BGE 82 II 274 vom 5. Juli 1956

Datum: 5. Juli 1956

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

82 II 274


40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1956 i.S. X. gegen Vormundschaftsbehörde Bern.

Regeste

1. Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ( Art. 369 ZGB ). Tat- und Rechtsfrage (Erw. 1 und 2). Ist wirtschaftliche Fürsorge geboten für einen in vorgerücktem Alter stehenden Studenten, der nur zeitweiligen Arbeitsverdienst hat? Das ist zu verneinen, wenn der Mann bescheiden lebt und sich durchbringt, ohne Andern zur Last zu fallen (Erw. 3).
2. Entmündigung wegen Misswirtschaft ( Art. 370 ZGB ). Bedeutung der Erwerbsverhältnisse (Erw. 4).
3. Kostenauflage im Entmündigungsverfahren: Für die kantonalen Instanzen gelten die kantonalen Kostenbestimmungen (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 275

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A.- Der am 7. Juli 1917 geborene X. bestand im Jahre 1938 die Maturität und wandte sich dann dem Studium der evangelischen Theologie zu. Nach zehnjährigem Besuch der Universitäten Bern, Basel und Zürich misslang ihm jedoch im Jahre 1948 das Staatsexamen.
Anscheinend fehlte nur ein halber Punkt zum Minimalergebnis; der abgewiesene Kandidat führte sein Missgeschick darauf zurück, dass ihm einzelne Mitglieder der Prüfungskommission, besonders deren Präsident, übel gesinnt gewesen seien. Seither stellte er sich zu keiner Prüfung mehr; er hat jedoch die Absicht nicht aufgegeben, es einmal nach Ausscheiden des Kommissionspräsidenten noch zu tun. Er betrieb sein Studium weiter, ohne in den letzten Jahren an einer Universität immatrikuliert gewesen zu sein, und befasste sich mit einer Prüfungsarbeit, die nach dem nun geltenden Prüfungsreglement nicht mehr verlangt wird.
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B.- Zusammen mit seinen Geschwistern ist X. an einem Wohnhaus und an einem Chalet beteiligt. Sein Vermögen hat einen Wert von etwa Fr. 22'000.--; die jährlichen Erträgnisse betragen Fr. 550.--. Da er keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, musste er trotz grosser Sparsamkeit das ererbte Vermögen angreifen.

C.- Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern stellte am 16. Juni 1954 beim Regierungsstatthalter den Antrag auf Entmündigung des X. wegen Misswirtschaft ( Art. 370 ZGB ) und Geisteskrankheit ( Art. 369 ZGB ). Da sich der Gesuchsgegner widersetzte, wurden die Akten dem Amtsgericht Bern überwiesen. Auf dessen Anordnung erging eine psychiatrische Begutachtung, deren Ergebnis im Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Waldau vom 22. Oktober 1954 in folgender Weise zusammengefasst ist:
"a) Eine Geisteskrankheit lässt sich bei X. nicht nachweisen, hingegen besteht zweifelsohne eine Geistesschwäche im Sinne einer schweren schizoiden Psychopathie mit neurotischen Überlagerungen und reaktiven Störungen.
b) Der Explorand vermag aber trotzdem, mindestens vorläufig, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und bedarf zu seinem Schutze weder des Beistandes, noch der Fürsorge. Er ist einvernahmefähig und kann sich eine Vorstellung über Wesen und Wirkung einer Vormundschaft machen.
c) Eine mildere Form vormundschaftlicher Massnahmen kommt wegen der Uneinsichtigkeit und Eigenwilligkeit des Exploranden ohnehin nicht in Frage."
Die antragstellende Behörde hielt nach wie vor eine Entmündigung für notwendig. Sie erklärte, die Lebenshaltung des Gesuchsgegners müsse als krankhaft und unsinnig bezeichnet werden. "Er vertrölt Jahr um Jahr, bis sein Vermögen aufgebraucht ist. Der Sinn vormundschaftlicher Massnahmen muss doch wohl der sein, einem solchen sinnlosen Verhalten Einhalt zu gebieten, bevor der letzte Franken aufgebraucht ist -". Indessen stellte der Gerichtspräsident das Verfahren vorläufig auf unbestimmte Zeit ein, "um dem Gesuchsgegner die Chance zu geben, zu zeigen, ob er sich endlich im Erwerbsleben durchzusetzen vermöge und sich einen Erwerb verschaffen könne".
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Hierauf konnte X. stellvertretungsweise vom 12. April bis 10. September 1955 die Oberklasse (8. und 9. Schuljahr) einer Primarschule führen. In dem ihm von der Primarschulkommission ausgestellten Zeugnis heisst es, er habe die schwierige Klasse mit sehr viel Eifer und grossem Fleisse betreut und verdiene dafür Dank und Anerkennung.

