Urteilskopf
82 III 23
9. Entscheid vom 7. März 1956 i.S. Gebr. Rosenzweig.
Regeste
Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie, das nach
Art. 93 SchKG
bei einer Lohnpfändung vorbehalten bleibt, erhöht sich, wenn der Schuldner unentbehrliches, nach
Art. 92 Ziff. 1 SchKG
unpfändbares Mobiliar auf Abzahlung gekauft hat, um den Betrag der periodisch zu leistenden Abzahlungsraten, sofern ihm dafür keine andern Mittel zur Verfügung stehen.
Massgebend ist die Höhe und Dauer der Abzahlungen, wie sie vereinbart sind.
A.-
Die Rekurrenten erhielten am 20. Januar 1956 in ihrer Betreibung Nr. 2897 gegen Frau Mattmann eine leere Pfändungsurrkunde als Verlustschein. Darin war das Ergebnis des Pfändungsvollzuges in folgender Weise festgehalten:
"Beim Schuldner konnte kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden. Die Schuldnerin arbeitet seit Mitte Dezember 1955 i/Fa. Landis & Gyr, Zug, und hat ihr Kind für Fr. 100.-- p.Mt. verkostgeldet. Das Einkommen beider Ehegatten beträgt Fr. 740.-- p.Mt., das Existenzminimum muss aber auf Fr. 760.-- festgesetzt werden. (Möbelamortisation Fr. 170.-- p.Mt.). Die Ehefrau ist deshalb gezwungen, ihren ganzen Verdienst für den Notbedarf aufzuwenden. 1 Kind geb. 1955."
B.-
Darüber beschwerten sich die Rekurrenten und verlangten die Vornahme einer Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die Möbelamortisation. Das Betreibungsamt liess sich zur Beschwerde dahin vernehmen: Es handle sich nicht um eine Lohnabtretung, sondern um Abzahlungen für notwendige Haushaltgegenstände. Die Eheleute Mattmann hätten bisher nur ein Schlafzimmer gehabt und nun, gleichfalls auf Abzahlung, ein Wohnzimmer dazu gekauft, und zwar nur die allernotwendigsten Möbel.
C.-
Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 13. Februar 1956 die Beschwerde ab, mit der Begründung, es sei kein pfändbarer Lohn vorhanden, da den auf Abzahlung gekauften Möbeln Kompetenzqualität nach
Art. 92 Ziff. 1 SchKG
zukomme.
D.-
Mit vorliegendem Rekurs halten die Gläubiger an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragen:
a) es sei bei der Fixierung des Existenzminimums die Möbelzahlung von Fr. 170.-- nicht zu berücksichtigen,
BGE 82 III 23 S. 25
eventuell:
b) es sei für die Berechnung des Existenzminimums nicht die volle Abzahlungsquote von Fr. 170.-- pro Monat zu berücksichtigen, sondern es sei bei der Bemessung der Amortisationsquote von einer Lebensdauer der Möbel von 20 Jahren auszugehen und das Existenzminimum nur um den Betrag zu erhöhen, der sich durch die Division der Möbelschuld durch 240 (Monate) ergibt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurrenten wollen die Abzahlungen für die Zimmereinrichtung in erster Linie deshalb nicht berücksichtigt wissen, weil dies nach ihrer Ansicht auf einen doppelten Abzug zugunsten der Schuldnerin hinauslaufe. Denn der notwendige Aufwand für den Haushalt werde ohnehin bei der Berechnung des Existenzminimums schon berücksichtigt. Diese Betrachtungsweise ist jedoch irrtümlich. Bei Bemessung der unpfändbaren Lohnquote nach
Art. 93 SchKG
wird vom normalen Mindestaufwand ausgegangen, wie er sich bei Freigabe der nach
Art. 92 SchKG
unpfändbaren Gegenstände ergibt. Dazu gehören freilich auch die Kosten des laufenden Ersatzbedarfs für verbrauchte Haushaltgegenstände, wie Geschirr usw. (vgl.
BGE 81 III 98
Erw. 3). Der eigentliche Anschaffungspreis für die Zimmer- und Kücheneinrichtung usw. ist aber darin nicht inbegriffen. Ist dieses Mobiliar noch abzuzahlen, so stellen die Abzahlungsquoten einen zusätzlichen Aufwand dar, der erst nach völliger Tilgung des Preises wegfällt. Wie in
BGE 60 III 175
entschieden worden ist, muss dem Schuldner zur Begleichung von Abzahlungsschulden für unentbehrliches, nach
Art. 92 Ziff. 1 SchKG
unpfändbares Mobiliar ein entsprechender Lohnbetrag über das sonstige Existenzminimum hinaus frei gegeben werden. Diese Erweiterung des durch
Art. 93 SchKG
geschützten Notbedarfs
BGE 82 III 23 S. 26
dient der Verwirklichung der Kompetenzansprüche gemäss
Art. 92 SchKG
*.
Dem steht nicht entgegen, dass ein Schuldner die Freigabe von Lohn nicht für ungewisse zukünftige Aufwendungen verlangen kann. Hier handelt es sich um bereits gekauftes und im Gebrauch stehendes Mobiliar, das die Schuldnerin nach vorinstanzlicher Feststellung (die sich freilich nicht auf ein bei den Akten befindliches genaues Verzeichnis stützt, jedoch unbestritten ist) nicht entbehren kann. Um im Genuss dieser Kompetenzstücke zu bleiben, muss die Schuldnerin ihrer Abzahlungspflicht nachkommen, und beim Fehlen anderer Mittel (vgl.
BGE 65 III 131
,
BGE 77 III 154
) steht ihr dafür eben nur der Arbeitslohn zur Verfügung.
Wird bei Bemessung des zusätzlichen Notbedarfs der Rahmen von
Art. 92 SchKG
nicht überschritten, so ist die Befürchtung der Rekurrenten nicht begründet, "es könnte jeder Schuldner dieses Existenzminimum beliebig durch entsprechende Transaktionen in die Höhe treiben".
2.
Nach dem Eventualantrag wären die Abzahlungsquoten auf die ganze voraussichtliche Gebrauchsdauer des Mobiliars zu verlegen, die die Rekurrenten auf zwanzig Jahre schätzen, und es wäre daher allmonatlich nur 1/240 des Kaufpreises zu berücksichtigen. Diese Rechnungsweise scheitert jedoch an den Abzahlungsvereinbarungen, an die sich die Schuldnerin zu halten hat.
* Siehe auch Seite 28/29 hienach.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.