BGE 83 III 58 vom 5. September 1957

Datum: 5. September 1957

BGE referenzen:  102 III 10

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

83 III 58


16. Entscheid vom 5. September 1957 i.S. Kamber.

Regeste

Rekurs an das Bundesgericht.
Anforde rungen an die Rekursschrift ( Art. 79 OG ). Eine diesen Anforderungen nicht genügende Rekursschrift ist unwirksam.

Sachverhalt ab Seite 58

BGE 83 III 58 S. 58
Mit Entscheid vom 5. August 1957 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Ernst Kamber gegen die vom Betreibungsamt Unterägeri am 5./8. Juli 1957 vollzogene Retention einer Bodenputzmaschine und eines
BGE 83 III 58 S. 59
Staubsaugers abgewiesen. Gegen diesen ihm am 22. August 1957 zugestellten Entscheid hat Kamber an das Bundesgericht rekurriert. Die Rekursschrift lautet:
"Betrifft Beschwerde gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug:
Zurückkommend auf den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug sehe ich mich gezwungen erneut Beschwerde zu erheben. Beiliegend erhalten Sie die nötigen Unterlagen und bitte Sie um wohlwollende Prüfung dieser Angelegenheit."
Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen:
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Rekursschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dieser Vorschrift entspricht die vorliegende Rekursschrift auch bei weitherzigster Auslegung des Gesetzes in keiner Weise. Es wird darin nicht einmal andeutungsweise gesagt, wie das Bundesgericht nach der Auffassung des Rekurrenten entscheiden sollte und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstosse. Eine Rekursschrift, die den Anforderungen von Art. 79 OG nicht genügt, ist unwirksam. Dem Rekurrenten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, war nach Eingang der Akten beim Bundesgericht nicht mehr möglich, weil damals die Rekursfrist bereits abgelaufen war.

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