D.- Mit Entscheid vom 4. Februar 1956 lehnte das Amtsgericht von Bern den Entmündigungsantrag ab. Es erklärte, jedenfalls zur Zeit sei der Gesuchsgegner nicht im Sinne von Art. 369 ZGB fürsorgebedürftig, und wies auf die erwähnte und zwei kürzere Lehrer-Stellvertretungen hin. Infolgedessen sei das Vermögen temporär unberührt geblieben, und der Gesuchsgegner sei auch niemandem zur Last gefallen. Seine sparsame Lebensweise verdiene Anerkennung. Er werde sich wohl auch in Zukunft allein durchschlagen können. "Er will zwar nicht Lehrer werden, sondern hofft immer noch, das theologische Staatsexamen bestehen zu können. Diese an sich eigenartige Idee gibt indessen heute noch keinen Grund zur Entmündigung ab." Auch Misswirtschaft liege nicht vor.

E.- Auf Appellation der Vormundschaftsbehörde sprach der Appellationshof des Kantons Bern am 13. März 1956 die Entmündigung in Anwendung von Art. 369 ZGB aus. Der Appellationshof hatte einen Bericht des Schulinspektors des 6. Kreises eingeholt. Nach dessen Ausführungen hatte der Gesuchsgegner mit seiner Klasse erhebliche Schwierigkeiten. Es fehle ihm nach den Beobachtungen des Inspektors an Lehrbegabung, auch gehe ihm die Fähigkeit ab, eine Schulklasse dauernd in der Hand zu behalten. Es sei unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner das bernische Primarlehrerpatent erwerben könnte, was Voraussetzung für eine endgültige Anstellung an einer bernischen Primarschule wäre.
In seinem Entscheide geht der Appellationshof vom Sachverständigenbefunde aus, wonach "die biologischen Voraussetzungen" einer Entmündigung. nach Art. 369
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fraglos gegeben seien. In der vom Experten verneinten Frage der Fürsorgebedürftigkeit weicht der Entscheid vom Gutachten ab. Er erklärt, der nun 39-jährige Gesuchsgegner sollte sein Studium längst beendigt haben und imstande sein, sich im Lebenskampfe selbständig zu behaupten. Statt dessen setze er angeblich die Examenvorbereitungen fort, obwohl er nach Meinung mehrerer Theologen selbst nach bestandener Abschlussprüfung nicht in der Lage wäre, ein Pfarramt zu übernehmen, was angesichts seiner Psychopathie einleuchte. Bisher habe er sich denn auch nicht im zukünftigen Berufe betätigt. Als Lehrer, was er nach seinen Angaben gar nicht werden wolle, hätte er schlechte Aussichten. Nachdem der Lehrermangel behoben sein werde, könne er wegen der bisherigen Erfahrungen kaum mehr Stellvertretungen erhalten. Zwar beurteile er nach Feststellung des Psychiaters die Lage objektiv; er unterlasse es aber, die sich aufdrängenden Konsequenzen zu ziehen. Unter diesen Umständen müsse ihm die Fähigkeit abgesprochen werden, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Denn eigene Angelegenheit sei auch "die in einem vernünftigen Mindestmass verstandene Sorge um die Gesundheit, Pflege und Heilung, sowie das Erlernen eines den persönlichen Eigenschaften Rechnung tragenden Berufes." Er müsse "von der verbohrten und hoffnungslosen Absicht, nach 18 Jahren praktisch erfolglosen Studiums weiter Theologie zu studieren, weggebracht und einem praktischen Berufe zugeführt werden", wobei er noch viele Wahlmöglichkeiten besitze. Bei seiner Einsichtslosigkeit lasse sich dies nur durch eine Entmündigung erzielen. Sollte er später einen praktischen Beruf ergreifen und einer geordneten Tätigkeit nachgehen, so werde trotz seiner Geistesschwäche die Aufhebung der Vormundschaft erwogen werden können. - Wäre vom medizinischen Standpunkt aus eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht angenommen worden, so müsste der Gesuchsgegner nach Art. 370 ZGB wegen Misswirtschaft entmündigt werden. Diese läge in der Unfähigkeit des
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Gesuchsgegners begründet, seine Erwerbsverhältnisse ordnungsgemäss zu gestalten ( BGE 54 II 353 ).

