Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB. Umstände, die es rechtfertigen, die Strafe (teilweise) zu vollziehen, insbesondere wenn der Verurteilte eine verhältnismässig lange Zeit in der Arbeitserziehungsanstalt verbrachte.
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Genügt die Feststellung, dass sich der Angeklagte während der Gerichtsverhandlung einsichtslos gezeigt habe, um die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges zu begründen?
Art. 148 StGB. Darlehensbetrug.
Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).