Zwangsversteigerung (Art. 125 ff., 133 ff., 156, 256 SchKG). Wer in fremdem Namen bietet, hat sich auf Verlangen des Steigerungsleiters über seine Handlungsbefugnis auszuweisen.
Ist er dazu nicht in der Lage, so darf sein Angebot unberücksichtigt bleiben.
- Art. 58 Abs. 2, 102, 130 VZG.