F.- Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht eingelegt, da die Voraussetzungen für eine Entmündigung nach Art. 369, eventuell 370 ZGB nicht gegeben seien.
Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern trägt auf Abweisung der Berufung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Geisteskrankheit und Geistesschwäche wie auch ein dem landläufigen Begriff dieser Anomalien nicht entsprechender, aber um seiner Auswirkungen willen analog zu beachtender Geisteszustand (vgl. BGE 62 II 264 ) sind tatsächliche Gegebenheiten. Deren Feststellung durch die kantonalen Behörden ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Die hierüber im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen stützen sich auf ein gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB eingeholtes Gutachten Sachverständiger. Der einvernahmefähige Gesuchsgegner ist ebenfalls persönlich zu Gehör gekommen. Der Appellationshof hat die in den Akten enthaltenen Einvernahmeprotokolle des erstinstanzlichen Verfahrens eingesehen. Dass er von einer nochmaligen Einvernahme in oberer Instanz absah, verstösst gegen keine Vorschriften des Bundesrechtes.

2. In welcher Weise sich die beim Gesuchsgegner festgestellte schizoide Psychopathie auf sein Denken, Wollen und Handeln äussert, ist dann aber nicht mehr reine Tatfrage. Innere Vorgänge lassen sich nur in beschränktem Masse als Tatsachen feststellen, und auch Handlungen und Unterlassungen sind im wahren Sinne feststellbar nur, soweit sie in der Vergangenheit liegen oder sich gerade jetzt ereignen. Ob eine mit geistigen Mängeln im Sinne von Art. 369 ZGB behaftete Person zu ihrem Schutz oder um der Sicherheit Anderer willen
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bevormundet werden müsse, ist im wesentlichen eine Frage der rechtlichen Würdigung der Tatsachen, also der Rechtsanwendung. Der Appellationshof urteilte im Rahmen seiner richterlichen Befugnis, wenn er in dieser Hinsicht die vom Gutachter geäusserten Ansichten nicht übernahm, sondern kritisch würdigte und im Ergebnis davon abwich. In der Beurteilung der Fürsorgebedürftigkeit des Gesuchsgegners - für eine Gefährdung der Sicherheit Anderer liegt nichts vor - ist das Bundesgericht seinerseits frei.

