Urteilskopf
83 III 20
6. Auszug aus dem Entscheid vom 20. März 1957 i.S. Weder.
Regeste
Unpfändbarkeit und Drittansprache.
Wird ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Gegenstand vom Schuldner als Kompetenzstück und von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die Frage der Unpfändbarkeit vor Durchführung des Widerspruchs- bzw. Aussonderungsverfahrens zu erledigen.
Der Vater des Gemeinschuldners hatte das streitige Motorrad als sein Eigentum beansprucht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frist für die Beschwerde auf Ausscheidung dieses Gegenstands als Kompetenzstück von der Mitteilung der die Freigabe ablehnenden Verfügung des Konkursamtes an lief. Wie bei der Pfändung die Frage der Unpfändbarkeit vor Einleitung des Widerspruchsverfahrens im Sinne von
Art. 106-109 SchKG
zu lösen ist (JAEGER N. 1 C zu
Art. 92 SchKG
;
BGE 28 I 87
E. 3 = Sep.ausg. 5 S. 35; Entscheide vom 9. Oktober 1954 i.S.
BGE 83 III 20 S. 21
Engler und vom 3. September 1955 i.S. Tornado AG; vgl. auch
BGE 77 III 108
/109), muss im Konkurs die Frage der Ausscheidung von Kompetenzstücken (gegebenenfalls unter Beachtung von
BGE 60 III 118
f., wonach die Kompetenzansprüche in erster Linie unstreitig mit dem Gemeinschuldner gehörenden Gegenständen zu befriedigen sind) vor Durchführung des Aussonderungsverfahrens nach
Art. 242 SchKG
erledigt werden. Dies ergibt sich schlüssig aus Art. 54 Abs. 2 KV, wo bestimmt wird, dass das Verfahren nach
Art. 242 SchKG
unterbleibe, wenn von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegenstände von der Masse als Kompetenzstücke anerkannt werden, und wurde übrigens von der Rechtsprechung mit überzeugender Begründung auch schon vor Erlass dieser Vorschrift angenommen (vgl. die von JAEGER in N. 3 zu
Art. 224 SchKG
angeführten Entscheide, namentlich
BGE 26 I 512
und
BGE 36 I 764
= Sep. ausg. 3 S. 244, 13 S. 246).