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Dossiernummer: Datum: 22. September 1955 Sprache: fr
Gesetzliches Grundpfand der Handwerker und Unternehmer (Art. 837 ZGB). Ein Unternehmer, der sein Pfandrecht nicht vor dem Konkurs des Bauherrn und Eigentümers des Grundstückes eintragen liess, kann es nicht gegen die Masse geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann das Pfandrecht im Hinblick auf einen Konkurswiderruf eingetragen werden? (Frage vorbehalten).

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