeit der Art. 620 ff.. Der Gemeinderat Spiringen als Zuweisungsbehörde im Sinne von Art. 621 hätte daher richtigerweise auf die Zuweisungsbegehren der beiden Ansprecherinnen nicht eintreten sollen in der Meinung, dass die Zusprechung der Liegenschaft gestützt auf das Testament Sache des Landgerichts sei, wo die Klägerin ja eine bezügliche Klage anhängig hatte. Das Landgericht aber hätte auf die letztere Klage eintreten sollen, statt dies "mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge anderweitiger Litispendenz" abzulehnen; denn zur
BGE 80 II 208 S. 215
Behandlung der sich auf das Testament stützenden Zivilklage war es zweifellos zuständig, und Litispendenz lag nicht vor mangels Identität der Streitsachen: einerseits des auf Art. 620 ff. gestützten Zuweisungsbegehrens beim Gemeinderat, anderseits der auf das Testament gestützten Zivilklage, die übrigens ja ausser der Zusprechung der Liegenschaft (auf Grund der Teilungsvorschrift des Testamentes) noch weitere Rechtsbegehren umfasste, bezüglich welcher Zuständigkeit des Gemeinderates überhaupt nicht in Frage kam. Zu einer Richtigstellung des den Nichteintretensentscheid des Landgerichts bestätigenden Urteils des Obergerichts hatte das Bundesgericht keine Gelegenheit, weil es auf die statt der gegebenen Berufung eingelegte staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten konnte (
BGE 80 I 259
).
4.
Der angefochtene, die Liegenschaft auf Grund von
Art. 620 ff. ZGB
der Frau Herger zuweisende Entscheid ist mithin aufzuheben. Eine Zuweisung an die Klägerin kann jedoch in diesem Verfahren, das ausschliesslich ein solches gemäss Art. 621 ist, auch nicht erfolgen; denn ihr steht ein Anspruch auf die Liegenschaft nur gestützt auf das Testament zu, der auch in ihrer Person einen Anspruch gemäss Art. 620 ff. ausschliesst. Vielmehr sind - in diesem Verfahren - die auf diese Bestimmung gestützten Begehren beider Parteien angebrachtermassen abzuweisen. Die Berufungsklägerin hat aber die Möglichkeit, jetzt ihre aus dem Testament folgenden Ansprüche geltend zu machen, wenn nötig mittels Zivilklage, da der Nichteintretensbeschluss des Land- bezw. Obergerichts nur wegen sachlicher Unzuständigkeit und Litispendenz erfolgte, welche Einreden nach dem vorliegenden Entscheid nicht mehr zutreffen, und das landgerichtliche Urteil übrigens im letzten Absatz seiner Erwägungen ausdrücklich erklärt hatte, es wolle die Frage, ob die Klägerin später eine Klage aus Testament erheben könne, nicht präjudizieren. Dass Frau Gisler etwa mit der Anrufung des bäuerlichen Erbrechts auf ihre Ansprüche aus dem
BGE 80 II 208 S. 216
Testament verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zivilrichter wird also gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Wwe. Gisler das Heimwesen auf Grund der testamentarischen Zuweisung zugesprochen werden muss; erst wenn dies rechtskräftig verneint wäre, wäre wieder Raum für ein Verfahren gemäss Art. 620 ff.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 30. März 1954 und damit derjenige des Gemeinderates von Spiringen vom 14. November 1953 aufgehoben und die Begehren beider Parteien auf Zuweisung der Erbliegenschaft auf Grund des
Art. 620 ZGB
angebrachtermassen abgewiesen werden.