Art. 122 Ziff.2StGB. Ob der Täter den Tod als Folge der Körperverletzung habe voraussehen können, ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage.
Voraussehbarkeit des Todes als Folge zahlreicher Stichwunden, die mit einem harten, spitzen Instrument am Kopf und Rumpf beigebracht werden, bejaht.