Art. 3 MFG. Die Übertretung eines auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verbotes ist eine Verletzung kantonalen Rechts.
- Immerhin muss das Verbot an Ort und Stelle durch ein der StrSigV entsprechendes Signal bekanntgemacht worden sein.
- - Wenn der Führer das Verbot kennt, kann er trotz Fehlens des Signals bestraft werden.