1. Streitwert bei der Klage auf Einräumung eines Notweges (Art. 36 OG). Für die Bestimmung des Streitwertes ist im allgemeinen der Mehrwert massgebend, den das Notwegrecht dem Grundstück des Klägers verleihen würde. Der Betrag der Entschädigung, die der Kläger voraussichtlich für das Notwegrecht zu zahlen hätte, ist von jenem Mehrwert nicht abzuziehen. 2. Zur blossen Verbesserung nicht ganz vollkommener Wegverbindungen mit der öffentlichen Strasse kann ein Grundeigentümer einen Notweg nicht beanspruchen (Art. 694 Abs. 1 ZGB).
Bei der Frage, ob ein Grundeigentümer grundsätzlich einen Notweg beanspruchen könne, kommt es nicht darauf an, ob sein Interesse an der Gewährung des Notweges grösser ist als dasjenige, das die Nachbarn an der Verweigerung haben.