3. Geistige Mängel, die den Gesuchsgegner nach ihren offenkundigen Auswirkungen und nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres einer Bevormundung bedürftig machen würden, liegen nach den auf das Gutachten gestützten Feststellungen nicht vor. Er ist laut S. 18 des Gutachtens, wovon auch der Appellationshof ausgeht, ein normal intelligenter, schwer schizoider Psychopath mit einigen neurotischen Überlagerungen und reaktiven Störungen. Für eine paranoide Schizophrenie finden sich nur unschlüssige Anhaltspunkte. Der psychischen Abwegigkeit des Gesuchsgegners ist es nach der vom angefochtenen Urteil übernommenen Ansicht des Gutachters nun allerdings zuzuschreiben, "dass er mit den Aufgaben des Lebens nicht zurechtkommt" und seit dem missglückten Staatsexamen "keinerlei geordnete Tätigkeit mehr übernommen hat". Indessen wird anderseits seine grosse Sparsamkeit hervorgehoben, sodass es ihm voraussichtlich noch während einer Reihe von Jahren möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. "Verwahrlost ist er nicht und wird es voraussichtlich auch in Zukunft nicht. Er führt wohl ein eigenartiges Leben und geht mit seinen Zielsetzungen von wirklichkeitsfremden Gedankengängen aus, aber er stösst mit seinem schrulligen Sonderlingsdasein eigentlich nirgends an, erregt kein Ärgernis und kommt allen seinen Verpflichtungen nach". Das Gutachten zieht auch die - in der Zwischenzeit weitgehend verwirklichte - Absicht des Gesuchsgegners in Betracht, vorübergehend eine Tätigkeit als Stellvertreter im Lehramt oder als
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Hilfskraft auf einem Bureau zu übernehmen, um damit seine finanzielle Lage wieder etwas zu verbessern.
Wenn der Appellationshof dennoch eine Entmündigung für notwendig hält, so sind dafür einzig Gründe der wirtschaftlichen Fürsorge massgebend. Denn in anderer Hinsicht hat sich der Gesuchsgegner bisher nicht als vormundschaftlicher Fürsorge bedürftig erwiesen. Was nun aber seine wirtschaftliche Lage betrifft, kann bei den gegenwärtigen Verhältnissen nicht von einer nahen Gefahr eines Notstandes gesprochen werden. Nachdem der Gesuchsgegner, freilich erst unter dem Druck des Entmündigungsverfahrens, sich ernstlich und mit beträchtlichem Erfolg um kürzere und längere Stellvertretungen im Lehramte bemüht hat, sodass sein Einkommen im Jahre 1955 anscheinend den bescheidenen Lebensaufwand aufzuwiegen vermochte (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht festgestellt), besteht zur Zeit kein genügender Grund zur Entmündigung, um auf die beruflichen Entschliessungen des Gesuchsgegners einzuwirken, d.h. ihn einem "praktischen Berufe" zuzuführen. Ob er sein Auskommen durch Wirksamkeit im Lehramt werde finden können, ist allerdings fraglich. Es darf aber nicht ohne weiteres angenommen werden, er finde als gebildeter Mann keine andern Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit. Bleibt er bei seinen geringen Ansprüchen an den Lebensaufwand, so genügt es zur Abwendung von Not, wenn er sich die für diesen Aufwand erforderlichen Mittel zu beschaffen vermag. Es darf ihm das Vertrauen geschenkt werden, er werde den auf die Vorhalte des erstinstanzlichen Gerichtes hin bewiesenen guten Willen auch weiterhin bewahren und in die Tat umsetzen. Dabei steht ihm anheim, sich vorderhand als Werkstudenten zu betrachten und die für den Erwerb nicht benötigte Zeit auf die Vollendung seines Studiums zu verwenden. Der Umstand, dass er wegen seines Misserfolges im Jahre 1948 immer noch gegen einzelne Mitglieder der Prüfungskommission vorzugehen beabsichtigt und die Ablegung der Schlussprüfung verschieben
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will, bis diese Kommission anders zusammengesetzt sein wird, erweckt allerdings gewisse Zweifel an seiner Lebenstüchtigkeit und an seiner Einsicht in die Wirklichkeit. Allein, selbst wenn man die vom Appellationshofe geteilten Bedenken theologischer Kreise gegenüber der Fähigkeit des Gesuchsgegners, ein Pfarramt auszuüben, für begründet hält, bleiben doch wohl andere Möglichkeiten theologischer Wirksamkeit, vorausgesetzt dass der von ihm erhoffte Studienabschluss sich noch erzielen lässt. Er hat vor, sich namentlich in der Jugendseelsorge zu betätigen, wofür er eine besondere Neigung verspürt. Jedenfalls hat er eine Lebensaufgabe vor Augen, die anscheinend seinen Anlagen entspricht, und wenn er es nicht um dieses immerhin unsichern Zieles willen vernachlässigt, sich um ein für seine Bedürfnisse genügendes Einkommen zu bemühen, besteht kein Grund zu vormundschaftlichen Massnahmen. Dass er so anspruchslos lebt, rechtfertigt an und für sich kein behördliches Einschreiten, da er, wie festgestellt wurde, nicht verwahrlost ist und auch seine Gesundheit nicht gefährdet. Vermag er sich bei dem ihm genügenden Lebensaufwande aus eigenen Mitteln zu erhalten, so ist staatlicher Zwang nicht am Platze, um ihn einem "praktischen" Berufe zuzuführen, nur damit er auf grösseren Verdienst komme. Es darf ihm nicht verwehrt werden, einen "idealen" Beruf anzustreben, der seinen Anlagen entspricht, auch wenn diese Tätigkeit wenig einträglich sein mag, sofern nur vermieden wird, dass sich der Gesuchsgegner einer Notlage aussetzt und trotz Arbeitsfähigkeit Andern zur Last fällt.

4. Besteht nach dem Gesagten kein zureichender Grund, den Gesuchsgegner als vormundschaftlicher Fürsorge im Sinne von Art. 369 ZGB bedürftig zu erachten, so ist auch eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht gerechtfertigt. Misswirtschaft kann ihm nicht vorgehalten werden, da sein Vermögen sicher und ertragreich angelegt ist und anscheinend in gehöriger Weise verwaltet wird. Aber auch unsolide Erwerbsverhältnisse, die eine Entmündigung
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nötig machen würden ( BGE 54 II 353 ), liegen, wie ausgeführt, nicht vor angesichts der bescheidenen Lebenshaltung des Gesuchsgegners und der von ihm seit Einleitung des Entmündigungsverfahrens unternommenen Anstrengungen zur Erreichung eines dem Aufwand entsprechenden Arbeitsverdienstes.

5. Dem Appellationshof muss überlassen bleiben, dem Gesuchsgegner trotz Gutheissung seiner Berufung die Kosten der kantonalen Instanzen gemäss Art. 37 des bernischen EG zum ZGB aufzuerlegen. Es wird darüber eine neue Entscheidung zu ergehen haben, wobei es Ermessensfrage sein wird, bei der Bestimmung der Gebühren, sofern nicht bloss die Auslagen in Rechnung gestellt werden, den Ausgang der Sache zu berücksichtigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, III. Zivilkammer, vom 13. März 1956 aufgehoben und die Entmündigungsklage abgewiesen.

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